BGH erklärt Bearbeitungsgebühren für unzulässig
Mit den Urteilen Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der BGH entschieden, dass die von den beklagten Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Banken und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
Nach Ansicht des BGH sind solche Vereinbarungen mit gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei.
BGH-Urteil: Unternehmen müssen schnell handeln
Darlehnsnehmer haben gem. dieses BGH-Urteils Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren. Zudem steht ihnen laut Fachanwälten eine Verzinsung der geleisteten Zahlungen zu.
Verjährung
Nachdem die regelmäßige Verjährung drei Jahre beträgt, können Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden, zurückgefordert werden. Das heißt: Bearbeitungsgebühren, die im Jahr 2014 gezahlt wurden, können nur noch bis zum 31. Dezember 2017 zurückgefordert werden. Danach tritt die Verjährung ein.
Quellen: WinterWotsch Rechtsanwälte, juris