Inhaltsverzeichnis
- Vorgeschichte der AwSV
- Einstufung von Stoffen und Gemischen (§ 39 AwSV)
- Wen betrifft die Verordnung?
- Entwässerung nach AwSV: Minimierung des Zutritts von Flüssigkeiten
- Ableitungen in Abwasseranlagen oder Gewässer
- Anforderungen gemäß AwSV bei Eigenverbrauchstankstellen
- AwSV sieht Ausnahmen vor
- Fazit: AwSV präzisiert technische und organisatorische Anforderungen
Vorgeschichte der AwSV
Im Jahr 2016 erfolge eine Klage der EU gegenüber Deutschland, weil erhöhte Gewässerverunreinigungen durch Nitrat aufgetreten seien und nicht ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Dies wäre ein Verstoß gegen die europäische Nitratrichtlinie. So sah das auch der Europäische Gerichtshoff mit seinem Urteil am 21. Juni 2018, wonach Deutschland gegen EU-Recht verstoßen habe.
Dies gab Anstoß, den Gewässerschutz in Deutschland zu verbessern. Wobei vor allem Anlagen, die mit wassergefährdeten Stoffen agieren, in den Fokus der Schutzmaßnahmen traten. Auf diese Weise entstand die AwSV als neue Bundesverordnung.
Zuvor herrschte diesbezüglich Heterogenität in den 16 Bundesländern (zuständig für den Gewässerschutz und Vorgängerverordnung zur AwSV war die „Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – VAwS"). Die AwSV stellt somit auch eine erstmals erfolgte Harmonisierung des Gewässerschutzes in allen Bundesländern dar.
Einstufung von Stoffen und Gemischen (§ 39 AwSV)
Die Bundesverordnung regelt und normiert die Gefahreneinschätzung von Stoffen und Gemischen und deren Verunreinigungspotenzial für Oberflächen- und Grundwasser. Unterschieden wird in folgende Kategorien:
- Nicht wassergefährdend
- Wassergefährdungsklasse 1 (schwach wassergefährdend)
- Wassergefährdungsklasse 2 (deutlich wassergefährdend)
- Wassergefährdungsklasse 3 (stark wassergefährdend)
→ Die Klassifizierung „deutlich wassergefährdend“ wurde mit der AwSV neu eingeführt.
Basierend auf diesen Kategorien beschreibt die AwSV die technischen Anforderungen an die Anlagen, die mit derartigen Stoffen oder Gemischen umgehen sowie die Betreiberpflichten. Darüber hinaus formuliert sie auch konkret die Anforderungen an Sachverstände und Fachbetriebe, die mit der Planung, Errichtung und Wartung derartiger Anlagen betraut werden.
§ 46 AwSV: Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
✓ | Anlage muss regelmäßig auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrolliert werden (Im Einzelfall ist ein Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb möglich). |
✓ | Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder gesicherten Überschwemmungsgebieten müssen in geregelten Prüfintervallen überprüft werden. |
✓ | Nach Feststellen eines erheblichen oder gefährlichen Mangels sowie dessen Beseitigung muss der Betreiber die Anlage erneut prüfen lassen. |
✓ | Eine Eignungsfeststellung gemäß Wasserhaushaltsgesetz muss unabhängig stattfinden. |
Wichtig: Die zuständige Behörde kann unabhängig von den festgelegten Prüfterminen eine einmalige Prüfung oder wiederkehrende Prüfungen veranlassen, wenn ein berechtigtes Maß an Besorgnis bezüglich einer potentiellen nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften vorliegt.
→ Die Prüfpflicht entfällt nur dann, wenn die Anlage zu Forschungszwecken, der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren und nicht länger als ein Jahr betrieben wird.
Wen betrifft die Verordnung?
Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: Vom Lager über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen, Biogasanlagen bis hin zu privaten Heizölbehältern. Betreiber sind verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen sie in einer Anlage umgehen, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen.
Darüber hinaus müssen aber auch Planer, Fachbetriebe und Behördenvertreter über die Vorschriften und Regelungen der AwSV informiert sein und rechtskonform handeln.
Was im Vorfeld des Beschlusses der neuen Bundesverordnung 2017 heiß diskutiert wurde, stellte sich bereits innerhalb der ersten Monate nach Inkrafttreten als eher unproblematisch heraus: Denn für Anlagen die noch nach VAwS zertifiziert wurden, änderte sich de facto sehr wenig oder gar nichts. Das rührt daher, dass die AwSV nicht ausdrücklich nach einer Um- oder Nachrüstung nach den neuen Regeln beharrt.
