Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Marktstammdatenregister?
- Marktstammdatenregister: Welche Anlagen sind betroffen?
- Registrierungsfristen und Zahlungsanspruch
- Wie werden PV-Anlagen im Marktstammdatenregister angemeldet?
- Fazit: Die Eintragungspflicht bringt einige Vorteile mit sich
Was ist das Marktstammdatenregister (MaStR)?
Das Marktstammdatenregister ist eine zentrale Datenbank, die von der Bundesnetzagentur verwaltet wird. Es wurde eingeführt, um alle relevanten Informationen zu Erzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen, Speichern und weiteren Einrichtungen zur Energieerzeugung und -speicherung zu sammeln und zu verwalten. Diese Datenbank dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen im Energiebereich und soll die Transparenz des Energiemarktes erhöhen. Dies soll durch die öffentliche Einsicht der "aktuellen Einheiten" möglich werden. Aufgeteilt nach Stromerzeugung, Stromverbrauch, Gaserzeugung und Gasverbrauch ist es möglich, tagesaktuelle Daten über einzelne Akteure einzusehen.
Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Artikels befinden sich 4.450.029 Stromerzeugungsanlagen im MaStR. In diese Statistik fallen jedoch auch Speichermedien – ein Umstand, dessen sich die Bundesnetzagentur bewusst ist, weshalb sie möglicherweise innerhalb der nächsten Jahre eine eigene Speicherrubrik einführt.
Im Falle der Stromerzeugungseinheiten besteht die Registriernummer aus dem Akronym SEE und einer zwölfstelligen Zahl. Analog setzen sich für die anderen Dateneinheiten folgende Abkürzungen zusammen: Stromverbrauchseinheiten (SVE), Gaserzeugungseinheiten (GEE) und Gasverbrauchseinheiten (GVE).
Daneben verfügt das MaStR auch über eine erweiterte Einheitenübersicht, die den Betriebs-Status, den Energieträger, die Bruttoleistung und die Nettonennleistung der Einheit enthält. Auch gelöschte oder deaktivierte Einheiten, Netzanschlusspunkte und Lokationen sind Bestandteile des Marktstammdatenregisters.
Marktstammdatenregister: Welche Anlagen sind betroffen?
Betreiber von neu in Betrieb genommenen Energieerzeugungsanlagen sowie von Bestandsanlagen kommen an dem Register nicht vorbei. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, schreibt in § 5 die verpflichtende Registrierung bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen vor. Die Eintragungspflicht dient dazu, einen vollständigen und aktuellen Überblick über die installierten Kapazitäten und den Status der Anlagen zu gewährleisten.
Das heißt: All jene, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreiben, sind verpflichtet, die Stammdaten ihrer Anlage an das Marktstammdatenregister zu melden. Somit sind alle Akteure des Strom- und Gasmarkts verpflichtet, dieser Registrierung nachzukommen (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Energielieferanten).
→ Die Eintragung ins Marktstammdatenregister ersetzt nicht die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber.
Was muss beim MaStR registriert werden?
Aber nicht nur Stromerzeugungsanlagen sind von der MaStR-Verordnung betroffen. Auch netzgekoppelte Stromspeicher müssen nach Zulassung oder Änderung gemeldet werden. Dafür gilt ebenfalls eine Registrierungsfrist von einem Monat. Darüber hinaus muss jede Solaranlage, Windrad oder Biogasanlage einzeln erfasst werden – auch und gerade bei Hybridsystemen.
→ Letztendlich sind auch Stromlieferanten von der Registrierungspflicht betroffen. Es gilt die gleiche Abgrenzung zwischen Stromlieferung und Eigenverbrauch wie für die EEG-Umlage.
Ausführliche Informationen rund um die Anforderungen an den Anschluss sowie die Integration von Energiespeichersystemen in elektrische Anlagen von Gebäuden bekommen Fachkräfte mit dem „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Buch bietet zudem praxisnahes rechtliches Hintergrundwissen über die Regelungen zur Eigenversorgung und EEG-Umlage.
