Neues Konzept zur Eindämmung von Gewalt gegen Kinder
Das neue Konzept, das Giffey vergangenen Freitag vorgelegt hat, sieht vor, dass insbesondere die Strukturen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden sowie schnellere und umfassendere Hilfe für Betroffene ermöglicht wird. Deshalb plant die Familienministerin, das Amt des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), das seit 2011 von Johannes-Wilhelm Rörig bekleidet ist, dauerhaft einzurichten. Dieser soll
- die Bundesregierung unterstützen, um sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche einzudämmen,
- identifizieren, wo noch Handlungsbedarf besteht sowie
- Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit leisten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Das Konzept zur dauerhaften Stärkung der Strukturen beinhaltet außerdem folgende Punkte:
- Der Arbeitsstab des UBSKM wird finanziell und personell „angemessen“ ausgestattet, wie es in der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums heißt. Konkret gehe es um 25 Beschäftigte.
- Ein ehrenamtlich tätiger Betroffenenrat wird beim UBSKM eingerichtet.
- Die Laufzeit der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs wird bis 2023 verlängert.
Das Bundeskabinett will das Konzept in den kommenden Wochen beschließen. Danach soll es in die Praxis umgesetzt werden.
Was können pädagogische Einrichtungen zum Schutz von Kindern tun?
Pädagogische Einrichtungen, vor allem Schulen und Kitas, sind wohl die Einrichtungen, die neben Kinderärzten und Jugendämtern am meisten mit dem Thema Kinderschutz konfrontiert sind. In ihren Aufgabenbereich fällt insbesondere die genaue Beobachtung von Kindern und Jugendlichen, um Anzeichen von Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen.
Damit alle pädagogischen Fachkräfte wissen, was im Verdachtsfall zu tun ist und schnell handeln können, sollten Leiterinnen und Leiter pädagogischer Einrichtungen eine Dienstanweisung zum richtigen Verhalten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung anfertigen. Ein sofort einsetzbares Formular, das das Verfahren im Verdachtsfall beschreibt, enthält die „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“. (juse)
Hinweis: Bei allen Maßnahmen sowie der Einschaltung der Fachkraft für Kinderschutz sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII zu beachten.
Quellen: Bundesfamilienministerium, „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“