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BEG Förderung für Neubau und Vollsanierung: Regelungen für effiziente Gebäude ab 2021

© Alberto Masnovo – stock.adobe.com

Am 04.11.2021 hat die Bundesregierung weitere Neuerungen für die Förderung von Neubauten verkündet, die ab dem 01.02.2022 gelten sollen. Sie sind Bestandteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die alle bisher bekannten Förderungen von KfW und BAFA rund um erneuerbare Energien und energieeffiziente Gebäude ersetzt. Des Weiteren enthält die BEG-Förderung eine komplette Neustrukturierung der geplanten Maßnahmen.

Inhaltsverzeichnis 

  1. Was ist die BEG Förderung?
  2. BEG Förderung ersetzt KfW und BAFA: Wesentliche Änderungen
  3. Neue Effizienzhaus-Klassen ab 2021: Was bedeutet EE und NH?
  4. BEG EM: Förderung von Einzelmaßnahmen gilt nur bei Sanierung
  5. BEG WG und BEG NWG: Förderung für Neubau und Vollsanierung

Was ist die BEG Förderung?

Die BEG Förderung 2021 ist eine gesetzliche Fördermaßnahme des Bundes. Sie ermöglicht eine finanzielle Unterstützung bei Neubauten und Sanierungen, die erneuerbare Energien oder energieeffiziente Gebäude beinhalten. Rechtliche Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 01.11.2020 in Kraft getreten ist. Dort beschreiben die §§ 89 bis 91 mögliche Bundesförderungen, zu denen auch die BEG zählt.

Insgesamt umfasst die Förderung folgende Bestandteile:

Gilt ab Förderungsvariante
01.01.2021
  • Zuschuss für BEG EM: Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden
01.07.2021
  • Kredite für BEG EM
  • Zuschuss und Kredite für BEG WG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Wohngebäuden/Effizienzhäusern
  • Zuschuss und Kredite für BEG NWG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Nichtwohngebäuden/Effizienzgebäuden

Die BEG Förderung 2021 ersetzt die bisherigen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für erneuerbare Energien und energieeffiziente Gebäude. So soll ab dem 01.01.2023 ein einzelner Antrag beim BAFA ausreichen, um die o. g. Zuschüsse und Kredite für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zu beantragen.

Um diese Regelung zu ermöglichen, löst die BEG Förderung folgende Programme der KfW ab:

  • KfW 430 
  • KfW 151/152 
  • KfW 153 

Zum 01.02.2022 entfällt außerdem der Förderzuschuss für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55/Effizienzgebäude-Stufe 55 (KfW 55). Daher können Interessierte nur noch bis zum 31.01.2022 eine Förderung für Neubauten dieser Stufe beantragen. Mit dieser Maßnahme will der Bund seine Fördergelder künftig vermehrt dort einsetzen, wo das Einsparpotenzial von CO2 am höchsten ist. Daher wird der Fokus auf Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten gerichtet.

Bereits abgelöst wurde auch die Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“. Sie ist am 01.01.2021 durch die BEG EM ersetzt worden.

Wer beantragt die BEG Förderung?

Für den Antrag auf eine BEG Förderung ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) notwendig. Er begleitet die geförderte Baumaßnahme und bescheinigt die Einhaltung der Fördervoraussetzungen. Der EEE muss auf der Energie-Effizienz-Expertenliste in der jeweiligen Kategorie eingetragen sein.

In der Praxis muss der Experte bei folgenden Vorhaben hinzugezogen werden:

  • Effizienzhäuser/-gebäude
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik (außer Heizung)

Auf die Einbindung eines EEE bei der Antragsstellung kann nur verzichtet werden, wenn die BEG Förderung für einen der folgenden Punkte beantragt wird:

  • Einzelmaßnahmen an Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung

In diesen Fällen reicht eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Unternehmens. Darüber hinaus sind sämtliche Anträge nach den genannten Stichtagen auf den neuen Plattformen zu stellen. Bereits ausgestellte Bestätigungen zur Antragstellung (BzA) verlieren gleichzeitig ihre Wirkung. 

Bei kreditbasierten Varianten konnte die Beauftragung bereits vor dem Stichtag 01.07.2021 erfolgen. Aber auch für die Zeit danach ist die jeweilige kreditgebende Bank ein guter Berater, wenn eine BEG Förderung beantragt werden soll.

