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"Konformitätserklärung: Abnahme von elektrischen Anlagen"


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Mit einer Konformitätserklärung gewährleisten Hersteller von Produkten und Dienstleistungen, dass sie sich bei der Produktion an geltende Normen gehalten haben. Betreiber elektrotechnischer Anlagen sollten sich jedoch nicht blind darauf verlassen, denn sie sind es, die die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz tragen.

Was ist eine Konformitätserklärung?

Eine Konformitätserklärung dient als verbindlicher Nachweis darüber, dass z. B. der Hersteller einer elektrischen Anlage bei der Produktion alle für die Anlage geltenden Normen und Richtlinien berücksichtigt hat. Gemäß der Definition in der internationalen Norm ISO/IEC 17000 wird durch die Konformitätserklärung zudem bescheinigt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Normen und Richtlinien in einer Konformitätsbewertung geprüft wurde

Definition laut ISO/IEC 17000:

„Konformitätserklärung: Erstellen einer Bestätigung (Bestätigung = Konformitätsaussage auf der Grundlage einer Entscheidung, die der Bewertung folgt, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde) durch den Anbieter".

Ein Maschinenhersteller kann z. B. erklären, dass die von ihm produzierte Maschine in ihrer Konzeption und Bauart den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie (EG-Richtlinie 2006/42/EG) entspricht. An der CE-Kennzeichnung erkennt der Betreiber schließlich, dass alle europäischen Anforderungen eingehalten wurden. 

Hinweis: Die Konformitätserklärung ist nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt und kann demnach auch für ortsveränderliche Arbeitsmittel, Prozesse oder Personen abgegeben werden. 

Inhalt der Erklärung 

Die Konformitätserklärung muss gewisse Grunddaten enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten) 
  • Produktbeschreibung
  • die für das Produkt geltenden Normen 
  • Name und Anschrift der Stellen, die die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung vorgenommen haben
  • Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung ermächtigt ist
  • Ort, Datum und Unterschrift

Welche genauen Angaben in der Erklärung mitzuteilen sind, können Hersteller der für ihr Produkt maßgeblichen Richtlinie entnehmen.  

Wer erstellt die Konformitätserklärung? 

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erstellt die Konformitätsbescheinigung. Einige EU-Richtlinien –  wie z. B. die Maschinenrichtlinie – geben verpflichtend vor, dass die EU-Konformitätserklärung jedem ausgelieferten Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die Erklärung Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie gefordert wird. 

EU-Konformitätserklärung oder EG-Konformitätserklärung?

Die EU-Konformitätserklärung und die EG-Konformitätserklärung sind eine besondere Form der Konformitätserklärung. In diesem Fall erklärt der Hersteller, dass er bei der Produktion alle in der Europäischen Union geltenden Richtlinien für dieses Produkt eingehalten hat. 

Doch was ist der Unterschied zwischen der EU- und der EG-Konformitätserklärung? Die Unterscheidung ergibt sich aus der Umbenennung der „Europäischen Gemeinschaft“ in die „Europäische Union“ im Jahr 2011. 

Die EG-Konformitätserklärung wird demnach für Produkte erstellt, die nach den gültigen Richtlinien vor 2011 produziert und in Verkehr gebracht wurden. Die EU-Konformitätserklärung nach den Vorgaben, die nach 2011 von der EU veröffentlicht wurden. 

Konformitätserklärung ist kein Freifahrtschein für Betriebe 

Betreiber von Maschinen und elektrischen Anlagen sollten die Konformitätserklärung nicht der (freiwilligen) Prüfung oder der Zertifizierung durch eine neutrale Stelle gleichsetzen und die Erklärung womöglich als Freifahrtschein sehen. Nur weil der Hersteller durch seine Unterschrift auf der Konformitätserklärung einen einwandfreien Betrieb bescheinigt, kann der Betreiber nicht automatisch annehmen, dass für seine Beschäftigten keine Gefährdung besteht.

Immerhin können Hersteller nur in einer Testumgebung prüfen, ob das Arbeitsmittel voll funktionsfähig ist und von ihm keine Gefahr ausgeht. Außerdem kommt auch infrage, dass beim Transport Schäden entstehen, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen können. 

Die DGUV-Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ und die Betriebssicherheitsverordnung betonen nicht umsonst, dass der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme jedes Arbeitsmittel zumindest einer Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel unterziehen muss. Was bei der Prüfung genau zu beachten ist und welche Maßnahmen für einen sicheren elektrotechnischen Betrieb vonnöten sind, erfahren Arbeitgeber und Elektriker im „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“. (juse)

Quellen: „Handbuch Prüfung elektrischer Maschinen“, IHK Koblenz, DGUV Test, DGUV Information 203-071

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Elektrosicherheit

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