Inhaltsverzeichnis
- Ist Videoüberwachung an Schulen erlaubt?
- Videoüberwachung an Schulen: Datenschutz
- Was spricht für oder gegen Videoüberwachung an Schulen? – Pro und Contra
- Haben Schulen in Deutschland Kameras? – Statistik und Studien
- Fazit: Ist Videoüberwachung an Schulen sinnvoll?
Ist Videoüberwachung an Schulen erlaubt?
Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung an Schulen hängt von der Situation vor Ort ab: Soll die Überwachung während oder außerhalb der Schulzeiten aktiviert werden? Sollen nur öffentlich oder auch nicht-öffentlich zugängliche Bereiche der Schule beobachtet werden?
Die meisten Bundesländer erlauben eine Videoüberwachung an Schulen nur außerhalb des regulären Schulbetriebs. Hiervon betroffen sind insbesondere die Klassenräume, Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen, Schulhöfe und dazugehörige Sporthallen. Außerdem werden oftmals Belege dafür gefordert, dass es in der Einrichtung bereits zu Einbrüchen, Zerstörung o. ä. Vorfällen kam, bevor einer Videoüberwachung zugestimmt wird.
Beispiel: Niedersachsen
Hier ist während der Schulzeiten eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für Parkplätze sowie Fahrradständer bzw. -keller einer Schule. Die Begründung: Eine Überwachung per Kameras stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen dar. Zudem ist die Nutzung der o. g. Bereiche freiwillig und der Aufenthalt der Personen dort meist nur von kurzer Dauer.
Eine Videoüberwachung an Schulen von nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Sie ist zum Schutz von Personen oder Sachen unbedingt erforderlich.
- Das schutzwürdige Interesse der überwachten Personen überwiegt nicht dem Schutzgedanken.
Sobald nicht-öffentliche Schulräume oder -flächen außerhalb der Unterrichtszeiten für die Öffentlichkeit freigegeben werden, gilt für sie ebenfalls das grundsätzliche Überwachungsverbot. Das ist z. B. der Fall, wenn in der Aula eine öffentliche Aufführung stattfindet, die Turnhalle von Vereinen genutzt wird oder die Klassenzimmer für VHS-Kurse herangezogen werden.
Zu beachten ist, dass die Aufsichtspflicht innerhalb des Schulgebäudes bei den Lehrkräften liegt. Auch außerhalb des Gebäudes, etwa auf dem Pausenhof, ist das Lehrpersonal für die Aufsicht verantwortlich – jedoch nur während der Schulzeit. Für die Phasen vor und nach dem Unterricht könnte eine Videoüberwachung für zusätzliche Sicherheit sorgen.
Allerdings ist diese Methode oft umstritten – v. a. hinsichtlich des Datenschutzes.
Videoüberwachung an Schulen: Datenschutz
Eine Videoüberwachung an Schulen bedeutet datenschutzrechtlich einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Personen, die beobachtet und aufgezeichnet werden. Sie haben keine Kontrolle darüber, wie ihre personenbezogenen Daten erhoben und genutzt werden. Auch ihr Recht am eigenen Bild wird durch die Videoüberwachung beeinträchtigt.
Deshalb müssen Schulleitungen, wenn sie eine Videoüberwachung an ihrer Schule durchführen, im Vorfeld technisch-organisatorische Maßnahmen treffen, die den Datenschutz gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere folgende Punkte:
- Die erhobenen Daten dürfen nur zum definierten Zweck ausgewertet und nicht darüber hinaus verarbeitet werden.
- Alle aufgezeichneten Daten müssen verschlüsselt werden.
- Es muss vorab festgelegt sein, welche Personen Zugang zu den Daten erhalten.
- Sobald die Videoaufnahmen nicht mehr gebraucht werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
- Das Schulgelände benötigt eine entsprechende Beschilderung, die auf die Videoüberwachung hinweist.
- Vor dem Einsatz der Überwachungstechnik müssen alle schulischen Mitwirkungsorgane informiert und beteiligt werden.
→ Auch eine Rücksprache mit dem Schulträger kann hilfreich sein. - Die schulischen bzw. kommunalen Datenschutzbeauftragten sollten eine Vorabkontrolle durchführen.
Auf gesetzlicher Ebene ist die Videoüberwachung an Schulen nur zulässig, wenn die Schule eine gesetzliche Befugnis hat, personenbezogene Daten zu verarbeiten, oder wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt (siehe Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)). Da Schulen zu den öffentlichen Einrichtungen gehören (Privatschulen ausgenommen), fallen sie unter die einzelnen Landesdatenschutzgesetze.
