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"Homeoffice während der Corona-Krise: Definition und rechtliche Regelung"


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Homeoffice während der Corona-Krise: Definition und rechtliche Regelung

© Halfpoint – stock.adobe.com

Homeoffice ist in der aktuellen Corona-Krise das Mittel, um Beschäftigte vor einer Ansteckung zu schützen. Wenn möglich, sollten Unternehmen das auch gewähren. Dabei stellen sich jedoch einige Fragen, wie: Was ist die Definition von Homeoffice? Welche arbeitsrechtlichen Regelungen haben Arbeitgeber zu beachten? Hinzu kommt: Ist Homeoffice nicht vertraglich geregelt, sondern eine kurzfristige Maßnahme, gilt eine besondere Regelung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit? 
  2. Rechtliche Voraussetzungen für Homeoffice während der Corona-Krise – Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsstättenverordnung?
  3. Gesundheitsschutz im Homeoffice – Welche Tipps helfen bei der Umsetzung?
  4. Datenschutz im Homeoffice – Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber erfüllen?
  5. Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice bzw. dürfen Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
  6. Sind Arbeitnehmer im Homeoffice unfallversichert? 
  7. Was sind Vorteile und Nachteile von Homeoffice?

Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit? 

In der aktuellen Corona-Krise empfehlen Politiker Unternehmen Homeoffice, also das Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Vor der Umsetzung gilt es jedoch nicht nur zu klären, ob dem Arbeitnehmer zu Hause die benötigten Mittel zur Verfügung stehen, sondern auch welche arbeitsrechtlichen Regelungen seitens des Arbeitgebers zu beachten sind. Hierfür ist zunächst die Definition von Homeoffice in Bezug zu Telearbeit und mobiler Arbeit zu klären, zumal es eine Besonderheit hinsichtlich der Corona-Krise gibt.

Homeoffice – Definition 

Als Homeoffice wird ein Bildschirmarbeitsplatz im eigenen Zuhause bezeichnet. Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung also nicht in einem Raum bzw. Gebäude seines Arbeitgebers, sondern in seinen privaten Räumlichkeiten. Homeoffice kann für einzelne Wochentage oder aber für einen festgelegten Zeitraum zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Ratsam ist es, die genauen Konditionen der Arbeit im Homeoffice schriftlich festzuhalten – auch wenn es nicht vorgeschrieben ist. 

mobile Arbeit – Definition 

Der Begriff mobile Arbeit (engl. „mobile working“) bezeichnet ortsflexible Arbeitszeitmodelle. Bei der mobilen Arbeit erfüllt der Arbeitnehmer seine Leistung nicht an einem stationären Arbeitsplatz, sondern ist stets räumlich flexibel. Das trifft z. B. auf Beschäftigte zu, die aus dem Firmenwagen heraus arbeiten oder auf Baustellen unterwegs sind. Mobile Arbeit kann genauso wie Homeoffice vertraglich vereinbart oder optional ermöglicht werden. Mobile Arbeit unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Eine klare Abgrenzung zwischen Homeoffice und mobiler Arbeit gelingt nicht immer. Vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer z. B. mit einem Laptop aus dem Firmenwagen heraus arbeitet, aber zusätzlich noch einen Bildschirmarbeitsplatz zu Hause hat. 

Telearbeit – Definition

Die Telearbeit ist im Gegensatz zur mobilen Arbeit arbeitsschutzrechtlich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) klar definiert: Telearbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV Bildschirmarbeitsplätze, die der Arbeitgeber im Privatbereich von Beschäftigten fest einrichtet und ausstattet. Ist die Rede von vertraglich und langfristig vereinbartem Homeoffice, handelt es sich um Telearbeit und der Arbeitgeber muss u. a. eine Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 für diesen Arbeitsplatz durchführen. Konkrete Regelungen der ArbStättV für Telearbeit zeigt der Beitrag „Telearbeit (Homeoffice): Arbeitgeber müssen auch hier den Arbeitsschutz beachten“

Rechtliche Voraussetzungen für Homeoffice während der Corona-Krise –  Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsstättenverordnung?

