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Neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) besitzt seit dem 24. Juni 2023 Gültigkeit

Das lange Warten hat ein Ende – am 24. Juni 2023 ist die novellierte Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Damit wurde die ab dem 12.01.2021 gültige EU-Richtlinie 20/2184 (EU-Trinkwasserrichtlinie) in nationales Recht übertragen. Neben der Erweiterung um einen sog. risikobasierten Trinkwasserschutz wurden vor allem die Richtwerte bestimmter Schadstoffe teils stark verschärft. Welche Anforderungen die neue Trinkwasserverordnung zusätzlich mit sich bringt und was Betreiber von Wasserversorgungsanlagen künftig beachten müssen, lesen Sie in unserem Fachartikel.

(Bild: © luchschenF – stock.adobe.com)

Inhaltsverzeichnis

  1. Trinkwasserverordnung 2023 hat sich nahezu verdreifacht
  2. Mikrobiologische Parameter
  3. Chemische Parameter
  4. Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen
  5. Kritik an der Trinkwasserverordnung 2023

Trinkwasserverordnung 2023 hat sich nahezu verdreifacht

Aus bislang 25 werden 75 Paragraphen, plus 2 neue Anlagen: Die Erweiterung der Trinkwasserverordnung (2023) beinhaltet verpflichtende Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und Risk Assesment (Risikobewertung). Letzteres muss für das gesamte Versorgungssystem spätestens bis zum 12.01.2029 durchgeführt werden.

Zusätzlich wurden die sog. Qualitätsparameter, anhand deren Abwesenheit die Qualität des Trinkwassers gemessen wird, sowohl um biologisch oder chemisch wirkende Substanzen als auch die Schwellenwerte für bereits indexierte Schadstoffe erweitert.

Mikrobiologische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Intestinale Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Bei Wasser, das in Flaschen o. Ä. abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250ml“

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Bei Wasser, das in Flaschen o. Ä. abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250ml“

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

µg/l

Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration

Antimon

10

µg/l

 

Arsen

10

µg/l

 

Benzol

1,0

µg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

µg/l

 

Bisphenol A

2,5

µg/l

 

Bor

1,5

mg/l

Ein Parameterwert von 2,4 mg/l bei entsalztem Wasser, bzw. wenn die Entnahmequelle aufgrund der geologischen Beschaffenheit eine hohe Konzentration von Bor aufweist

Bromat

10

µg/l

 

Cadmium

5,0

µg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

Bei einer Wasserdesinfektion, z.B. mit Chlordioxid, gilt ein Parameterwert von 0,70 mg/l

Chlorit

0,25

Mg/l

Bei einer Wasserdesinfektion, z.B. mit Chlordioxid, gilt ein Parameterwert von 0,70 mg/l

Chrom

25

µg/l

Parameterwert muss bis spätestens 12. Januar 2036 erreicht sein – bis dahin gilt 50 µg/l

Kupfer

2,0

µg/l

 

Cyanid

50

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

µg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

µg/l

Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration

Fluorid

1,5

µg/l

 

Hallogenessigsäuren (HAA5)

60

µg/l

Parameterbestimmung nur bei Desinfektion von Wasser mit HAA (Summe der Halogenessigsäuren)

Blei

5

µg/l

Spätestens bis 12. Januar 2036 – bis dahin 10 µg/l. (Der Parameterwert von 5 µg/l muss zumindest an der Übergabestelle zur Hausinstallation eingehalten werden)

Quecksilber

1,0

µg/l

 

Microcystin-LR

1,0

µg/l

Nur im Fall potenzieller Blüten im Einzugsgebiet zu bestimmen

Nickel

20

µg/l

 

Nitrat

50

mg/l

[Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 plus ein Parameterwert von 0,10 mg/l Nitrit am Ausgang der Wasserwerke

Nitrit

0,50

mg/l

[Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 plus ein Parameterwert von 0,10 mg/l Nitrit am Ausgang der Wasserwerke

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

µg/l

Summe aus: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoaranthen, Benzo(ghi)perylen, Inden(1,2,3-cd)pyren

Selen

20

µg/l

Parameterwert von 30 µg/l in bestimmen geologischen Regionen.

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

µg/l

Summer der Konzentrationen dieser beiden Paramter

Trihalogenmethane gesamt

100

µg/l

Ziel sollte ein niedrigerer Parameterwert sein. Er ergibt sich aus der Summe von: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan

Uran

30

µg/l

 

Vinylchlorid

0,50

µg/l

Restmonomerkonzentration

Pestizide

Bei Pestiziden beläuft sich der zulässige Gesamtparameterwert im Trinkwasser auf 0,50 µg/l. Dieser setzt sich aus der Summe folgender Pestizide zusammen:

  • Organische Insektizide
  • Organische Herbizide
  • Organische Fungizide
  • Organische Nematozide
  • Organische Akarizide
  • Organische Algizide
  • Organische Rodentizide
  • Organische Schleimbekämpfungsmittel
  • Verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)
  • Deren Metaboliten

Wichtig: Ein Pestizid-Metabolit wird dann als relevant eingestuft, wenn er eine ähnliche Wirkweise wie der entsprechende Ausgangsstoff besitzt.

→ Bei den einzelnen Pestiziden gilt ein Parameterwert von 0,10 µg/l. Für besonders aggressive Insektizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid beträgt der Paramterwert 0,030 µg/l.

