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"Kindeswohl und Kinderrechte – Definition, Kindeswohlgefährdung und § 1666 BGB"


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Kindeswohl und Kinderrechte – Definition, Kindeswohlgefährdung und § 1666 BGB

© Kristin Gründler – stock.adobe.com

Im Schnitt sterben in Deutschland drei Kinder pro Woche aufgrund von Gewalt oder Vernachlässigung. Gerade wenn Familien in Stresssituationen geraten, ist das Kindeswohl oft gefährdet. Das zeigen die gestiegenen Fallzahlen zu Zeiten der Corona-Pandemie. Doch was ist Kindeswohl eigentlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert der Begriff und was können staatliche Institutionen tun, wenn das Kindeswohl gefährdet ist?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Kindeswohl? – Definition Pädagogik
  2. Kindeswohl als Rechtsbegriff – Kindeswille und Kindeswohl
  3. Was gehört alles zum Kindeswohl? – Die wichtigsten Gesetze und Rechte
  4. § 1666 BGB: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
  5. Kindeswohl: Beispiele für Gefährdungen

Was ist Kindeswohl? – Definition Pädagogik

Der Begriff „Kindeswohl“ unterliegt keiner allgemeingültigen Definition. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern und Jugendlichen orientiert.

Eine Annäherung gelingt anhand der Betrachtung, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt: Der Gesetzgeber sieht das Kindeswohl dann als gefährdet an, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (s. § 1666 BGB) innerhalb einer Familie oder sonstigen Institution nicht gewährleistet werden kann oder gar gefährdet ist. Deshalb kann Kindeswohl als das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seiner gesunden Entwicklung definiert werden.

Die Frage nach dem Kindeswohl ist oft Gegenstand in Familienrechts- und Jugendhilfeverfahren. Gerade bei Trennungen – entweder der Eltern oder der Kinder von den Eltern – steht das Kindeswohl im Fokus. Aber auch durch die Corona-Krise war die Sorge um das Kindeswohl groß. Viele Familien waren auf sich alleine gestellt, weil es kaum oder gar keine Unterstützung von außen (Schulen/Kitas/soziale Einrichtungen) gab.

Aktuelle Statistiken und Fallzahlen zum Kindeswohl

Die Isolation im Rahmen der Pandemie, zu der oft Existenzängste oder Suchprobleme dazukamen, sorgte im Jahr 2020 für ein neues Rekordhoch an festgestellten Kindeswohlgefährdungen. Genauer kam es dort zu 60.551 akuten und latenten Fällen gefährdeten Kindeswohls. Diese Zahl sank im Jahr 2021 um etwa 1 %. Allerdings stieg gleichzeitig der Hilfebedarf bei untersuchten Verdachtsfällen um 2 %, was einen neuen Höchststand seit Beginn der Statistiken bedeutet (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Solche Untersuchungen zur Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung werden im Wesentlichen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Erzieherinnen und Erziehern angestoßen. Denn sie sind es, die oftmals die ersten Anzeichen von Gewalt an Kindern erkennen. Sie tragen also eine besondere Verantwortung in Sachen Kindeswohl und Kinderschutz.

Um die Fachkräfte dabei zu unterstützen, haben wir eine Checkliste vorbereitet, mit der Pädagoginnen und Pädagogen schneller die ersten Anzeichen von Gewalt an Kindern erkennen. Die „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung" unterstützt zudem mit zahlreichen Hilfsmitteln, die zum professionellen Handeln beim Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung benötigt werden. 

Kindeswohl als Rechtsbegriff – Kindeswille und Kindeswohl

Kindeswohl ist ein Rechtsgut des deutschen Familienrechts und der EU-Grundrechtscharta. Etwa bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern legen Gerichte ihren Fokus auf das Kindeswohl. Gleichzeitig gilt es, den Kindeswillen zu berücksichtigen.