→ Weitere Informationen und Antragsformulare finden Interessierte auf den Websites der KfW und des BAFA.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Gemäß der neuen BEG-Richtlinien müssen alle Förderanträge vor Beginn des Bauvorhabens gestellt werden. Damit ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags gemeint, der die Bauausführung regelt.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich die BEG-Förderung i. d. R. nur für solche Bauvorhaben nutzen lässt, mit denen noch nicht begonnen wurde und bei denen noch keine Ausführungsleistungen beauftragt sind.

Wie lange gilt die BEG Förderung?

Geförderte Anlagen oder Gebäudeteile, die durch die Einzelmaßnahmen energetisch optimiert werden, sind laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Falls die BEG Förderung von 2021 bis dahin noch gültig ist, muss der Antragsteller nach Ablauf der zehn Jahren eine Effizienzverbesserung vorweisen können, um eine erneute Förderung zu erhalten.

BEG Förderung ersetzt KfW und BAFA: Wesentlichen Änderungen 

Gegenüber den alten Förderreglungen ergeben sich mit der BEG Förderung ab dem Jahr 2021 folgende Neuerungen:

  • Förderungen für Neubauten der KfW 55 sind nur noch bis zum 31.01.2022 möglich.
  • Seit dem 01.07.2021 sind alle Förderungen als Kredit- und Zuschussvariante verfügbar. Bisher galt das nur für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser. 
  • Die Höchstgrenze für die Förderung der Baubegleitung wird deutlich angehoben. 
  • Es gibt neue Effizienzhaus EE-Boni (Erneuerbare Energien) sowie Effizienzhaus NH-Boni (Nachhaltigkeit) in Höhe von 2,5 % im Neubau und 5 % in der Sanierung. 
  • Diese Maßnahmen sind mit der BEG Förderung seit 2021 förderfähig: 
    • Sonnenschutzmaßnahmen (als Einzelmaßnahme)
    • Schalltechnische Fachplanung beim Einsatz von Wärmeerzeugern und Kälteanlagen
    • zahlreiche anlagentechnische Komponenten, Steuer- und Regelungstechnik, Lüftung und Kühlung sowie Beleuchtungskomponenten
    • nicht öffentliche Wärmenetze 
    • Austausch von Wärmeerzeugern sowie Anschluss an öffentliche/nicht öffentliche Wärmenetze (min. 25 % regenerativ)
  • Nicht mehr förderfähig sind alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Öl-Heizung stehen.
  • Die Kosten müssen künftig beim BEG EM den Maßnahmen zugeordnet werden, da sich unterschiedliche Fördersätze ergeben. 
  • Die Förderung für Effizienzmaßnahmen und Baubegleitung können jetzt gemeinsam beantragt werden.

Im Folgenden geht der Beitrag näher auf besonders relevante Änderungen für den Bausektor ein.

BEG fördert Baubegleitung bis zu 50 %

In allen drei Teilbereichen (EM, WG, NWG) sieht das BEG eine Förderung der energetischen Fachplanung bzw. Baubegleitung vor. Die Kosten für einen Fachplaner können bis zu 50 % bezuschusst werden. Das gilt nicht nur für energetische Planungsleistungen, sondern auch für die Fachplanung bzw. Baubegleitung von sommerlichem Wärmeschutz oder zum Immissionsschutz von schallemmittierenden Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung.

Liegt zudem eine Nachhaltigkeitszertifizierung vor (Effizienzhaus-Klasse NH), können Bauherren die Förderung zur Baubegleitung doppelt ausschöpfen. Der Höchstbetrag des Zuschusses variiert zwischen den drei Teilbereichen des BEG.

Neu: Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird gefördert

Mit dem BEG werden auch die Angebote zur Energieberatung ausgebaut. Bei Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) ist es empfehlenswert, als vorbereitende Maßnahmen den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) einzureichen, denn dieser wird durch einen zusätzlichen Förderbonus von 5 % gefördert. Die Förderträger übernehmen zudem bis zu 80 % der Kosten dieser Energieberatung.

Neue Effizienzhaus-Klassen ab 2021: Was bedeutet EE und NH? 