Aber welche Argumente sprechen nun für oder gegen eine schulische Videoüberwachung?
Was spricht für oder gegen Videoüberwachung an Schulen? – Pro und Contra
Eine Überwachung mit Sicherheitstechnik kann sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen. Die folgende Tabelle zeigt einige Argumente für und gegen Videoüberwachung an Schulen:
Pro | Contra |
Gefahren wie Mobbing in der Schule, Vandalismus oder anderen Straftaten kann vorgebeugt werden. | Eine Videoüberwachung ist ein immenser Eingriff in die Grundrechte aller Personen, die gefilmt werden. |
Das aufgenommene Videomaterial erleichtert ggf. die Strafverfolgung, wenn es zu einem Delikt oder Verbrechen kommt. | Es gibt ggf. niedrigschwelligere Maßnahmen, z. B.:
|
Auch nicht eingeschaltete Überwachungstechnik kann abschreckend wirken. | Selbst deaktivierte Kameras oder Attrappen können die Betroffenen in ihrem Verhalten beeinflussen oder einschränken. |
Den Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften vor Ort wird ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. | Das Installieren und Instandhalten der Überwachungs- und Sicherheitstechnik ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. |
Da die Videoüberwachung an Schulen ein solch sensibles Thema ist, sollten die Pro- und Contra-Argumente sorgfältig miteinander verglichen werden. Wiegen die Persönlichkeitsrechte der Einzelnen mehr als ihr körperlicher Schutz und der des Schuleigentums? Gibt es alternative geeignete Maßnahmen, mit denen die Einrichtungen Kriminalität oder andere Probleme an ihrer Schule vorbeugen können?
Um den Entscheidungsprozess zu unterstützen, ist es interessant zu schauen, wie häufig bereits die Videoüberwachung an Schulen eingesetzt wird.
Haben Schulen in Deutschland Kameras? – Statistik und Studien
Überall auf der Welt nutzen Schulen bereits Videokameras, aber wie sieht es in Deutschland aus?
In Sachsen-Anhalt beispielsweise nutzen rund 40 Schulen Überwachungsanlagen, um Vandalismus und Co. vorzubeugen. In Rheinland-Pfalz kommt bei 62 Einrichtungen eine entsprechende Überwachungstechnik zum Einsatz, wie das Bildungsministerium in Mainz 2018 mitteilte. Das entspricht in etwa 4 % aller allgemeinbildenden Schulen dort (insgesamt 1.500). Bayern nutzte bereits 2014 in mehr als 170 Schulen Kameras zur Sicherheit und Strafverfolgung.
In anderen Ländern kommt die Videoüberwachung noch viel häufiger zum Einsatz: So verwenden laut einer Studie ca. 90 % aller Schulen in Großbritannien Videokameras. Damit kommt dort im Schnitt eine Kamera auf 38 Schülerinnen und Schüler.
Ergänzende Studien oder Statistiken, etwa zur abschreckenden Wirkung der Videoüberwachung, gibt es laut rheinland-pfälzischem Landesdatenschutzbeauftragten Dieter Kugelmann bislang jedoch nicht.
Welches Fazit lässt sich somit zum Thema „Videoüberwachung an Schulen“ ziehen?
Fazit: Ist Videoüberwachung an Schulen sinnvoll?
Eine Videoüberwachung an Schulen kann sinnvoll sein, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten wie Vandalismus oder Sachbeschädigung am Schulgebäude kam. Eine entsprechende Videoaufzeichnung kann so ggf. weitere Verbrechen verhindern oder generell präventiv wirken. Auch Mobbing oder andere interne Probleme können mit Überwachungstechnik nachvollzogen werden.
Gleichzeitig bedeutet jegliche Videoüberwachung einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstigen gefilmten Personen. Hier müssen Schulleitungen und Schulträger insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Rechtslage der Länder beachten.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Videoüberwachung an Schulen muss stets geeignet und dringend erforderlich sein (z. B. weil es bereits zu Vorfällen kam). Des Weiteren darf sie nicht unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen.
- Meist ist die Überwachung nur außerhalb der Schulzeiten und nur an öffentlich-zugänglichen Orten erlaubt.
- Vor dem Einrichten von Überwachungsanlagen sollte geprüft werden, ob es weniger invasive Maßnahmen gibt, die den gleichen Erfolg erzielen können.
- Außerdem ist zu prüfen, ob die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht eine höhere Bedeutung haben als der Zweck des Einsatzes einer Videoüberwachung an Schulen.
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Quellen: „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“, Bayerische Staatskanzlei, Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Rheinische Post