Inhaltsverzeichnis
- KJSG: Definition
- Wer ist vom KJSG betroffen?
- Wann tritt das KJSG in Kraft?
- Was ändert sich im SGB VIII?
- Kritik am KJSG – Was bringt das neue Gesetz wirklich?
KJSG: Definition
Das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) ist ein Artikelgesetz, das v. a. die Kinder- und Jugendhilfe aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) reformiert. Mithilfe des KJSG will der Gesetzgeber denjenigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen helfen, die besonderen Unterstützungsbedarf benötigen.
So beinhaltet das KJSG u. a. Verbesserungen des Kinderschutzes und der Lebenssituation von Pflegekindern. Aber auch der Schutz von Flüchtlingsunterkünften gehört zu den Neuerungen, ebenso wie das Sicherstellen von Inklusion und gleichberechtigter Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen.
Zu den wichtigsten Änderungen durch das neue KJSG gehören folgende Punkte:
- Junge Menschen mit Behinderung sollen künftig stärker einbezogen werden.
- Jugendämter sollen ab dem Jahr 2028 für die Eingliederungshilfe junger Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen zuständig sein.
- Das Gesetz will den Kinderschutz u. a. durch folgende Maßnahmen verbessern:
- Änderungen im Betriebserlaubnisrecht von Leistungserbringern der Kinder- und Jugendhilfe.
- Vorschriften zur Verbesserung der Kooperation von Jugendämtern und anderen Akteuren (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Staatsanwaltschaft).
- Klarere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte, wann sie Ausnahmen bei der Schweigepflicht machen dürfen.
- Stärkung der Interessen von Pflegekindern.
- Mehr Prävention und Unterstützung in Familien mit besonderen Belastungen durch Erziehungsberatungsstellen.
- Ausbau der Beteiligung junger Menschen und ihrer Angehörigen.
Ein wichtiger Aspekt beim Kinder- und Jugendschutz gemäß neuem KJSG ist das Kindeswohl. Potenzielle Gefährdungen müssen Verantwortliche frühzeitig erkennen und behandeln können. Darüber hinaus gewinnt auch der Bereich der Schulsozialarbeit durch das KJSG stärker an Bedeutung: Sie erhält eine noch wichtigere Rolle bei der Unterstützung belasteter Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte. Um dieser Rolle gerecht zu werden, müssen Schulen ihre Schulsozialarbeit kontinuierlich ausbauen.
KJSG: Text zum Gesetz
Den gesamten Gesetzestext des KJSG finden Interessierte im Bundesgesetzblatt vom 09.06.2021, in welchem das Gesetz offiziell verkündet wurde.
Wer ist vom KJSG betroffen?
Inhaltlich wendet sich das KJSG insbesondere an folgende junge Menschen:
- Personen, die benachteiligt werden.
- Personen, die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen.
- Personen, die gefährdet sind, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.
Gleichzeitig müssen sich v. a. folgende Personengruppen mit den Vorgaben des neuen KJSG auseinandersetzen:
Wer ist betroffen? | Was sollten Betroffene jetzt tun? |
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Außerdem sind Familiengerichte, Staatsanwaltschaften und die Jugendgerichtshilfe von den Regelungen des KJSG betroffen, ebenso wie Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung inklusive deren Angehörigen.
Wann tritt das KJSG in Kraft?
Das neue KJSG ist bereits am 10.06.2021 in Kraft getreten. Dies wurde im Bundesgesetzblatt vom 09.06.2021 verkündet. Hierfür stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.05.2021 final dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundestags zu. Ausgenommen waren Regelungen zum Verfahrenslotsen sowie zur Gesamtzuständigkeit von Kinder- und Jugendhilfen.
Zuvor hatte das Bundeskabinett im April 2017 den vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) vorgelegten Gesetzentwurf zum KJSG beschlossen. Allerdings erfolgte die anschließende Abstimmung im Bundesrat nicht mehr in der damaligen Legislaturperiode. Dadurch zog sich der finale Beschluss bis zum Mai 2021.
Weitere Informationen zum Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens hat das BMJSFJ auf der Website „mitreden-mitgestalten.de“ veröffentlicht.
Was ändert sich im SGB VIII?
Ein grundlegender Aspekt des KJSG ist eine Reform des SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII-Reform 2021). Beim KJSG handelt es sich um ein Artikelgesetz, das kein eigenes neues Stammgesetz enthält.
Welche genauen Änderungen das KJSG im SGB VIII vorsieht, beschreibt die folgende Übersicht:
Neben den o. g. Änderungen beschreibt das KJSG noch weitere, weniger umfangreiche Änderungen in anderen Gesetzen. Davon betroffen sind insbesondere folgende Gesetze:
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- SGB V, SGB IX und SGB X
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Doch bei der Vielzahl an gesetzlichen Anpassungen gibt es auch Kritik am KJSG.
Kritik am KJSG – Was bringt das neue Gesetz wirklich?
Einerseits enthält das KJSG wichtige Änderungen, v. a. zur Verbesserung des Kinderschutzes. Die vielen kleineren gesetzlichen Neuerungen stärken den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Auch die neu eingeführten Ombudsstellen haben einen positiven Effekt: Sie gelten als integraler Bestandteil der Kinder- und Jungendhilfe und verbessern deren gesamte Strukturqualität.
Bereits in die richtige Richtung führt auch die Weiterentwicklung des Leistungsvereinbarungsrechts bei ambulanten Leistungen. Allerdings ist zu befürchten, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen im KJSG nur wenig Veränderung erzeugen. Kritiker betonen hier besonders das fehlende Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen.
Auch im Bereich der Inklusion junger Menschen mit Behinderungen gibt es positive wie negative Aspekte. Die allgemeinen Regelungen zur sog. „inklusiven Ausrichtung“ im SGB VIII werden überwiegend als gelungen bewertet. Dagegen betonen Kritiker, dass die Vorgaben zur Eingliederungshilfe im Gesetz unzureichend sind.
Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem KJSG eine inklusivere Lösung finden, indem er den Jugendämtern ab dem Jahr 2028 die Verantwortung zur Eingliederungshilfe junger Menschen mit Behinderungen vorschreibt. Die für dieses Vorhaben eingebaute Übergangsregelung in § 107 SGB VIII n. F., die eine Status-Quo-Klausel enthält, wird von Kritikern ebenfalls negativ bewertet.
Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, bmfsfj.de, dip.bundestag.de