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Energieaudit: Pflicht für Unternehmen durch Energieeffizienzgesetz verschärft?

© DOC RABE Media – stock.adobe.com

Staatliche Stellen, Unternehmen oder schlicht alle Organisationen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen. Für kleinere oder mittelgroße Unternehmen (KMU) sind Energieaudits zwar nicht verpflichtend, sie können aber dadurch den sog. steuerlichen Spitzenausgleich beantragen (§ 10 StSG). Wie können Unternehmen ein qualitativ hochwertiges Energieaudit durchführen lassen? Wie läuft ein solches ab und was regelt diesbezüglich die DIN EN 16247-1 im Unterschied zur DIN EN ISO 50001?

Inhaltsverzeichnis

  1. Energieauditpflicht, BAFA-Vorgaben, Energieeffizienzgesetz
  2. Wie läuft ein Energieaudit ab?
  3. Energieauditoren und deren Qualifikation
  4. Energieaudit nach DIN EN 16247
  5. Formular zur Energieauditerklärung
  6. Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Energieauditpflicht
  7. Fazit

Energieauditpflicht, BAFA-Vorgaben, Energieeffizienzgesetz

Der Turnus, in dem Energieaudits stattfinden müssen, beträgt laut BAFA-Vorgabe 4 Jahre. Da nach Einführung des EDL-G die erste Auditwelle bis Ende 2015 stattfand, folgten die zweite bis Ende des Jahres 2019 und die dritte Energieaudit-Welle Ende 2023.

→ Jedoch können verpflichtete Unternehmen durch die (begonnene) Etablierung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder gemäß EMAS von der Energieauditpflicht befreit werden – die dafür notwendige Zertifizierung muss innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

Energieeffizienzgesetz verschärft die Energieauditpflicht

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 müssen laut § 8 EnEfG alle Unternehmen, die einen durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr über einen Zeitraum von drei 3 Jahren aufweisen, innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.

Auch bezüglich der Energieaudits verschärft das kürzlich in Kraft getretene EnEfG die Anforderungen an Unternehmen. So müssen laut § 9 EnEfG all diejenigen Unternehmen, die einen durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr haben, gleichzeitig aber bereits ein EnMS oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit durchlaufen sind, der BAFA Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen vorlegen.

Stichprobenkontrollen gemäß EDL-G und EnEfG

Die BAFA führt anhand eines automatisierten Auswahlprozesses Stichprobenkontrollen gemäß § 8c Abs. 2 EDL-G sowie § 10 EnEfG durch. Dabei werden Unternehmen zur schriftlichen Nachweiserbringung über etablierte Energiemanagementsysteme und deren Zertifizierung sowie die Durchführung von Energieaudits gebeten.

→ Das Ganze läuft in einem ersten Schritt über ein elektronisches Rückmeldeformular.

Wie läuft das Energieaudit ab?

Laut des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind private und öffentliche Betriebe und Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu Energieaudits verpflichtet. Das gilt in Ausnahmefällen auch für KMU, wenn sie z. B. als Töchter in einer Holdingstruktur mit Großunternehmen verbunden sind.

Definition – Energieaudit

Genaugenommen sind Energieaudits eine ausführliche Energieberatung, die es zum Ziel hat, die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu reduzieren.

Kommt es nun zur konkreten Durchführung eines Energieaudits durch einen bei der BAFA registrierten und anerkannten Energieberater, findet zu allererst ein Auftaktgespräch statt, in dem der Energieauditor über die Ziele und den Ablauf eines Energieaudits informiert. Anschließend findet eine Bestandaufnahme, bzw. eine Datenerfassung statt. Diese enthält:

  • Liste der Energie verbrauchenden Systeme
  • Erfassung von Energieverbrauchsdaten aus den zurückliegenden Jahren
  • Ermittlung von Energie-Einflussfaktoren
  • Sichtung der Konstruktions-, Betriebs und Wartungsdokumenten
  • (Falls vorhanden) Betrachtung vorheriger Energieaudits
  • Existenz/Zustand des Energiemanagementsystems

Erst danach wird das Unternehmen einer Sichtkontrolle unterzogen, bei der der Fokus auf folgenden Aspekten liegt:

