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"Infektionsschutzgesetz Kita – Vorgaben und Belehrung der Erzieherinnen und Erzieher"


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Infektionsschutzgesetz Kita – Vorgaben und Belehrung der Erzieherinnen und Erzieher

©  freshidea – stock.adobe.com

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt zum einen allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und enthält zum anderen konkrete Anforderungen an unterschiedliche Einrichtungsarten wie z. B. Kindertagesstätten (Kitas). Kitas leiten aus dem Infektionsschutzgesetz Informationen zu Infektionskrankheiten sowie Schutzvorkehrungen für Mitarbeiter und Kinder ab. Außerdem regelt das Gesetz die Meldepflicht beim Auftreten einer Infektionskrankheit in der Kita und was im Falle einer Infektion zu tun ist. Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz für Kitas zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Infektionen in der Kita vorbeugen
  2. Diese Vorschriften des IfSG gelten speziell für Kitas
  3. Belehrung der Erzieherinnen und Erzieher gemäß § 35 IfSG  
  4. So setzten Kitas die Vorgaben zum Infektionsschutz um
  5. Meldung einer Infektion – Wie gehen Erzieherinnen und Erzieher vor?
  6. Besonderheiten für Personal mit Lebensmitteltätigkeiten
  7. Weitere relevante Verordnungen zur Infektionshygiene in Kitas
  8. Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Infektionen in der Kita vorbeugen

Infektionsschutz ist vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas wichtig, da sich dort viele Personen auf engem Raum aufhalten. Ein Beispiel für ein typisches Infektionsgeschehen in Kindertagesstätten ist die Verbreitung eines Magen-Darm-Virus. Kinder erbrechen und/oder bekommen Durchfall und das Virus überträgt sich auf andere Kinder oder auch Erzieherinnen und Erzieher. Das wiederum löst Ausfallzeiten aus, die der gesamten Einrichtung schaden. Häufige Ursache der schnellen und unkontrollierten Verbreitung einer Infektion ist, dass Hygiene- und Infektionsstandards nicht eingehalten werden.

Das Infektionsschutzgesetz definiert konkrete und obligatorische Schutzmaßnahmen zur Infektionsverhütung in Kitas und Gemeinschaftseinrichtungen. Halten Kita-Leitung und Beschäftigte der Kita diese Vorgaben konsequent ein, gelingt es eher, solche Infektions- oder Krankheitsfälle in der Kita zu vermeiden.   

Das Gesetz formuliert zudem Anforderungen an das  Zusammenspiel von Einrichtungen und Behörden, wie z. B. die Zusammenarbeit zwischen Kita und Gesundheitsamt. Hier legt das Gesetz klare Regelungen für beide Seiten fest, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Es definiert z. B., wie die Meldung einer Infektion zu erfolgen hat. 

Diese Vorschriften des IfSG gelten speziell für Kitas

Spezielle Vorgaben zum Infektionsschutz in Kitas (und anderen Gemeinschaftseinrichtungen) enthalten die §§ 33-35 IfSG.

Nach § 34 IfSG dürfen Erzieherinnen und Erzieher oder andere Personen mit Lehrtätigkeit nicht in der Kita arbeiten, wenn

  • sie an bestimmten Infektionen erkrankt sind,
  • der Verdacht auf eine Infektion besteht oder
  • eine Erzieherin oder ein Erzieher von Läusen befallen ist.

Des Weiteren sind Eltern oder andere Sorge- und Erziehungsberechtigte verpflichtet, die Kita zu benachrichtigen, sollte ihr Kind an einer Infektionskrankheit leiden. Die Kita-Leitung muss den Eltern dafür bereits bei der Anmeldung des Kindes in der Kita eine Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten zur Verfügung stellen. Zudem hat die Einrichtungsleitung die Eltern darauf hinzuweisen, wie wichtig der ausreichende Impfschutz ihres Kindes für die Einrichtung und natürlich auch für das Kind selbst ist. Die Masernschutzimpfung oder die entsprechende Immunität muss seit 1. März explizit nachgewiesen werden.

Belehrung der Erzieherinnen und Erzieher gemäß § 35 IfSG

Auch Erzieherinnen und Erzieher oder andere Mitarbeiter der Kita müssen von der Kita-Leitung über die Infektions- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in der Einrichtung belehrt werden. Dafür schreibt § 35 IfSG  eine Belehrung der Beschäftigten über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten vor. Und zwar

  • bei Arbeitsantritt, also zu Beginn der Beschäftigung und
  • anschließend alle zwei Jahre.

Die Belehrung ist schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, welches der Arbeitgeber drei Jahre lang aufbewahren muss.

Belehrung hinsichtlich Lebensmittelhygiene

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kita, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen zusätzlich eine spezielle Belehrung zur Lebensmittelhygiene absolvieren. §§ 42 und 43 IfSG regeln die Vorgaben an die Beschäftigten und deren Fachkenntnisse.