Anzeigepflicht gemäß § 40 AwSV
Soll gemäß § 46 Abs. 2/3 AwSV eine prüfpflichte Anlage errichtet oder großflächig umgebaut werden, muss die zuständige Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich benachrichtigt werden. Diese Anzeige muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Angaben zum Betreiber
- Standort der Anlage
- Abgrenzung der Anlage
- Klassifizierung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Im Gegensatz dazu müssen gemäß § 40 Abs. 3 nicht zur Anzeige gebracht werden:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe für die eine separate Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 AwSV beantragt wird.
- Sonstige Anlagen, die bereits ein Zulassungsverfahren gemäß anderweitiger Rechtsvorschriften beantragt hat. Wichtig: Dies besitzt aber nur dann Gültigkeit, wenn das „andere“ Zulassungsverfahren auch die Anforderungen an die AwSV sicherstellt.
Entwässerung nach AwSV: Minimierung des Zutritts von Flüssigkeiten
Folgende Maßnahmen können Anlagen, die von der AwSV betroffen sind, ergreifen, um den Zutritt von Flüssigkeiten zu minimieren:
- Die Anlage kann in Gebäuden eingebaut werden. Dann dient das Gebäudedach als Schutz.
- Anlagen in Außenaufstellung sollten – soweit bautechnisch möglich – überdacht werden, um das Regenwasser ganz abzuhalten bzw. den Zutritt deutlich zu minimieren.
- Reinigungs- und Spülwasser sollte möglichst gar nicht in die Auffanganlage gelangen. Um das zu verhindern, können z. B. Behälter/ Wannen unter Spülstutzen gestellt werden, sodass austretendes Spülwasser in der Wanne aufgefangen wird und von dort direkt ausgepumpt werden kann.
- Für Regenwasser, das nicht durch Gebäude oder Überdachung ferngehalten werden kann, muss die Auffanganlage so gebaut werden, dass sie zusätzlich zum eigentlichen Inhalt auch das anfallende Regenwasser speichern kann.
Regelungen zu Abläufen (AwSV-Anlagen)
Laut § 18 Abs. 2 AwSV dürfen Rückhalteeinrichtungen dem Grundsatz nach keine Abläufe haben. Grund dafür ist die Erfahrung in der Praxis, die zeigt, dass es einen dichten Absperrschieber in einem Ablauf nur selten gibt. Zu bevorzugen ist deshalb ein Abpumpen der überflüssigen Flüssigkeit.
Wenn doch Abläufe vorgesehen sind, muss das anfallende Wasser beprobt werden. Erst bei negativem Befund dürfen die Abläufe geöffnet werden. Während der gesamten Dauer der Öffnung des Ablaufs muss Betriebspersonal vor Ort bleiben.
Abpumpen nach AwSV: Pumpensümpfe und Detektoren
Wann immer Auffanganlagen keine Abläufe besitzen, muss anfallende Flüssigkeit abgepumpt werden. Die Pumpen müssen innerhalb der Banken in sogenannten Pumpensümpfen angeordnet werden, also in separaten Bauwerken, die innerhalb der Auffangfläche als Tiefpunkt ausgebildet sind. Hier kann die Flüssigkeit zusammenlaufen und nahezu vollständig entfernt werden. So bleibt der überwiegende Teil der Auffanganlage trocken. Die Pumpensümpfe selbst lassen sich in der Regel nicht durch Pumpen vollständig entleeren, da sie eine gewisse Mindestansaugtiefe benötigen.
Bei der Wahl der Pumpen und der Pumpenlaufräder empfiehlt es sich, auf einen möglichst großen Querschnitt zu achten. So können insbesondere bei Freianlagen Probleme mit Verstopfungen vermieden werden. Die Pumpen müssen zudem für einen langzeitigen (teil-)getauchten Betrieb geeignet sein und sind durch Niveauschalter (min.) gegen Trockenlauf abzusichern.
Häufig ist es auch sinnvoll Detektoren einzubauen, bei deren Anspringen das Abpumpen automatisch eingestellt wird. Dies lohnt sich besonders für Anlagen, die Stoffe einlagern, bei denen es leicht möglich ist, Verunreinigungen automatisch zu detektieren.