Checkliste zu den PV-Inhalten für die Registrierung im Marktstammdatenregister | |
❏ | Standortdaten der Anlage |
❏ | Technische Spezifikationen der PV-Anlage |
❏ | Inbetriebnahmedatum |
❏ | Informationen zur Leistungskapazität |
❏ | Angaben zum Eigentümer und Betreiber der Anlage |
❏ | Bedeutung für Betreiber von PV-Anlagen |
Datenänderungen
Alle Änderungen der Daten, die bereits im Register eingetragen sind, müssen innerhalb eines Monats nachgetragen werden. Das bedeutet, dass auch in den Fällen, in denen im Rahmen einer Modernisierung oder Reparatur, z. B. eines Moduls, die Anlagenleistung verändert wird, eine verpflichtende Registrierungsänderung bestünde (vergütungsrelevante Änderungsmeldung).
Was passiert bei einem Betreiberwechsel?
Falls die Anlage im Rahmen eines Verkaufs, Vererbung, Übereignung etc. den Betreiber wechselt, muss dies separat im MaStR hinterlegt werden. Nicht zulässig ist es dabei, dass schlicht die "alten" Betreiberdaten abgeändert werden. Stattdessen muss der neue Betreiber sich neu anmelden und der Datensatz vom bisherigen Anlagenbetreiber auf den neuen Anlagenbetreiber übertragen werden. Zu diesem Zwecke existiert eine designierte Schaltfläche "Betreiberwechsel registrieren". Mehr dazu finden Sie auf der offiziellen FAQ-Seite der Bundesnetzagentur.
→ Wichtig: Der Betreiberwechsel muss auch gegenüber dem Netzbetreiber verkündet werden.
Registrierungsfristen und Zahlungsanspruch
Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen der Registrierungsfrist für Anlagen und Einheiten sowie jener für Anlagenbetreiber. Beträgt die Registrierungsfrist für Anlagen und Einheiten einen Monat vor Beginn der Inbetriebnahme (Ersteinspeisung spielt hierbei keine Rolle), existieren für die Registrierung von Anlagenbetreibern keine eigenständigen Fristen.
Bei Genehmigungen und Zulassungen hängt die Registrierungsfrist aber immer von der Anlagenart und dem jeweiligen Netzanschluss ab:
- Strom- und Gaserzeugungseinheiten, die unmittelbar oder mittelbar ans Strom- und Gasnetz angeschlossen sind/werden.
- Strom- und Gasspeicher, die unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetzangeschlossen angeschlossen sind/werden.
- Stromverbrauchseinheiten, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind/werden.
- Gasverbrauchseinheiten, die an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind/werden.
→ Speziell bei Stromerzeugungsanlagen ist jedoch eine Marktstammdatenregistrierung für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend. Weitere Einzelheiten zur Registrierungspflicht finden Sie auf der offiziellen MaStR-Seite.
Nur, wenn diese vorgegebene 1-Monats-Frist eingehalten wurde, besteht ein Zahlungsanspruch (Vergütungsanspruch) gemäß EEG und KWKG. Eine verspätete Registrierung kann eine Sanktion zur Folge haben.
Sanktionen gemäß Marktstammdatenregisterverordnung
Wer seiner Registrierungspflicht nach MaStRV nicht nachkommt, indem er die Registrierung „nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig“ vornimmt, handelt gemäß § 21 MaStRV ordnungswidrig. Für Bestandsanlagen gilt: Werden die Bestandsdaten nicht eingetragen oder aktualisiert, werden Ansprüche auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nicht fällig (§ 23 MaStRV). Darüber hinaus gelten die allgemeinen Sanktionen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Fazit: Eintragungspflicht bringt einige Vorteile mit sich
Insgesamt ist das Marktstammdatenregister ein Instrument zur Modernisierung des Energiemarktes, das die Integration erneuerbarer Energien fördert und eine nachhaltige Energiezukunft unterstützt. Betreiber von PV-Anlagen spielen eine wesentliche Rolle, indem sie ihre Anlagen korrekt und rechtzeitig registrieren, um von den Vorteilen dieser Initiative zu profitieren. Ganz bewusst führt die Marktstammdatenregistrierung damit zu:
Transparenz: Das Register schafft mehr Transparenz über die installierten Energieerzeugungskapazitäten. Dies ist entscheidend für die Planung und Steuerung des Energiemarktes.
Netzstabilität: Durch die Erfassung von Anlagedaten können Netzbetreiber den Energiefluss besser überwachen und steuern, was zur Stabilität des Stromnetzes beiträgt.
Förderansprüche: Betreiber von PV-Anlagen sind oft auf Förderungen angewiesen. Die korrekte Eintragung im Register ist oft eine Voraussetzung, um Förderungen zu erhalten.
Quellen: "Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen", "Planung und Ausführung nach GEG", Bundesnetzagentur