Erst nach abgeschlossener Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen befähigten Arzt sind die Beschäftigten zur Lebensmittelverarbeitung zugelassen. Hierfür erhalten die Absolventen dieser Belehrung eine entsprechende Bescheinigung.

Wie bei der allgemeinen Belehrung zum Infektionsschutz ist auch bei der Belehrung zur Lebensmittelhygiene alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Auch diese Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und der Nachweis ist bei der Kita-Leitung aufzubewahren, zusammen mit der Bescheinigung, die die Beschäftigten erhalten haben.

Als Orientierung bietet das Robert Koch-Institut auf seiner Homepage Bögen zu den verschiedenen Belehrungen zur Infektions- und Lebensmittelhygiene an. Die Belehrungsbögen basieren auf den entsprechenden Angaben des Infektionsschutzgesetzes.

So setzten Kitas die Vorgaben zum Infektionsschutz um

In § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist geregelt, wie Kitas den Infektionsschutz umsetzen müssen. Dazu gehört z. B. die Pflicht, Hygiene- und Notfallpläne für die Einrichtung zu erstellen. Mit der Software „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“ kann die Einrichtungsleitung schnell und einfach einen Hygieneplan für die Kita erstellen. Außerdem sind in der Software weitere Merkblätter und Vorlagen zur Sicherung der Hygienestandards enthalten.

In einem Hygieneplan werden konkrete Maßnahmen zur Infektionshygiene im betrieblichen Alltag festgelegt. Hierzu zählt z.B. die richtige Händehygiene der Kinder oder die Reinigung der Wäsche. Ein Notfallplan wiederum umfasst das richtige Verhalten in nicht alltäglichen Situationen, wie etwa einem vermehrten Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen in der Kita.

Die einzelnen Bestandteile, der genaue Aufbau und Umfang des Hygieneplans, hängen von der jeweiligen Einrichtung ab. Genaue Vorgaben und ein Muster zum Erstellen des Hygieneplans sind im Beitrag „Hygieneplan Kita: Erstellen und an Corona anpassen“ nachzulesen.

Neben dem Erstellen ist auch das regelmäßige Aktualisieren der Inhalte von Hygiene- und Notfallplänen wichtig. Dadurch wird die Infektionsgefahr in der Kindertagesstätte möglichst gering gehalten. Damit das Gesundheitsamt überprüfen kann, ob die Inhalte aktuell sind, müssen Verantwortliche auch das Erstelldatum und den Stand der letzten Aktualisierung auf den Plänen dokumentieren. 

Das Infektionsschutzgesetz liefert speziell zu Hygieneplänen noch weitere Vorgaben:

  • Der Hygieneplan einer Kita muss für alle Erzieherinnen und Erzieher und anderen Beschäftigten frei verfüg- und einsehbar sein.
  • Die Kenntnisnahme des Plans durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist schriftlich festzuhalten.
  • Bei einer Neueinstellung muss eine Belehrung zum Hygieneplan erfolgen.

Meldung einer Infektion – so gehen Erzieherinnen und Erzieher vor

Um im Ernstfall die Ausbreitung einer Infektion in der Kita schnell zu stoppen, ist es wichtig, die Meldung von Infektionen und Krankheiten einheitlich zu regeln. Nur so können die Verantwortlichen schnell eingreifen.

Das Infektionsschutzgesetz schreibt Kitas eine Meldepflicht von Infektionen vor, in der bestimmte Infektionskrankheiten sofort der Kita-Leitung und anschließend dem Gesundheitsamt zu melden sind. Eine Auflistung der meldepflichtigen Erkrankungen und Erreger ist in den §§ 6 und 7 IfSG enthalten. Nach der Meldung ist eine fachkundige Beurteilung der akuten Infektionslage in der Einrichtung notwendig.

Das Infektionsschutzgesetz legt einen festen Ablauf zur Meldung einer Infektion fest:

Meldung-Infektion-Kita-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

  1. Die Beschäftigten entdecken den Infektionsfall in der Kita.
  2. Daraufhin melden sie die Infektion sofort der Einrichtungsleitung.
  3. Wenn zwei Infektionsfälle  in zeitlich und örtlich kurzem Abstand festgestellt werden, müssen diese an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Dafür wird ein Meldeformular gem. §§ 6, 8, 9 IfSG oder anhand einer Vorlage des Gesundheitsamtes von der Einrichtungsleitung ausgefüllt. Auch das vermehrte Auftreten von z.B. Durchfall oder Erbrechen in der Kita ist dem Gesundheitsamt zu melden.
  4. Die Einrichtungsleitung übermittelt das Meldeformular anschließend an das Gesundheitsamt.
  5. Das Gesundheitsamt prüft den Fall entweder selbst oder leitet ihn an das Robert Koch-Institut (RKI) weiter, welches entsprechende Maßnahmen für die Kita verhängt.