Sobald Arbeitgeber einen festen Bildschirmarbeitsplatz in privaten Räumlichkeiten von Beschäftigten einrichten und ausstatten, handelt es sich bei Homeoffice stets um Telearbeit. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist anlässlich der Corona-Krise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das kurzfristig angesetzte Arbeiten von zu Hause, das nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist, nicht als Homeoffice im Sinne von Telearbeit, sondern als mobile Arbeit gilt und dementsprechend rechtlich zu werten ist:

„Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home-Office zu arbeiten, handelt es sich also - in der Regel - nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht.“

Ist das Homeoffice also kein seit langem vertraglich vereinbartes Arbeitszeitmodell, sondern ein kurzfristig angesetztes und zeitlich begrenztes Modell, können Arbeitgeber von der rechtlichen Grundlage für mobile Arbeit ausgehen. Dann gelten die allgemeinen Regelungen des ArbSchG und des ArbZG, nicht die der Arbeitsstättenverordnung. 

Arbeitgeber müssen also ihre Arbeitsschutzpflichten auch gegenüber Beschäftigten im Homeoffice bzw. an mobilen Arbeitsplätzen nachkommen und gemäß ArbSchG u. a. folgende Maßnahmen ergreifen: 

Hinsichtlich des ArbZG gelten für Mitarbeiter dieselben Regelungen wie für Beschäftigte im Unternehmen. Sie müssen z. B. zwingend eine Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Es stellen sich allerdings auch neue Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeiterfassungsgesetz und dem entsprechenden EUGH-Urteil.

Gesundheitsschutz im Homeoffice – Welche Tipps helfen bei der Umsetzung?

Der Arbeitgeber hat diese gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwar zu erfüllen, doch es ist kaum möglich, die Einhaltung zu kontrollieren. Weder der Arbeitgeber noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) betreten die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers, um dort z. B. die ergonomischen Verhältnisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder die Einhaltung getroffener Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Das Arbeitsschutzrecht macht also konkrete Vorgaben über das „dass“, das „wie“ lässt der Gesetzgeber aber offen. Generell hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit in der Homeoffice-Vereinbarung auch eine Klausel aufzunehmen, die das Betreten des privaten Raums zur Ausübung seiner Fürsorgepflicht regelt.

Wichtiger ist es, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter sorgfältig schulen und Unterweisungen zu Ergonomie am Arbeitsplatz, Zeitmanagement, Umgang mit Stress etc. anbieten. Die Software „Unterweisung direkt“ ermöglicht ein leichtes Durchführen solcher Sicherheitsunterweisungen.  

Tipps für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu Hause 

Wenn Beschäftigte im Homeoffice folgende Tipps beachten, erfüllen sie die Mindestanforderungen an ein ergonomisches Arbeiten:

  • Den Arbeitsplatz zu Hause am besten so einrichten, dass das Tageslicht von der Seite kommt und nicht von hinten oder direkt von vorne. So werden Spiegelungen im Bildschirm oder eine Blendung durch direkte Lichteinstrahlung in die Augen vermieden. 
  • Wer am Laptop arbeitet, sollte eine separate Tastatur und Maus benutzen. 
  • Der Abstand zum Bildschirm sollte etwa 50 bis 70 cm betragen. 
  • Im Idealfall schaut der Nutzer entspannt von oben auf den Bildschirm herab. 
  • Kleine Rückenübungen zwischendurch helfen Verspannungen vorzubeugen. 

Datenschutz im Homeoffice – Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber erfüllen?

Dass Beschäftigte vom Homeoffice oder komplett mobil arbeiten, entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen datenschutzrechtlichen Pflichten. Als Verantwortlicher nach DSGVO hat er auch für diese Arbeitsplätze technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um den Schutz von personenbezogenen Daten gewährleisten zu können. Es müssen zudem Maßnahmen getroffen werden, damit Dritte (Familienangehörige, Mitbewohner, Besucher etc.) sensible Informationen nicht einsehen können. Hierfür kommen z. B. abschließbare Arbeitszimmer oder Schränke infrage. 

Bevor Arbeitgeber ihre Beschäftigten ins Homeoffice schicken, sollten diese die Art und den Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten eruieren, um die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen definieren zu können. Dieses Vorgehen entspricht auch den Vorüberlegungen eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO

Hinweis: Die Unterweisung der Beschäftigten nimmt auch beim Thema Datenschutz im Homeoffice eine zentrale Rolle ein. Arbeitgeber sollten also Mitarbeiterschulungen im Datenschutz durchführen. Ein geeignetes Mittel sind ergänzende Merkblätter, die Beschäftigte immer wieder zur Hand nehmen können. 

