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"Was besagt die Düngeverordnung? – Sperrfristen, rote Gebiete und Kontrollmaßnahmen"


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Was besagt die Düngeverordnung? – Sperrfristen, rote Gebiete und Kontrollmaßnahmen

© Wolfilser – stock.adobe.com

Wer seine Felder mit stickstoff- oder phosphathaltigen Stoffen düngt, muss sich an die Vorgaben der Düngeverordnung halten. Sie regelt den Einsatz von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß der sog. „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den durch Dünger verursachten stofflichen Risiken. Daher gibt es spezielle Sperrfristen und andere Vorgaben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum gibt es die neue Düngeverordnung?
  2. Für wen gilt die Düngeverordnung?
  3. Was steht in der neuen Düngeverordnung?
  4. Wer kontrolliert die Einhaltung der Düngeverordnung?

Warum gibt es die neue Düngeverordnung?

Die Düngeverordnung (DüV) dient seit 1996 der nationalen Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) vom 12. Dezember 1991. Sie sorgt für den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedsstaaten gefährdete Gebiete ausweisen. Allerdings verletzte Deutschland mit seiner damaligen DüV aus Sicht der EU-Kommission die Vereinbarungen der Nitratrichtlinie, weshalb die Kommission 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 bestätigte diesen Vorwurf.

Zwar änderte die Bundesregierung bereits 2017 die Düngeverordnung und andere Regelungen mithilfe einer Neufassung. Diese entsprach laut EU-Kommission jedoch noch nicht den Anforderungen der Nitratrichtlinie, wodurch im Juli 2019 ein Zweitverfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde. Daher wurde die DüV zum 1. Mai 2020 erneut angepasst – u. a. mit der Einführung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVDüV) – allerdings wieder zum Unmut der EU-Kommission, die im Juni 2021 weitere Nachbesserungen forderte. Letztlich konnte sich die Bundesregierung zusammen mit den Ländern und der EU-Kommission 2022 darauf einigen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift und die Grundwasserverordnung zu ändern, um der Nitratrichtlinie zu entsprechen.

Zudem stellte die EU-Kommission ihr zweites Vertragsverletzungsverfahren am 1. Juni 2023 ein. Andernfalls hätte Deutschland Zwangsgelder in Höhe von über 17 Millionen Euro zahlen müssen. Dennoch kann es bald zu erneuten Änderungen an der Düngeverordnung kommen, da laut EU-Nitratrichtlinie das nationale Aktionsprogramm zur Umsetzung der Richtlinie alle vier Jahre geprüft und ggf. fortgeschrieben werden muss.

Für wen gilt die Düngeverordnung?

Die Düngeverordnung betrifft alle (landwirtschaftlichen) Betriebe, die mit Stickstoff oder Phosphor bzw. Phosphat düngen, gerade bei organischen Wirtschaftsdüngern. Sie müssen bestimmte Auflagen im Umgang mit ihren Düngemitteln beachten, um stoffliche Risiken durch die Düngung zu vermeiden. 

Was steht in der neuen Düngeverordnung?

Die Düngeverordnung enthält Regelungen zur guten fachlichen Praxis der Düngung und gibt vor, wie sich Risiken minimieren lassen, die mit der Düngung zusammenhängen. Sie gilt als Ergänzung zur Düngemittelverordnung und dem Düngegesetz in Deutschland.

Inhaltlich befasst sich die Düngeverordnung vorrangig mit folgenden Punkten:

  • Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    → Düngermenge, Zeitpunkt und Abstand der Düngung, Dokumentation etc.
  • Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (inkl. weiterer Vorgaben für bestimmte Düngemittel)
  • Anwendungsbeschränkungen und -verbote für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
  • Aufzeichnung bestimmter Kennzahlen bzw. Düngemaßnahmen (Düngebedarf, Nährstoffmengen etc.)
  • Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
  • Genehmigungen der zuständigen Stellen
  • Definition von Ordnungswidrigkeiten i. S. d. Düngeverordnung

Demnach muss beim Einsatz von Düngemitteln und Co. ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen und der Nährstoffversorgung aus dem Boden sowie der Düngung sichergestellt sein. Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Wahl des Zeitpunkts und der Menge an düngenden Stoffen zu beachten.

