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"Wärmeplanungsgesetz – ab dem 01.01.2024 rechtskräftig"


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Wärmeplanungsgesetz – ab dem 01.01.2024 rechtskräftig

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Am 17. November 2023 wurde das Wärmeplanungsgesetz zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses tritt 2024 in Kraft und macht die Umstellung der Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität nicht nur zu einer dringenden, sondern auch zu einer verbindlichen Angelegenheit für alle Bundesländer. Welche Änderungen kommen künftig auf Deutschland zu und bis wann müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Wärmeplanungsgesetz? – Definition
  2. Wärmeplanungsgesetz: Ab wann ist es gültig und wer ist davon betroffen?
  3. Was schreibt das Wärmeplanungsgesetz bei der konkreten Planung vor?
  4. Das Wärmeplanungsgesetz: ein Fazit

Was ist das Wärmeplanungsgesetz? – Definition

Das Gesetz legt die Grundlagen für eine verbindliche und flächendeckende Wärmeplanung in Deutschland fest, mit dem Ziel, die Wärmeversorgung bis 2045 treibhausgasneutral zu gestalten und die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen. Dabei sind die einzelnen Bundesländer dazu verpflichtet, dass alle ihre Gemeindegebiete eigene Wärmepläne erstellen.

Das Wärmeplanungsgesetz ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung in Bezug auf die angewandten Technologien – was bedeutet, dass sowohl eine zentrale Versorgung durch Fernwärme oder klimaneutrale Gase als auch eine dezentrale Wärmeversorgung mittels elektronischer Wärmepumpen in Betracht gezogen werden kann.

Sie sind sich nicht sicher welche Anforderungen ein klimaneutrales Gebäude erfüllen muss und wollen nähere Informationen über das Wärmeplanungsgesetz erfahren? Lesen Sie mehr darüber in der neuen Online-Ausgabe „Klimaneutrale Gebäude“. 

Wärmeplanungsgesetz: Ab wann gilt es und wer ist davon betroffen?

Um die Zielsetzung der vollständigen Klimaneutralität aller deutschen Wärmenetze bis 2045 zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Wärmepläne für Gemeindegebiete einer bestimmten Größe bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt erstellt werden:

Gebiete mit

über 100.000 Einwohnern

unter 100.000 Einwohnern

Frist

30.06.2026

30.06.2028

 

Außerdem ist vorgesehen, dass aufgrund des Wärmeplanungsgesetzes bereits bis 2030 30 % und bis 2040 80 % der Wärmenetze durch erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme versorgt werden sollen.

Gleichzeitig werden im Baugesetzbuch (BauGB) Anpassungen getroffen, um die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung zu fördern; Änderungen im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind ebenfalls zu erwarten.

Neben dem Wärmeplanungsgesetz wird auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem 1. Januar 2024 Gültigkeit besitzen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der neuen Ausgabe der GEG Baupraxis

Was schreibt das Wärmeplanungsgesetz bei der konkreten Planung vor?

Das Wärmeplanungsgesetz empfiehlt, bei der Wärmeplanung eine Bestands- und Potenzialanalyse der jeweiligen Ausgangssituation zu erstellen. Durch die Bestandsanalyse wird zum einen der aktuelle Wärmebedarf und die dafür eingesetzten Energieträger, aber auch alle anderen energieerzeugenden Anlagen erfasst und bewertet.

Die Potenzialanalyse hingegen ermittelt, welche Energieformen zur Wärmeerzeugung – wie beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff oder Solarthermie – zur Verfügung stehen und verwendet werden können.

Basierend auf den gewonnenen Informationen entwickelt die jeweilige Kommune ein Zielszenario, welches dabei helfen soll die Wärmeversorgungsgebiete festzulegen und eine Strategie zur Umsetzung einer kosteneffizienten, widerstandsfähigen und klimaneutralen Wärmeversorgung aufzustellen. 

Wichtig → das Zielszenario bleibt individuell und wird den Bedürfnissen und Umständen der jeweiligen Gemeinden angepasst.

In verschiedenen Bundesländern, u. a. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hessen, wurde das Wärmeplanungsgesetz bereits vorab durch regionale Gesetzesbestimmungen implementiert. Deshalb werden schon bestehende Wärmepläne durch das Bundesgesetz anerkannt und müssen lediglich im Rahmen ihrer Aktualisierung den bundesweiten Rechtsvorschriften entsprechen.

Wärmeplanung anhand von (regenerativen) Heizsystemen

Im Rahmen des Wärmeplanungsgesetz ist bei den eingebauten Heizungssystemen Folgendes zu beachten:

Neue Heizungen (2024 implementiert)

→ Min. 65 % müssen mit erneuerbaren Energien bzw. unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.

Heizungstyp ist frei auswählbar:

  • Wärmepumpe (elektronisch)
  • E-Heizung
  • Solar
  • Fernwärme (Wärmenetz)
  • Hybridheizung

Vor 2024 eingebaute Heizungen

→ Bis zum 31.12.2044 ist es gestattet, intakte Heizsysteme zu 100 % mit fossilen Energieträgern zu betreiben.

→ Reparaturen immer noch möglich (Ausnahmen auf der Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Webseite)

 

Passend dazu finden Sie Überwachungspflichten und wichtige Hinweise zu den Heizungstypen im Handbuch „Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen!

Das Wärmeplanungsgesetz: ein Fazit

Das Wärmeplanungsgesetz zur Dekarbonisierung der Wärmenetze erhöht die Verantwortung der Bundesländer in Deutschland. Nicht zuletzt deshalb wird das Wärmeplanungsgesetz kontrovers diskutiert. So äußern Umweltverbände, wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH), der WWF aber auch die Verbraucherschutzzentrale (Bundesverband), folgende Bedenken:

  • Wasserstoff wird als ein teurer, ineffizienter und knapper Energieträger angesehen – vor allem in Verbindung der Wärmeplanung mit ländlichen Gebieten, welche zu Beginn wahrscheinlich (noch) nicht an ein (Fern-)Wärmenetz angeschlossen werden.
  • Geringe Preistransparenz für Endverbraucher
  • Hohe Betriebskosten für Vermieter und kontinuierlich steigende Heizkosten für Mieter

Dennoch wird die Verabschiedung des Gesetzes insgesamt als positiv bewertet. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) unterstützt das Wärmeplanungsgesetz und setzt sich bereits für die Nutzung von Wasserstoff und Biomethan ein. Aber auch die frühzeitige Wärmeplanung durch einige Kommunen zeigt eine engagierte Haltung.

→ Damit das Ziel der Treibhausneutralität der Wärmeversorgung bis 2045 erreicht wird, ist es für alle Gemeinden erforderlich, mit ihren Vorbereitungen zu starten starten, bzw. eigene Wärmepläne anzufertigen.

Quellen: „Klimaneutrale Gebäude“, „GEG Baupraxis“, „Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen“, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/kommunale-waermeplanung.htmlhttps://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/541928/gebaeudeenergiegesetz-und-kommunale-waermeplanung/Masterplan_Waerme_Freiburg 2030_barrierearm.pdfKWP Bericht (baden-baden.de)Gebäudeenergiegesetz: Verbraucher:innen drohen Kostenfallen | Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv.de

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