  • Bauwerksbeschaffenheit und Bauwerksqualität
  • Baumaterialien – wurden energieeffiziente und/oder recycelte Baustoffe verwendet?
  • Überprüfung des Nutzverhaltens und des aktuellen Energieverbrauchs (Messungen unter Normalbedingungen)
  • Anlagen der (regenerative) Haustechnik
  • Beleuchtungs- und Betriebssysteme

Anschließend werden die sog. Energieverbraucher unter die Lupe genommen. Dazu gehören z. B. Computer und anderes elektronisches Bürozubehör, aber auch (Produktions-)Maschinen, elektronische Anlagen etc.

Ziel des Energieauditors ist dabei, die energetische Gesamtsituation eines Unternehmens oder Organisation zu erfassen und wichtige Anhaltspunkte für die Energieoptimierung und –effizienz zu liefern. Zu dieser Analyse gehören auch die Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und Versorgungsseite, die Energienachfrage des Unternehmens sowie die Beziehungen zwischen Energieverbrauch und Anpassungsfaktoren.

→ Der Energieauditor ermittelt dadurch den energetischen Ist-Wert des Unternehmens und verwendet diesen fortan als Bezugspunkt für geplante Verbesserungen.

→ Nicht vergessen werden darf bei einem Energieaudit auch der betriebseigene Fuhrpark.

Wichtig: Spätestens zwei Monate nach dem Energieaudit müssen Unternehmen eine Energieauditerklärung einreichen.

Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten

Bei Unternehmen mit vielen vergleichbaren Standorten (z. B. Filialen) wird das Energieaudit einer bestimmten Anzahl an repräsentativen Niederlassungen auf die übrigen Zweigstellen übertragen. In der Praxis empfiehlt das BAFA die Anwendung von sog. Multi-Site-Verfahren, die ähnliche Standorte zu bestimmten Clustern zusammenfügt. Aber: auch bei einer derartigen Vorgehensweise muss jeweils der Gesamtenergieverbrach des Unternehmens in Frage ermittelt werden.

Energieauditoren und der Qualifikation

Die entsprechenden Energieberater müssen zusätzlich zur Ausbildung eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit vorweisen, um als Energieauditoren arbeiten zu dürfen.

Die bereits angesprochene Novelle des EDL-G beinhaltet auch neue Anforderungen an Energieauditoren. Neben regelmäßigen Fortbildungen müsse alle Energieauditoren beim BAFA registriert sein, wodurch konkret die Auditqualität erhöht werden soll.

 

Energie-Audit-2-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Qualitativ hochwertige Energieaudits benötigen Energieberater, bzw. Auditoren mit Berufserfahrung und Fachwissen. 
© Andrey Popov – stock.adobe.com

Energieaudit nach DIN EN 16247

Damit Unternehmen selbst, aber nicht zuletzt staatliche Stellen, Energieaudits unkompliziert nachvollziehen oder miteinander vergleichen können, existieren seit 2014 die derzeit gültigen fünf Teile der DIN EN 16247:

  • Allgemeine Anforderungen
  • Gebäude: individuelle Anforderungen an Energieaudits für alle Gebäudetypen und -gruppen (keine privaten Wohngebäude)
  • Prozesse (Industriesektor)
  • Transport (Mobilität und Energiewende)
  • Kompetenzen von Energieauditoren

Für eine offizielle Durchführung eines Energie-Audits ist die DIN EN 16247-1 maßgebend. Sie beinhaltet alle Voraussetzungen und Anforderungen an einen erfolgreichen Audit. Ebenso wie die Norm an sich besteht der erste Teil aus 5 Abschnitten:

  • Anwendungsbereich
  • Normative Verweise
  • Begriffe
  • Qualitätsanforderungen
  • Elemente des Energieauditprozesses

Daneben umfasst die DIN EN 16247-1 auch die Rahmenbedingungen eines Energieaudits, d. h. Grenzen des Audits, organisatorische Durchführung und Formulierung von Energiekennzahlen sowie nicht zuletzt den Zeitraum, in dem die Energieprüfung stattfinden soll.

