Coronavirus (SARS-CoV-2) in Risikogruppe 3 eingestuft
Das Coronavirus, das seit Januar 2020 mit „SARS-CoV-2“ abgekürzt wird, verbreitet sich durch den Kontakt mit infizierten Personen. Zu diesem Kontakt kann es in Arztpraxen, Krankenhäusern, beim Transport von infizierten Personen oder auch in Laboratorien entstehen, wenn Labormitarbeiter z. B. Verdachtsproben auf Erreger untersuchen. Das berichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Homepage. Nach bisherigen Erkenntnissen wird der Erreger SARS-CoV-2 durch die Luft sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten übertragen.
Um das Risiko der Ansteckung zu minimieren, haben sich die BAuA und der ABAS mit dem Schutz der Beschäftigten befasst. Zur Prävention hat der ABAS mit Beschluss vom 19.02.2020 das Coronavirus vorläufig in die Risikogruppe 3 nach BioStoffV eingestuft. Die BioStoffV definiert vier Risikogruppen. Einen Überblick über die Unterscheidung gibt die nachfolgende Tabelle:
Risikogruppe | Definition laut BioStoffV (§ BioStoffV) | Beispiel für Erreger |
1 | Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen. |
|
2 | Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich: eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. |
|
3 | Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. |
|
4 | Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
|
Das Coronavirus wurde demnach als Biostoff eingestuft, der eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellt und schwere Krankheiten beim Menschen auslösen kann. Normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Durch die Neueinstufung wurde für das Coronavirus zudem ein gestuftes Verfahren für diagnostische Labore festgelegt.
Umgang mit infizierten Personen ist in vorhandenen Bestimmungen geregelt
Für den sicheren Umgang mit dem Coronavirus können Arbeitsschutzverantwortliche und Beschäftigte außerdem auf bereits vorhandene Bestimmungen zurückgreifen:
- Die BioStoffV mit den dazugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) regeln Arbeitsschutzbestimmungen für Beschäftigte, die berufsbedingt mit Infektionserregern in Kontakt kommen.
- Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ beinhaltet Maßnahmen zum Arbeitsschutz für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt.
- Die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ definiert Schutzmaßnahmen für Beschäftigte in Laboratorien.
- ABAS-Beschluss 609 vom Juni 2012 „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“ enthält Maßnahmen zum Umgang mit luftübertragbaren Erregern der Risikogruppe 3, die nun analog für das Coronavirus anzuwenden sind.
Auch die allgemeinen Informationen zum Infektionsschutz vom Robert-Koch-Institut (RKI) sind weiterhin zu beachten. Grundsätzlich ist allen Betrieben zu raten, immer und insbesondere aktuell auf die Hygiene zu achten und alle Beschäftigte diesbezüglich zu unterweisen. Die „Unterweisungs-DVD Hygiene und Infektionsschutz“ erleichtert und beschleunigt diese Arbeitgeberaufgabe.
Quelle: BAuA