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Neue TRBS 1203 definiert Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person je nach Arbeitsmittel

© Kadmy – stock.adobe.com

Die neue TRBS 1203 wurde im Mai 2019 veröffentlicht und ersetzt die TRBS 1203 aus dem Jahr 2010. Sie wurde im Wesentlichen an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angepasst und folgt nun einer neuen Struktur. Neu ist insbesondere die Nennung von Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person je nach Art des Arbeitsmittels gemäß Anhang 3 der BetrSichV.

TRBS 1203 Ausgabe 2019 mit angepasster Struktur  

Die neue TRBS 1203 folgt der inzwischen bei allen Technischen Regeln für Betriebssicherheit gängigen Struktur. Im Gegensatz zur TRBS 1203 aus dem Jahr 2010 wurde neben redaktionellen Anpassungen ein vierter Punkt aufgenommen, der sich stark an den Arbeitsmitteln nach Anhang 3 der BetrSichV orientiert. Auch Punkt 3 ist in der neuen TRBS 1203 an bestimmte Arbeitsmittel angelehnt und nicht mehr an bestimmte Gefährdungen. 

Im Vergleich sehen die Inhalte der neuen und alten TRBS 1203 folgendermaßen aus: 

TRBS 1203 (2019)  TRBS 1203 (2010) 
Vorbemerkung  Vorbemerkung 
1 Anwendungsbereich  1 Anwendungsbereich 

2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen 
2.1 Allgemeines
2.2 Berufsausbildung
2.3 Berufserfahrung
2.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit 

2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen 
2.1 Berufsausbildung
2.2 Berufserfahrung
2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit 
3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln 
3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten 
3.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten
3.3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen
3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen 
3.1 Explosionsgefährdungen 
3.2 Gefährdungen durch Druck 
3.3 Elektrische Gefährdungen 

4 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 und Tabelle 1 BetrSichV 
4.1 Anforderungen an Prüfsachverständige für Krane nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 und Tabelle 1 BetrSichV 
4.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV 
4.3 Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV   

 

Anhang 1 
Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Anhang 2
Übersichtstabelle 

Anhang 1 
Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Anhang 2
Übersichtstabelle

Anhang 1 der neuen TRBS 1203 definiert neue Anforderungen an die Qualifikation befähigter Personen  

Während in der alten TRBS 1203 die Qualifikation der befähigten Person von der Art der Gefährdungen abhängig gemacht wurde (Explosionsgefährdung, Gefährdungen durch Druck etc.), differenziert die TRBS 1203 aus dem Jahr 2019 nach der Art des Arbeitsmittels: 

Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel allgemein 

Berufsausbildung  Berufserfahrung  zeitnahe berufliche Tätigkeit
  • Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder
  • Nachweis einer anderen technischen Qualifikation, die die Person dazu befähigt, die vorgesehene Prüfung durchzuführen 

Befähigte Personen müssen praktische Berufserfahrung

  • mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen „angemessenen Zeitraum“ mitbringen und
  • genügend Anlässe kennen, die eine Prüfung auslösen. 
  • Zeitnahe Tätigkeit im Umfeld des zu prüfenden Arbeitsmittels 
  • Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels
  • angemessene Weiterbildung, insbesondere bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit

„angemessener Zeitraum“ – wie lange ist das?

Während die TRBS 1203 für besondere Arbeitsmittel konkrete Zeiten vorgibt, bleibt sie im allgemeinen Bereich vage. Aber es gibt bestimmte Faktoren, die in diesem Fall ausreichend Berufserfahrung bedeuten. Die befähigte Person muss z. B. genügend Anlässe kennen, die eine Prüfung auslösen. 

Alle relevanten Faktoren sowie eine kommentierte Darstellung der neuen TRBS 1203 können Arbeitgeber im „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“ nachlesen. Mit diesem Werk erhalten Sie außerdem einen kompakten Überblick über alle TRBS, die in diesem Jahr neu gefasst bzw. geändert wurden. 

Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten 

Berufsausbildung  Berufserfahrung  zeitnahe berufliche Tätigkeit 
  • Elektrotechnische Berufsausbildung
  • abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik 
  • andere elektrotechnische Qualifikation, die für die Prüfung ausreicht
Die befähigte Person muss mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Anlagen mitbringen. 
  • z. B. Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten an elektrischen Geräten mit abschließender Prüfung, Prüfung elektrischer Betriebsmittel bzw. Arbeitsmittel
  • Aktuelle Kenntnisse der Elektrotechnik

Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten 

Berufsausbildung  Berufserfahrung  zeitnahe berufliche Tätigkeit 
Abgeschlossene technische Berufsausbildung, in der Wissen zum Arbeiten mit hydraulischen Einrichtungen vermittelt wurde – ansonsten sind diese Kenntnisse nachzuholen (z. B. Industrieanlagen- oder Kfz-Mechatroniker) Mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit hydraulischen bzw. vergleichbaren Arbeitsmitteln  Weiterbildung anhand gezielter Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend der Prüfaufgabe 

Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen  

Berufsausbildung  Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit 
Abgeschlossene metalltechnische Berufsausbildung (z. B. Industriemechaniker oder Kfz-Mechatroniker) Befähigte Person muss mindestens ein Jahr auf dem Gebiet der Instandhaltung, Herstellung, Verwendung oder Prüfung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen beruflich tätig gewesen sein.  z. B. Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten an sowie Prüfung oder Herstellung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen

Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV

Berufsausbildung  Berufserfahrung  zeitnahe berufliche Tätigkeit 
Abgeschlossene technische Berufsausbildung, die einen handwerklichen Bezug zur Prüfungsaufgabe impliziert (z. B. Sanitär- oder Heizungsmechaniker)  Befähigte Person muss mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit der Aufstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung vergleichbarer Flüssiggasanlagen und deren Komponenten mitbringen. 
  • ausreichend Kenntnisse der maßgeblichen Regeln und Vorschriften
  • Kenntnisse auf aktuellem Stand der Technik

Befähigte Person: Das sind die Pflichten des Arbeitgebers nach TRBS 1203

Arbeitgeber müssen bei der Auswahl der zur Prüfung befähigten Person darauf achten, dass diese die notwendige Qualifikation besitzt, um die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen. 

Die Anforderungen an die Befähigung können dabei je nach Prüfaufgabe variieren, deshalb muss der Arbeitgeber gewährleisten können, dass die Befähigung der zur Prüfung befähigten Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe entspricht.  

Prüfung durch externe zur Prüfung befähigte Personen 

Die Prüfungen gemäß BetrSichV können auch von externen zur Prüfung befähigten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden. Allerdings wird der Arbeitgeber auch in diesem Fall nicht aus der Pflicht genommen. Er ist weiterhin verantwortlich für die ausreichende Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person und somit auch für die sachgerechte Durchführung der Prüfung. Er muss also bereits bei der Beauftragung darauf achten, dass eine ausreichende Befähigung vorliegt. 

Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, BAuA

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