Bagatellschwellenregelung

Bei Unternehmen (keine KMU) mit einem Gesamtenergieverbrauch bis 500.000 KWh/a besteht ebenfalls eine Energieauditpflicht, jedoch mit der Möglichkeit auf die sog. Bagatellschwellenregelung zurückzugreifen. D. h. anstelle zu gegebenem Stichtag (alle vier Jahre) einen Energieaudit anzufertigen, kann stellvertretend dafür der Gesamtenergieverbrauch festgestellt und übermittelt werden.

ISO 50001 gegenüber EN 16247

Was beinhaltet die DIN EN 6247, was nicht bereits in der ISO 50001 „Energiemanagementsysteme" enthalten ist? – in Sachen Energiemanagement haben beide große Schnittmengen, die DIN EN 16247 ist grundsätzlich aber mehr an der Praxis orientiert. In ihrem Fokus stehen zusätzliche Handlungsbeispiele oder unterschiedliche Arten der Audit-Durchführung.

Eine Zertifizierung anhand eines Energieaudits wird derzeit primär durch ISO 50001 erlangt, dessen Schwerpunkt aber auf der Arbeit eines Energiemanagementbeauftragten und dem Energiemanagementsystem liegt.

Werden DIN EN 16247 und ISO 50001 miteinander kombiniert, entsprechen das Energieaudit und das ihr zugrundeliegende EnMS den aktuell gültigen technischen und rechtlichen Regeln.

Alle Großunternehmen (>250 Mitarbeiter oder 50 Millionen Euro Jahresumsatz) sind laut EDL-G spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung (das Formular finden Sie hier) verpflichtet. Unternehmen mit einer Zertifizierung nach ISO 50001 müssen diese Online-Erklärung hingegen nicht abgehen.

Formular zur Energieauditerklärung

Eine Energieauditerklärung besteht neben dem Formular aus folgenden Dokumenten:

  • Abrechnungsunterlagen Energieversorger (EVU)
  • Energieauditbericht
  • Kosten für das Energieaudit bzw. den Energieauditor

Ansonsten beinhaltet das Formular selbst Angaben zur Firma oder Organisation, eine Wirtschaftszweigklassifikation, Steuer-ID, Anzahl der Beschäftigten, Jahresbilanzsumme und Jahresumsatz.

Was kostet ein Energieaudit?

... das lässt sich pauschal nicht sagen, da es auf die Größe und Komplexität eines Unternehmens ankommt. Laut Bundesregierung und Branchenanbietern rangieren Energieaudits zwischen 3000–8000 Euro.

Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Energieauditpflicht

Nach § 12 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) handeln Unternehmen ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig das Energieaudit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig und unvollständig durchführen.

Auch wenn absichtlich oder unabsichtlich falsche Angaben gemacht wurden, können Bußgelder verhängt werden – nicht zuletzt deswegen ist es wichtig, eigene Experten zu beschäftigen oder fachkundige Berater für einen Energieaudit hinzuzuziehen.

Ein Verstoß gegen das EDL-G kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde (BAFA) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Derartige Fälle kommen meist durch Stichprobenkontrollen der BAFA ans Licht. Deshalb sollte jedes Unternehmen einen Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits griffbereit haben.

Fazit

Ein Energieaudit ist verpflichtend für Unternehmen und Organisationen einer bestimmten Größe und Wirtschaftskraft. Aber auch KMU können von dessen Durchführung profitieren. So kann dadurch die Leistungsstärke des firmeneigenen Energieeffizienssystems nachgewiesen und anschließend eine Steuerentlastung beantragt werden.

Gleichzeitig bedeutet die Durchführung eines Energieaudits immer eine energetische Bestandaufnahme des einzelnen Unternehmens – mit allen Facetten des Energieverbrauchs, aber auch der Energieerzeugung. Es zeigt Stärken und Schwächen der eigenen Systeme und Anlagen und liefert wichtige Anhaltspunkte zur Sanierung und Optimierung – was wiederum langfristig zu Kosteneinsparungen und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens führt (Energieeffizienz plus Kosteneinsparpotenziale)

Quellen: „EHS-Manager“, BAFA - Energieaudit nach EDL-Ggesetze-im-internet.de

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