Betriebsrentenstärkungsgesetz soll Betriebsrente attraktiver machen
Rund 60 % der Arbeitnehmer in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie werden im Alter zusätzliche Einnahmen erhalten, weil sie jetzt über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus vorsorgen. Doch, was ist mit den restlichen 40 %? Viele von ihnen sind Geringverdiener und drohen nach dem Renteneintritt in die Altersarmut abzurutschen, weil die gesetzliche Rente nicht reicht, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Das will der Gesetzgeber verhindern, indem er mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Betriebsrente für alle – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – attraktiver macht.
Die Reform besteht aus zwei Teilen:
- Der erste Teil betrifft die bereits bestehenden Änderungen und beinhaltet verbesserte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die bAV.
- Der zweite Teil ist das sog. „Sozialpartnermodell“, das ganz neu eingeführt wird.
Hinweis: Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt Rolle der Tarifpartner
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt im Rahmen des Sozialpartnermodells auf die Tarifparteien: Diese sollen auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen dürfen. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind jedoch verboten. Arbeitgeber werden im Gegenzug von der Subsidiärhaftung befreit.
- Im Falle einer Entgeltumwandlung soll der Arbeitgeber bei dieser reinen Beitragszusage verpflichtet werden, mind. 15 % des umgewandelten sozialversicherungsfreien Entgelts als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung einzuzahlen.
- Der Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird jedoch erst im Jahr 2022 eingeführt. So haben die Unternehmen genug Zeit, sich darauf einzustellen.
Freibeträge für bAV steigen
Als Basis des Sozialpartnermodells soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz zudem Neuerungen für die bisherigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage bringen.
Am wichtigsten ist, dass der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben wird; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 %.
Auskunft zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz
Eine höhere Verbreitung der bAV will der Gesetzgeber durch mehr Aufklärung erreichen: Künftig sollen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersversorgung Auskunft erteilen. Es können auch Informationen zu Einzelfällen erfragt werden.
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Quelle: "Themenbrief Arbeitsrecht" (Ausgabe November 2017), Allianz
Den Gesetzestext zum Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie hier.
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gut Kompakt
GUT das die Informationen so in die Öffentlichkeit gegeben wird;