Bei der Meldung von Infektionen in der Kita unterscheidet das Infektionsschutzgesetz zwei Arten:

namentliche Meldung

Personendaten werden in der Meldung mit aufgeführt. Dies kann erforderlich sein, um bei bestimmten Infektionskrankheiten schneller eingreifen und Erfolge in der Infektionsbekämpfung erzielen zu können.

nichtnamentliche Meldung Personendaten sind nicht notwendig.

Besonderheiten für Personal mit Lebensmitteltätigkeiten

Auch in Kitas wird meist täglich mit Lebensmitteln gearbeitet, seien es frische, gekühlte oder tiefgekühlte Speisen. Mangelnde Lebensmittelhygiene erhöht die Infektions- und Krankheitsgefahr in der ganzen Einrichtung. Das kann sowohl die Gesundheit der Kinder als auch die der Erzieherinnen und Erzieher negativ beeinflussen. Eine entsprechende Vorsorge ist umso wichtiger und fängt bei den Personen an, die mit Lebensmitteln arbeiten.

 Der Kontakt mit Lebensmitteln kann auf zwei Wegen entstehen:

  • direkter Kontakt (z.B. durch Verarbeiten oder Zubereiten von Speisen)
  • indirekter Kontakt (z.B. durch Geschirrspülen oder den Kontakt mit Küchengeräten)

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass alle Beschäftigten der Kita, die mit Lebensmitteln arbeiten, die gesetzlichen Vorgaben erfüllen müssen. Dazu gehört u. a., alle notwendigen Belehrungen zur Lebensmittelhygiene nach §§ 42, 43 IfSG zu durchlaufen.

Weitere relevante Verordnungen zur Infektionshygiene in Kitas

Neben dem Infektionsschutzgesetz gibt es auch noch weitere Verordnungen und Stellen, die verpflichtende Angaben zur Infektionshygiene für Kitas machen. Auf einige der Ansprechpartner wird direkt im Infektionsschutzgesetz verwiesen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004
  • Bildet die Grundlage für Lebensmittelhygiene und die Basishygieneverordnung.
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
  • Definiert den Qualitätsstandard von Trinkwasser, der auch in Kitas einzuhalten ist.
Ständige Impfkommission (STIKO)
  • Gibt Empfehlungen zu Schutzimpfungen und zur regelmäßigen Auffrischung des Impfschutzes.
Robert Koch-Institut (RKI)
  • Macht Angaben zu aktuellen Entwicklungen und neuen Forschungsergebnissen von Infektionsausbreitungen im Land,
  • informiert über Infektionskrankheiten und Möglichkeiten der Prävention und 
  • bietet eine Auflistung geprüfter, wirksamer Desinfektionsprodukte.
Gesundheitsämter
  • Führen Objektbegehungen und Kontrollen durch, womit Hygienemängel oder Infektionsquellen früher ermittelt werden können und
  • geben Vorlagen zum Melden von Infektions- oder Krankheitsausbrüchen.
Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz (IHO)
  •  Empfiehlt viruzide (Viren unschädlich machende) Desinfektionsprodukte.

 Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz ist der Nachfolger des Bundesseuchengesetzes und als „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ betitelt.  Erstmalig in Kraft getreten ist es 2001 und gibt seitdem sowohl Informationen zu Infektions- und Krankheitserregern, als auch zu entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Bekämpfung von Krankheitsausbrüchen. Dabei wird die Prävention als wirksamster Schutz vor übertragbaren Krankheiten definiert.

Es erteilt klare Anforderungen zur Infektionsverhütung z.B. an Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Kindergärten oder Schulen. Dabei hat die Einrichtungsleitung dafür zu sorgen, dass diese Anforderungen in ihrer Einrichtung erfüllt werden. Zudem gibt das Infektionsschutzgesetz Informationen zu möglichen Impfmaßnahmen wie Schutzimpfungen.

Grundlegend verfolgt das Infektionsschutzgesetz folgende Ziele:

  • Die allgemeinen Vorschriften zum Infektionsschutz sollen den Hygiene- und Sicherheitsstandard z.B. in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst hochhalten und damit den Ausbruch von Krankheiten oder die Verbreitung von Infektionen vorbeugen.
  • Mit den Regelungen zur Meldung von Infektionskrankheiten können ausbreitende Infektionen schneller aufgehalten und gestoppt werden.
  • Die vorgeschriebenen Belehrungen werden die Menschen über mögliche Infektionsgefahren und notwendige Hygienemaßnahmen aufgeklärt, was wiederum der Prävention und der allgemeinen Sicherheit dient.

Quellen: Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen, Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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