PFAS

Analog zum Gesamtparameterwert von Pestiziden beträgt auch der Grenzwert für Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) 0,50 µg/l.

→ Dieser Parameter besitzt jedoch erst Gültigkeit, wenn technische Leitlinien für die Überwachung erarbeitet wurden.

Leicht missverständlich ist in diesem Kontext der Parameter „Summe der PFAS“ in der Trinkwasserverordnung formuliert. Denn er beschreibt nur eine Untergruppe von „PFAS gesamt“ mit einem perfluorierten Alkyl-/Alkyletheranteil samt drei oder mehr Kohlenstoffatomen.

Somatische Coliphagen

In der Trinkwasserverordnung 2023 kommen neben den Parametern Microcystin-LR, PFAS und Bispenol A auch somatische Coliphagen neu hinzu. Diese spielen insbesondere im Kontext der betrieblichen Überwachung von Rohwasser eine Rolle („Betriebsparameter“). Der angegebene Referenzwert beträgt 50 „plaquebildende“ Einheiten pro 100 ml (PFU/100ml).

→ Überschreitet die Phagenkonzentration diesen Wert, muss eine Analyse entlang der Aufbereitungsstufen erfolgen.

Produktempfehlungen

Alle Änderungen, die die neue Trinkwasserverordnung mitbringt, darunter auch die geänderten Definitionen für den technischen Maßnahmenwert und die Gefährdungsbeurteilung, enthält „Das Trinkwasserpaket“.

Ein Teil des Trinkwasserpakets ist "Trinkwasser in der Praxis", welches das Hauptaugenmerk auf die Trinkwassergewinnung, -behandlung und -nutzung legt. Speziell die neue Trinkwasserverordnung hat hier so manches geändert – bleiben Sie stets auf dem Laufenden.

Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen

Die Einzugsgebiete für Entnahmestellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Angabe und Kartierung der jeweiligen Einzugsgebiete von Entnahmestellen
  • Kartierung der Schutzgebiete
  • Geo-Referenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten (muss datenschutzkonform vonstattengehen)
  • Detaillierte Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten

Im Zuge dieser Vorschriften muss in der Trinkwasserverordnung 2023 künftig eine Risikobewertung vom Einzugsgebiet bis zur Entnahmestelle gewährleistet sein („Risikokette“).

Kritik an der Trinkwasserverordnung 2023

Vor allem die Verschärfungen bei den Parametern Blei, Chrom und Arsen werden in Expertenkreisen viel diskutiert. Denn laut des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) würde speziell eine Absenkung des Grenzwertes für Arsen zu erheblichem Mehraufwand führen. Das läge z. T. daran, dass die für eine entsprechende Reinigung benötigten Stoffe (z. B. Aktivkohle) diese Anforderungen selbst nicht mehr erfüllen könnten.

Das alles, so die offizielle Stellungnahme zur Trinkwasserverordnung 2023, würde zwingend dazu führen, dass möglicherweise neue Aufbereitungsstufen, eine Erweiterung der Spülwasserbehandlungsanlagen oder gleich neue Aufbereitungsanlagen errichtet werden müssten.

Hinzukommt, dass in Artikel 2 TrinkwV (Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung durch die Trinkwasserverordnung 2023) die bislang gültigen Parameterwerte von Chrom und Arsen weiterhin bei 0,010 µg/l belassen werden. Dies stünde laut DVGW in keinem Verhältnis zur Verschärfung innerhalb der TrinkwV und sei somit nicht stringent.

Entfernung von Bleileitungen bis 2026

Ebenso umstritten ist die komplette Entfernung von Bleileitungen bis 2026. Denn einerseits könnte es bei dem Ausbau bestehender Leitungen zur zusätzlichen Gefährdung der Natur kommen, indem hohe Konzentrationen von Blei in die Erde gelangen. Andererseits spricht der entsprechende Passus (Artikel 10 EU-Trinkwasser-Richtlinie) davon, dass der Austausch wirtschaftlich und technisch machbar sein sollte, was die Umsetzung in bestimmten Einzelfällen erschweren wird. Deshalb plädiert der DVGW dafür, sich an die vorgeschriebenen Parameterwerte für Blei zu halten, anstelle pauschal einen Austausch der Bleileitungen zu forcieren.

Erfüllungsaufwände

Die unterschiedlichen Neuerungen, seien es die Einführung eines umfassenderen Risikomanagements, die Verschärfungen der Parameter oder die vergleichsweise kürzeren Übergangsfristen, könnten dazu führen, dass die so entstehenden höheren Aufwendungen für höhere Entgelte bei Verbrauchern führen.

→ Alleine durch das neu eingeführte Risikomanagement könnte es laut DVGW für alle Versorger jährliche Mehrkosten von 352 Mio. Euro ergeben. Analog läge dieser Betrag bei staatlichen Behörden bei rund 28 Mio. Euro.

Auch die neuen Schwellenwerte oder neu eingeführte Parameter, wie somatische Coliphagen oder PFAS, bzw. deren Analyse, würden ersten Schätzungen zufolge für jährliche Mehrkosten von etwa 473 Mio. Euro sorgen.

Quellen: EUR-Lex - 32020L2184 - EN - EUR-Lex (europa.eu), Stellungnahme Referentenentwurf TrinwV (DVGW), DVGW e.V.: Trinkwasserverordnung

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