Zusätzlich gelten seit der Anpassung der Düngeverordnung im Mai 2020 bestimmte Sperrfristen für das Düngen in Deutschland.

Sperrfristen

Nach § 6 Düngeverordnung ist das Düngen von landwirtschaftlichen Flächen nur in bestimmten Zeiträumen und nur für bestimmte Pflanzenkulturen erlaubt. Außerhalb dieser Zeiträume gelten Sperrfristen – sowohl für organische als auch für mineralische Dünger. Betroffen sind demnach alle Dünger, die einen bestimmten Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) oder Phosphat (> 0,5 % Phosphat in der TM) aufweisen, genauso wie Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. 

So gilt für Acker in nicht roten Gebieten, die mit Dünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt bewirtschaftet werden, grundsätzlich eine Sperrfrist von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Wer andere Mittel nutzt, andere Flächen düngt oder Flächen in roten Gebieten besitzt, muss strengere Regelungen bei der Düngung bzw. den Sperrfristen einhalten.

Gelbe und rote Gebiete

Die Landesregierungen definieren per Landesverordnung bestimmte Gebiete, in denen neun zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung gelten (§ 13a Düngeverordnung). Sieben Maßnahmen sind bundeseinheitlich, während jedes Bundesland mindestens zwei eigene Maßnahmen mittels der AVDüV festlegen muss.

So gelten beispielsweise in Bayern folgende Vorgaben bei der Düngung gelber bzw. roter Gebiete:

Gebiet Vorgaben
Rote Gebiete (= hohe Nitratbelastung des Grundwassers)
  • Reduktion des gesamt ermittelten Stickstoffdüngerbedarfs im Betriebsdurchschnitt der roten Flächen um 20 %
  • Schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha für die Ausbringung von organischen Düngemitteln
  • Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Beginn: 1. Oktober, Ende: 31. Januar)
  • Eingeschränkte Stickstoffdüngung im Sommer und Herbst (sog. Herbstdüngung)
  • Anbau von Zwischenfrüchten vor jeder Sommerkultur (meist im vorherigen Herbst)
  • Jährliche Ermittlung des Bodenstickstoffs
  • Untersuchung des mengenmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdüngers oder Gärrückstand eines Betriebs
Gelbe Gebiete (= Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor)
  • Anbau von Zwischenfrüchten vor jeder Sommerkultur
  • Erweiterte Abstände zwischen gedüngten Flächen und Oberflächengewässern

Je nach Bundesland gibt es in den Landesverordnungen eigene ausgewiesene Gebietskulissen und dazugehörige Maßnahmen. Betriebe, die Flächen außerhalb von gelben oder roten Gebieten besitzen, profitieren von entsprechenden Erleichterungen, etwa wenn weniger als 20 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Wasserschutzgebieten liegt.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Düngeverordnung?

Für die Kontrolle der Einhaltung der Düngeverordnung sind die Landesbehörden verantwortlich (Landwirtschaftskammern, Landesämter oder lokale Landwirtschaftsämter). Untersucht werden v.a. folgende Punkte:

  • Dokumentation der Einzelschläge
  • Düngebedarf eines Betriebs
  • Summe der im Betrieb ausgebrachten Nährstoffe

Die Betriebe müssen diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorweisen können. Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. Düngeverordnung, fallen Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 Euro an.

Die Kontrollmechanismen lassen erkennen, dass z. B. die Zusammensetzung der Düngemittel immer wichtiger wird. Bestimmte Stoffe können umweltschädigend wirken und dürfen daher nicht in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten sich die Betroffenen auch intensiver mit dem Thema Trinkwasser auseinandersetzen. Ebenso spielt die Reinhaltung der Luft beim Düngen eine wesentliche Rolle im Umweltrecht. Zentrale Richtlinien wie die TA Luft geben hierbei Orientierung.

Quellen: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

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