IT-Sicherheit im Homeoffice 

Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Homeoffice kommt der IT-Sicherheit zu. Diesbezüglich sollten u. a. folgende Regelungen eingehalten werden: 

  • Stellt der Arbeitgeber IT-Ausstattung zur Verfügung, sollte diese nicht privat genutzt und entsprechend verschlüsselt werden. Dritte dürfen keinen Zugriff auf diese Arbeitsmittel haben. 
  • Wenn Mitarbeiter eigene Betriebsmittel nutzen und via VPN auf eine ausschließlich externe Datenbank zugreifen, sind bestehende Risiken genau zu prüfen.
  • Externe Datenträger (USB-Sticks, Festplatten, Speicherkarten) darf der Mitarbeiter nicht für private Zwecke nutzen oder an anderen Geräten anschließen. 
  • Datenübermittlungen via E-Mail oder Upload dürfen nur verschlüsselt erfolgen. 

Alle den Datenschutz und die IT-Sicherheit betreffenden rechtlichen Regelungen können Arbeitgeber im Handbuch „Datenschutz 2020“ nachlesen.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice bzw. dürfen Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice, die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts Homeoffice anordnen. Im Idealfall gilt aber das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit. Eine derartige Willenserklärung ist in vielen Berufen bereits durch den Arbeitsvertrag oder Vereinbarungen geregelt. So kann im Einzelfall ein Anspruch entstehen z. B. durch

  • einen Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung,
  • das Gleichbehandlungsgesetz,
  • die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,
  • den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Corona-Pandemie wäre es also denkbar, dass Arbeitnehmer einen Anspruch aufgrund der letzten beiden Punkte erlangen. Eine konkrete Rechtsprechung hierfür gibt es aktuell aber nicht, weshalb eine vernünftige Absprache mit dem Arbeitgeber das beste Mittel ist. Schließlich liegt ihm auch daran, seine Beschäftigten und die Belegschaft zu schützen. Es unterliegt aber der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die konkrete Infektionsgefahr zu bewerten und Schutzmaßnahmen wie Homeoffice einzuleiten. 

Sind Arbeitnehmer im Homeoffice unfallversichert? 

Auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert. Ob der Unfall im Homeoffice allerdings als Arbeitsunfall zu werten ist, hängt von den genauen Umständen ab, die zum Unfall geführt haben. Das ist oft für den Einzelfall zu klären. 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, direkt mit der Arbeit zu tun hatte oder eher privat war. Stolpert der Arbeitnehmer z. B. über das Ladekabel seines Laptops, kann dies als Arbeitsunfall gelten. Holt er sich dagegen ein Glas Wasser aus der Küche und rutscht aus, wird das eher privater Natur sein. 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu Tätigkeiten im Homeoffice schon einige Entscheidungen getroffen, die Arbeitgeber und Beschäftigte nachlesen können. Beispielsweise liegen Urteile zum Wegeunfall beim Trinken in der Küche oder dem Sturz auf der häuslichen Treppe vor. 

Was sind Vorteile und Nachteile von Homeoffice?

Homeoffice ist ein weit verbreitetes und beliebtes Mittel der Arbeitsgestaltung, trotzdem sollten Arbeitgeber, Arbeitsschützer sowie Beschäftigte die Vor- und Nachteile der Heimarbeit abwägen:

Vorteile von Homeoffice 

  • Reduzierung von Ansteckungs-, Erkrankungs- und Ausfallrisiken
  • bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Kind, häusliche Pflege)
  • positiver Einfluss auf die Work-Life-Balance 
  • positiver Effekt auf Arbeitsleistung und -qualität durch individuellen Schlaf- und Biorhythmus 
  • vereinfachte Inklusion von Mitarbeitern mit Behinderung oder „Silver Workers“

Nachteile von Homeoffice  

  • Selbstmanagement, Selbstmotivation und Selbstfürsorge liegt nicht jedem Beschäftigten. 
  • Soziale Bindungen innerhalb des Unternehmens leiden.
  • Kontrolle der Einhaltung von gesundheitsrelevanten Aspekten wie Ergonomie, Sitzhaltung etc. sind nur schwer möglich. 
  • Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeiten und Pausenzeiten ist kaum möglich. Für manche Beschäftigte wird die Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben schnell zum Stressfaktor, was zur Selbstgefährdung führen kann. 

Quellen: DGUV, „Themenbrief Arbeitsrecht“ (Sonderausgabe März 2020), Sonderbroschüre zur Coronavirus-Pandemie der Forum Verlag Herkert GmbH (Aktualisierungs-Beilage in den Werken „Das GmbH-Recht“, „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, „Die neue Betriebssicherheitsverordnung“)

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