Änderungen in der ASR A2.2 im März 2021
Es sind nur ein paar kleine Anpassungen, die das BMAS vorgenommen hat:
- Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Maßnahmen gegen Brände sind nur in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ im Anhang 2.2 enthalten. Dieser Hinweis ersetzt in der aktuellen ASR A2.2 den entsprechenden Hinweis im Abschnitt „Anwendungsbereich“.
- Im Abschnitt „Branderkennung und Alarmierung“ wird die Begrifflichkeit „Räumungsübung“ durch den Begriff „Evakuierungsübung“ ersetzt.
- In den Anforderungen an die Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2 wird ein Absatz neu gefasst. Dort heißt es, dass der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer gehört. Es habe sich bewährt die Unterweisung mit Übung in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen.
ASR A2.2 von 2018 erleichtert Einstufung in die Brandgefährdung
Kernpunkt der im Mai 2018 neu gefassten ASR A2.2 ist weiterhin das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes, das durch organisatorische und technische Maßnahmen ermöglicht wird. Diese hat der Arbeitgeber festzulegen. Gegenüber den vorangegangenen Fassungen aus den Jahren 2012 (Erstfassung) und 2014 werden u. a. die Anforderungen an die Grundausstattung von Löschmitteln sowie die Bereitstellung bei erhöhter Brandgefährdung konkretisiert.
Der Arbeitgeber erhält so weitere Informationen für die Einstufung in die normale oder die erhöhte Brandgefährdung und damit einhergehende neue Lösungsansätze:
- Wird eine „normale Brandgefährdung“ ermittelt, dürfen gemäß aktueller ASR A2.2 auch Feuerlöscher mit weniger als 6 Löschmitteleinheiten angerechnet werden. Gleichzeitig können mehr leichtere Feuerlöscher eingesetzt werden. Um die Wegstrecken zu verkürzen, ist außerdem die Zahl der Brandschutzhelfer zu erhöhen.
- Bei einer „erhöhten Brandgefährdung“ müssen mehr Feuerlöscher angebracht werden, wobei auch mehrere an gleicher Stelle montiert sein können. Außerdem müssen die Löschmittel der Brandklasse angepasst werden. Die Wegstrecke zwischen den Feuerlöschern darf 10 Meter nicht überschreiten.
Weiterhin gibt es Änderungen und Neuerungen in den Bereichen
- Anrechnung von Wandhydranten
- Einsatz von Fettbrandlöschern
- Einsatz von Löschanlagen an schwer zugänglichen Bereichen von Maschinen
Zudem werden die Regelungen bezüglich des organisatorischen Brandschutzes erweitert. Davon betroffen ist z. B. die Bereitstellung von Brandschutzordnungen, Fluchtplänen, Brandschutzhelfern und Brandschutzbeauftragten.
Quellen: GMBl (20.April 2021), „Handbuch Brandschutzvorschriften“