Doch ist Kindeswille gleich Kindeswohl? Nein. Kindeswille ist eines der wichtigsten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls, jedoch trägt der Wille eines Kindes nicht in allen Fällen zu seinem Wohl bei. Gerade bei Scheidungen und Trennungen steht z. B. der Wille des Kindes, dass die Eltern zusammenbleiben, im Konflikt mit der Entscheidung der Erwachsenen.

Die Begriffe Kindeswohl und Kindeswille sind als solche nicht im SGB VIII (Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe) verfasst. Jedoch ist das Kindeswohl als inhaltlicher und sozialrechtlicher Begriff eine zentrale Kategorie in mehreren Paragrafen des SGB VIII, z. B.:

  • Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII)
  • Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII)
  • Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)

Das Bundesverfassungsgericht formuliert zudem folgende Haltung zum Thema Kindeswille: 

„Ein vom Kind auf Grund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechtes auf Selbstbestimmung bei gerichtlichen Entscheidungen hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu.

Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zur eigenen Willensbildung und zum selbständigen Handeln Rechnung getragen wird, kann auch das mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden.“ 

(BVerfG FamRZ 2009, 1389)

Wie wird das Kindeswohl bestimmt? – Kriterien

Um (richterlich) beurteilen zu können, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, ist es unerlässlich, objektive Kriterien für Kindeswohl herzuleiten. Verantwortliche müssen sich hierfür fragen, ob ein Kind in seiner Familie zum einen gesund aufwachsen kann und zum anderen auch seine Persönlichkeitsentwicklung ausreichend von (vordergründig) der Familie gefördert wird. 

In der Rechtsprechung werden folgende Kriterien für die objektive Betrachtung des Kindeswohls herangezogen: 

  • Kontinuität 
  • Förderung
  • Bindung des Kindes 
  • Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Kindeswille

Was gehört alles zum Kindeswohl? – Die wichtigsten Gesetze und Rechte 

Es gibt unterschiedliche rechtliche Regelungen in deutschen Gesetzen, die der Sicherstellung des Kindeswohls dienen. Wichtige Beispiele sind das BGB, das Grundgesetz und das SGB VIII. Allerdings enthalten diese Gesetze vorwiegend Aussagen über und nicht für Kinder.

Das SGB VIII behandelt immerhin in Artikel 8 explizit die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. So haben sie 

  • entsprechend ihrem Entwicklungsstand das Recht, an allen Entscheidungen beteiligt zu werden, die die öffentliche Jugendhilfe wegen ihrer Person trifft. Kinder und Jugendliche müssen außerdem in geeigneter Weise auf ihre Rechte hingewiesen werden.
  • das Recht, sich selbstständig mit Fragen und Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
  • einen Anspruch auf Beratung in Not- und Konfliktsituationen, ohne dass die Erziehungsberechtigten davon erfahren.

Artikel 8a des SGB VIII konkretisiert schließlich Maßnahmen bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. So ist das Jugendamt z. B. verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Kindeswohl gemäß UN-Kinderrechtskonvention

Konkrete Kinderrechte werden erst in der UN-Kinderrechtskonvention definiert, die seit dem 02.09.1990 in Kraft ist. Die Konvention umfasst insgesamt 54 Artikel. Um diese auch für Kinder und Jugendliche greifbarer zu machen, hat die Kinderrechtsorganisation UNICEF die Artikel auf zehn Kinderrechte bzw. Grundrechte von Kindern zusammengefasst: 