Hinweis: Ein unkontrolliertes Abpumpen in Wasseranlagen ist ohne Nutzung automatischer Detektoren unzulässig. Ist eine automatische Detektion nicht möglich, muss vor jedem Pumpenstart die Flüssigkeit auf eventuell aus der Anlage austretende Stoffe kontrolliert werden.
Anlage in der Stadtentwässerung: Zusehen ist der Zulauf von Schmutzwasser zum Pumpensumpf im Pumpenhaus. |
Ableitung in Abwasseranlagen oder Gewässer
Kann der Zutritt von Niederschlagswasser auf Abfüll- und Umschlagsflächen nicht vermieden werden, kann das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Regenwasser unter bestimmten Randbedingungen dennoch einem Abwasserkanal oder Gewässer zugeführt werden:
- Es muss bau- und/oder betriebstechnisch möglich sein, die bei einer Störung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückzuhalten.
- Das verunreinigte Niederschlagswasser muss vor der Einleitung so aufbereitet werden, dass es den jeweiligen Einleitungsbedingungen wasserrechtlicher Art entspricht.
Anforderungen gemäß AwSV bei Eigenverbrauchstankstellen
Bei Eigenverbrauchstankstellen kann auf besondere Anforderungen an eine Rückhaltung verzichtet werden, wenn durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht werden kann.
Entwässerung von Niederschlagswasser in Biogasanlagen
Bei der Entwässerung von Biogasanlagen wird zwischen Biogasanlagen allgemeiner Art und solchen Biogasanlagen unterschieden, die ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft verwenden.
In allgemeinen Biogasanlagen muss das gesamte Regenwasser aufgefangen und als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet werden.
Bei Biogasanlagen, die Gärsubstrate einsetzen kann anfallendes Niederschlagswasser aufgefangen und als Dünger verwendet werden.
AwSV sieht Ausnahmen vor
Wenn der Zutritt von Niederschlagswasser in Auffangeinrichtungen unvermeidlich ist und eine Kontrolle des Ablaufs, vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden kann, gibt es die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde andere Arten der Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen und zur Beseitigung von Regenwasser zu beantragen.
Darüber hinaus sollten sich Verantwortliche beim Thema Abwasser stets mit dem Bereich Trinkwasser auseinandersetzen. Hier gelten besonders strenge Vorgaben, die auch den Umgang mit Abwasser und Entwässerung betreffen.
Produktempfehlung
Worauf Unternehmen achten sollten, um die Anforderungen in beiden Bereichen zu erfüllen, zeigt das „Trinkwasserpaket“. Es enthält die wichtigsten Regelwerke zum Trinkwasserschutz und gibt hilfreiche Tipps zur Umsetzung der Vorgaben sowie Beispiele aus der Praxis.
Fazit: AwSV präzisiert technische und organisatorische Anforderungen
Klarer im Vergleich zur VAwS wurden in der AwSV die Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen von Anlagen und die Rahmenbedingungen für Ausnahmeregelungen formuliert. So muss beispielsweise die Planung und Errichtung der Vorgaben der AwSV entsprechen und bereits ein Konzept für die Instandhaltung vorliegen. Auch wurden die Anforderungen an die Anlagendokumentation verschärft und Rahmenbedingungen für Überwachung und Verhalten in Notfällen konkretisiert.
→ Inwiefern eine Anlage über den Vorgaben der AwSV entspricht muss immer durch einen Sachverständigen ermittelt werden (Eignungsfeststellung).
§ 43 AwSV: Anlagendokumentation
Der Betreiber muss eine umfassende Dokumentation vorweisen, die alle wichtigen Informationen der Anlage enthalten. Dazu gehören:
- Aufbau und Abgrenzung der Anlage
- Eingesetzte Stoffe
- Bauart
- Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
- Sicherheitseinrichtungen
- Schutzvorkehrungen
- Löschwasserrückhaltung
- Standsicherheit
Darüber hinaus legt § 46 Abs. 2/3 diejenigen Anlagen fest, die einer Prüfpflicht unterliegen. Ist dies der Fall, muss der Betreiber zusätzlich eine eigenständige Prüfdokumentation pflegen und falls behördlich gefordert Einsicht gewähren.
Nicht zu derartigen Anlagen zurechnen sind Betriebe, die gemäß § 3 Nr. 12 Wasserhaushaltsgesetz zu einem EMAS-Standort gehören. Aber nur dann, wenn deren Anlagendokumentation bereits vergleichbare Angaben enthält.
Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/, § 18 AwSV Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe Verordnung über Anlagen zum (buzer.de), EHSQ-Manager 1/2018