Mieterstrom und Mieterstromzuschlag: Definition und neue Regelung im EEG
Mieterstrom ist Strom, der in einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher in unmittelbarer Nähe ohne Netzdurchleitung geliefert wird.
Gemäß § 21 Abs. 3 EEG kann der Anlagenbetreiber seit dem 25. Juli einen Mieterstromzuschlag beanspruchen. Er bekommt also einen Zuschlag auf die Vergütung, die er vom Nutzer des Stroms für die Lieferung erhält.
Förderung: Wer hat Anspruch auf den Zuschlag zum Mieterstrom?
Anspruch auf Mieterstromzuschlag hat derjenige, der die Anlage auf dem Wohnhaus betreibt, es muss nicht zwingend der Vermieter sein, wie der Name vermuten lässt. Der Netzbetreiber des Netzes, in dem die Anlage angeschlossen ist, ist derjenige, der den Zuschlag zahlen muss.
Der Anspruch auf den Zuschlag zum Mieterstrom ist jedoch auf 500 MW pro Jahr begrenzt (§ 23b Abs. 3 EEG).
Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags
Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, bevor der Anspruch auf Mieterstromzuschlag entsteht. Diese sind:
- Es muss sich um Strom aus einer Photovoltaikanlage handeln.
- Nach § 100 Abs. 7 EEG muss diese Photovoltaikanlage ab dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sein.
- Die PV-Anlage muss eine installierte Leistung bis zu 100 kW haben.
- Die Photovoltaikanlage muss auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein.
- Der Strom muss an einen Letztverbraucher geliefert und von diesen verbraucht werden. Letztverbraucher kann im Sinne des Energierechts eine natürliche wie juristische Person sein (§ 3 Nr. 25 EnWG). Welches Rechtsverhältnis zwischen Nutzer und Anlagenbetreiber bestehen muss, regelt der Gesetzgeber nicht.
- Der Strom muss innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder in Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht werden. Er darf dabei nicht durch ein Netz durchgeleitet werden.
- Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht erst, wenn die Inanspruchnahme nach § 23b Abs. 2 EEG dem Marktstammdatenblatt gemeldet wurden.
Anforderungen an den Mieterstromvertrag
Will der Stromlieferant gemäß den Anforderungen des EEG den Zuschlag auf Mieterstrom kassieren, sind im Gesetz Vorschriften an den Mieterstromvertrag geregelt. Der Vertrag muss Folgendes erfüllen:
- Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil eines Mietvertrages sein. Ausnahmeregelungen gelten für
- Wohnräume nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, Fassung 2015 und
- Gebäude nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Heizkostenverordnung.
- Der Mieterstromvertrag muss die komplette Stromversorgung abdecken.
- Das Vertragsverhältnis muss mit der Rückgabe der Wohnung automatisch enden.
- Der Preis, der für den Mieterstrom sowie den zusätzlichen Strombezug gezahlt wird, darf maximal 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen.
Berechnung des Zuschlags zum Mieterstrom
Die Höhe des Mieterstromzuschlags wird nach § 48 Abs. 2 und § 49 EEG. Davon werden 8,5 Cent abgezogen.
Detaillierte Ausführungen zu weiteren Vergütungsmodellen nach EEG 2017 und den Voraussetzungen, die für deren Beanspruchung erforderlich sind, finden Sie im "Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen". Das Handbuch richtet sich an alle, die eine Photovoltaikanlage errichten, ändern und betreiben wollen.