Kinderrecht Definition
Recht auf Gleichheit
Jedes Kind hat die gleichen Rechte und muss gleich behandelt werden. Außerdem darf kein Kind Diskriminierung oder Benachteiligung erfahren.
Recht auf Gesundheit Alle Kinder haben das Recht darauf, gesund zu leben und keine Not zu erleiden.
Recht auf Bildung Kinder haben das Recht auf eine Bildung, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung Es steht jedem Kind zu, zu spielen, sich zu erholen und kreativ tätig zu werden.
Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung
Jedes Kind hat das Recht auf den Zugang zu Medien, um sich zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden. Kinder haben außerdem das Recht, sich mitzuteilen und bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen.
Recht auf eine gewaltfreie Erziehung Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung in der Familie sowie anderen Institutionen. Außerdem hat jedes Kind das Recht auf Privatsphäre und Achtung seiner Würde.
Recht auf Schutz vor sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung Kein Kind darf sexuelle Ausbeutung erfahren. Außerdem muss das wirtschaftliche Vermögen von Kindern geschützt werden.
Recht auf Schutz im Krieg und vor Grausamkeit Alle Kinder müssen in Notlagen wie Kriegen sofort Hilfe erhalten und vor Vernachlässigung sowie Grausamkeiten geschützt werden.
Recht auf Familie und elterliche Fürsorge
Es ist unerlässlich für eine gesunde Entwicklung, dass ein Kind in einer Familie aufwächst bzw. elterliche Fürsorge erlebt.
Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung Kinder mit Behinderung haben ein Recht auf besondere Fürsorge seitens der Familie oder der Institution, die die Vormundschaft innehat. Sie müssen so weit gefördert werden, dass sie aktiv am Leben teilnehmen können.

In der heutigen Gesellschaft werden – gestützt von der UN-Kinderrechtskonvention – folgende miteinander verflochtene Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen formuliert: 

  • Bedürfnis nach Existenz (Essen, Trinken, Schlafen, Körperpflege)
  • Bedürfnis nach sozialer Bindung und Verbundenheit 
  • Bedürfnis nach Wachstum 

In der UN-Kinderrechtskonvention wird zudem der Vorrang des Kindeswohls formuliert: 

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gericht, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. (Art. 3 Abs. 1) 

Dieses Vorrangprinzip kollidiert jedoch nicht mit den grundrechtlich geschützten Rechten von Eltern, da dieses Prinzip ein Gesichtspunkt unter anderen wichtigen Gesichtspunkten ist. 

§ 1666 BGB: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Um das Kindeswohl zu schützen, definiert § 1666 BGB gerichtliche Maßnahmen, die verordnet werden, wenn eine Gefährdung für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen vorliegt.

Sind Eltern oder mit der Personensorge Beauftragte nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, berechtigt § 1666 BGB das Familiengericht, folgende Maßnahmen anzuordnen:

  • Das Familiengericht kann nach § 1666 BGB anordnen, Hilfen in Anspruch zu nehmen. Das können u. a. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sein.
  • Die Einhaltung der Schulpflicht kann nach § 1666 BGB gerichtlich angeordnet werden.
  • Das Gericht kann einem Elternteil oder einer mit der Erziehung beauftragten Person vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit verbieten, sich den Orten zu nähern, an denen sich das gefährdete Kind befindet. Dazu gehören sowohl die Familienwohnung als auch andere Orte, an denen sich das Kind aufhält.
  • § 1666 BGB berechtigt das Familiengericht, den Kontakt zum Kind zu verbieten.
  • In besonders schweren Fällen kann das Gericht den Eltern das Mitspracherecht bei der Erziehung des Kindes entziehen oder das Kind gar teilweise oder ganz der Familie entziehen.

Kindeswohl: Beispiele für Gefährdungen

Es gibt zahlreiche Formen von Gefährdungen des Kindeswohls. Deshalb ist es nicht immer so einfach, die Anzeichen von Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Das Kindeswohl kann u. a. gefährdet sein durch:

  • Vernachlässigung
  • Erziehungsgewalt und Misshandlung
  • häusliche Gewalt
  • emotionale Gewalt
  • sexuelle Gewalt 

Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher müssen die Anzeichen kennen, um diese erkennen und korrekt deuten zu können. Das folgende kostenlose Dokument zeigt Formen und mögliche Kennzeichen von Vernachlässigung auf und liefert eine entsprechende Checkliste mit. 


Checkliste zu Kindeswohlgefährdung – Vernachlässigung 

Erkennen Sie mit dieser Checkliste schnell die Anzeichen von Vernachlässigung, damit sie noch rechtzeitig und professionell handeln können! 


Quellen: „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung", UNICEF, § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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