Mit der Einführung der BEG Förderung ändern sich ab 2021 auch die Energieeffizienz-Klassen. Das sind die neuen Anforderungen für jede Effizienzklasse:

Effizienzhaus-Klasse Anforderungen
Erneuerbare Energien (EE)
  • Sie ist sowohl bei Neubau als auch bei Altbau erreichbar.
  • Voraussetzung: Es müssen mindestens 55 % des Wärme- und Kältebedarfs über erneuerbare Energien gedeckt werden (z. B. Photovoltaik).
Nachhaltigkeit (NH)
  • Die Effizienzhaus-Klasse NH ist nur bei Neubau möglich
  • Eine akkreditierte Stelle stellt ein Nachhaltigkeitszertifikat aus.
    → Das Zertifikat muss mit den Anforderungen des Qualitätssigels „Nachhaltiges Gebäude“ des BMI übereinstimmen. 

Neben den angepassten Effizienzhaus-Klassen sieht die BEG-Förderungen einen zusätzlichen EE-Bonus für erneuerbare Energien vor.

EE-Bonus

Der Einsatz erneuerbarer Energien wird nach BEG mit dem sog. EE-Bonus belohnt. Davon ausgenommen sind Einzelmaßnahmen. Die folgende Übersicht zeigt die anrechenbaren Kosten und Fördersatzerhöhungen:

Programm Maßnahme  anrechenbare Kosten Fördersatzerhöhung
Wohngebäude WG  Neubau 150.000 Euro/WE + 2,5 % (Plus 5 %)
Vollsanierung 150.000 Euro/WE + 5 %
Nichtwohngebäude  Neubau keine Änderung + 2,5 % (Plus 5 %)
Vollsanierung keine Änderung + 5 %
Einzelmaßnahmen EM Sanierung

Doch was hat es mit den neuen Förderungsvarianten BEG EM, WG und NGW auf sich?

BEG EM: Förderung von Einzelmaßnahmen gilt nur bei Sanierung 

Die Förderung von Einzelmaßnahmen, z. B. der Bau von Wärmepumpen, erfolgt bereits seit dem 01.01.2021 nach dem BEG. Sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude werden ausschließlich folgende Sanierungsmaßnahmen gefördert: 

  • Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden: maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit
  • Förderfähige Kosten bei Nichtwohngebäuden: maximal 1.000 pro m2-Nutzfläche bzw. maximal 15 Mio. Euro

Übersicht: Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?

Gruppe
Maßnahmen Fördersatz Mit Austausch Öl-Heizung
Gebäudehülle   Einzelmaßnahmen 20 %  
Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger z. B. Lüftungsanlagen, Beleuchtung, Regelungstechnik, Kühlung, Smart Home  20 %  
Heizungsoptimierung z. B. hydraulischer Abgleich, Dämmung von Leitungen, Pumpenaustausch   20 %  
Wärmeerzeuger Gas-Brennwerttechnik
Renewable Ready
  20 %   20 %
Gas-Hybridanlage   30 %   40 %
Solarkollektoren   30 %   –
Fern-/Nahwärme mit min. 25 % EE   30 %   40 %
Fern-/Nahwärme mit min. 55 % EE   35 %   45 %
Biomasse-Heizung (mit Feinstaubbelastung von max. 2,5 mg/m3 mit zusätzlichem Aufschlag von 5 %)   35 % bzw.  40 %   45 % bzw.  50 %
Wärmepumpe   35 %   45 %
Innovative Heizungen mit EE   35 %   45 %

Hinweis: Um die Förderungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bauherren einen Mindestbetrag investieren. Für Einzelmaßnahmen und bei neuen Wärmeerzeugern sind es 2.000 Euro brutto. Bei kleineren Maßnahmen zur Heizungsoptimierung beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 300 Euro brutto.

BEG WG und BEG NWG: Förderung für Neubau und Vollsanierung

Die BEG WG und die BEG NWG Förderungen können Bauherren seit dem 01.07.2021 in Anspruch nehmen. Bei beiden Förderregelungen bleiben die Anforderungs- und Förderungsstandards im Wesentlichen unverändert zu den zuvor geltenden Regelungen. Es gibt nur marginale Änderungen hinsichtlich der Effizienzhaus- und der KfW-Standards. Allerdings sollten Verantwortliche auf Erweiterungen hinsichtlich der Fördersätze für Effizienzhäuser der Klassen EE und NH achten. 

Übersichtliche Tabellen zu BEG WG und BEG NWG enthält das Handbuch „Planung und Ausführung nach GEG“. Ein Muss für jeden Planer, der private und gewerbliche Bauherren berät. Es bietet zahlreiche Planungshinweise, Rechenbeispiele und praktische Tipps zur Umsetzung des GEG, das als Rechtsgrundlage für die BEG-Förderung gilt.

Quelle: „Planung und Ausführung nach GEG

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