Inhaltsverzeichnis
- Definition: Was ist das DVPMG?
- Zeitplan für das DVPMG: Verabschiedung und Inkrafttreten
- Änderungen für das Gesundheitswesen
- Kritik am neuen DVPMG
Definition: Was ist das DVPMG?
Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) erneuert der Gesetzgeber die bereits gültigen Regelungen zum Ausbau der Digitalisierung im Pflege- und Gesundheitsbereich. Da es insbesondere dort enormes Potenzial für die Digitalisierung gibt, verabschiedet die Regierung immer wieder entsprechende Gesetze. So wurde vor dem DVPMG u. a. das Patiendendatenschutzgesetz (PDSG) veröffentlicht, ebenso das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Auch das Pflegestärkungsgesetz, das bereits 2015 eingeführt wurde, sowie die geplante Pflegereform 2022 sollten diese Bereiche modernisieren.
Um die gesetzlichen Vorgaben fortlaufend an aktuelle Entwicklungen anzupassen, beschloss die Regierung im Sommer 2021 das DVPMG. Seitdem werden etappenweise unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Pflege vorantreiben sollen. Die konkreten Änderungen sind in diesem Abschnitt zusammengefasst.
Das neue Gesetz verfolgt inbesondere diese Ziele:
- Anpassung an den aktuellen Stand technischer Möglichkeiten im Gesundheitswesen
- Berücksichtigung des Bedarfs und der menschlichen Gewohnheiten zur Nutzung digitaler Anwendungen
- Intensivere Kommunikation und Kooperation zwischen Arzt und Patient
→ Unterstützung der zwischenmenschlichen Beziehung durch die Digitalisierung - Vebesserung der Versorgungsmöglichkeiten
Den gesamten Gesetzestext des DVPMG sowie den dazugehörigen Referentenentwurf hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Website veröffentlicht.
Wer ist von dem Gesetz betroffen?
Zu den wichtigsten Betroffenen gehören folgende Parteien:
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
- zahnmedizinsche Labore
- Pflegeeinrichtungen
- Pflegedienste
- Krankenhäuser
- Apotheken
- Heil- und Hilfsmittelerbringer
- Hebammen
- Soziotherapeutinnen und -therapeuten
- Pflege- und Krankenkassen
- Datenschutzbeauftragte im Gesundheitsbereich
Sie sind besonders von den Neuerungen des DVPMG betroffen und sollten sich daher über die anstehenden Änderungen sowie ihr Inkrafttreten informieren.
Zeitplan für das DVPMG: Verabschiedung und Inkrafttreten
Das DVPMG wurde bereits am 20.01.2021 vom Bundeskabinett verabschiedet und am 03.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. So trat es großteils am 09.06.2021 in Kraft. Allerdings wurden an diesem Tag nicht alle beschlossenen Maßnahmen umgesetzt. Vielmehr sollen stufenweise weitere Änderungen gelten.
Der folgende Zeitplan macht die geplanten Neuerungen deutlich.
Datum | Ziele |
ab 01.01.2022 |
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ab 01.01.2023 |
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bis 2023 (keine genaue Angabe) |
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ab 01.07.2024 |
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ab 01.01.2026 |
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ab 01.07.2026 |
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Doch wie will der Gesetzgeber die o. g. Ziele erreichen? Das geht nur mit entsprechenden Änderungen für die Beschäftigten und Unternehmen im Gesundheitsbereich. Welche das sind, zeigt der nachfolgende Abschnitt.
Änderungen für das Gesundheitswesen
Zusammengefasst sieht das DVPMG folgende Änderungen vor:
- Weiterentwicklung von digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen (DiGAs bzw. DiPAs)
- Ausbau der Telemedizin
- zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der TI
- Förderung der digitalen Vernetzung
Im Detail kommen diese Neuerungen auf das Gesundheitswesen zu:
Weiterentwicklung digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen
- Digitale Pflegeanwendungen sollen Pflegebedürftigen helfen, den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern. Mögliche Beispiele:
- Die digitalen Angebote sollen den Austausch mit Angehörigen und Pflegekräften vereinfachen.
- Digitale Anwendungen sollen stärker in der Pflegeberatung genutzt werden. Sie wird um digitale Elemente erweitert.
- Um den Einsatz der Gesundheitsanwendungen zu erleichtern, werden weitere Modelle in die ePA integriert.
- Außerdem sollen die Anwendungen für die Vergütung der Leistungen stärker zum Einsatz kommen.
- Es wird ein neues Verfahren geben, um zu prüfen, ob bestimmte digitale Methoden erstattungsfähig sind.
- Darüber hinaus ist eine verbindlich vorgegebene eindeutige Kodierung seltener Erkrankungen im stationären Bereich geplant.
Ausbau der Telemedizin
- Alle Heilmittelebringer erhalten Zugriff auf die Daten der ePA (ggf. mit beschränktem Zugriff und nur bei vorhandenem Anschluss an die TI).
- Art und Umfang elektronischer Verordnungen werden weiterentwickelt. So lassen sich z. B. Betäubungs- und Arzneimittel mit besonderen teratogen Wirkstoffen (sog. T-Rezepte) künftig auch elektronisch verschreiben.
- Um die digitale Kommunikation zu erweitern, wurde ein neuer Videokommunikations- und Messenger-Dienst eingeführt. So lassen sich telemedizinische Leistungen bei der ärztlichen Terminvergabe vermitteln.
- Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit Heilmitteln und eine telemedizinische Versorgung durch z. B. Videosprechstunden. Hierfür soll es ein eigenes Portal geben, in dem Arztpraxen freie Termine anbieten und die Versicherten freie Termine finden können.
→ Videosprechstunden, Telekonsilien und andere telemedizinische Leistungen erhalten günstigere Rahmenbedingungen und eine höhere Vergütung.
→ Auch Hebammen und Heilmittelerbringer können künftig Videosprechstunden anbieten. - Die Selbstverwaltung muss die technischen Vorgaben der Telemedizin durchgehend fortschreiben, um die Kommunikationsgewohnheiten der Versicherten zu berücksichtigen.
- Krankschreibungen bzw. Ausstellungen von Arbeitsunfähigkeiten per Fernbehandlung sollen nicht länger als für drei Tage ausgestellt werden.
Zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der TI und Förderung der digitalen Vernetzung
- Elektronische Medikationspläne sollen in eigene Anwendungen überführt werden. Sie werden mit den Notfalldaten und Hinweisen der Versicherten in die ePA integriert.
- Darüber hinaus soll ein spezieller Zukunftskonnektor den sicheren und skalierbaren Zugang zur Telematikinfrastruktur ermöglichen. Dort wird es u. a. eine Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen geben.
→ Hiermit wird die Gesellschaft für Telematik (gematik) beauftragt.
→ Konkrete Regelungen zur Umsetzung will das BMG im Rahmen einer Rechtsverordnung definieren. - Strukturen und Angebote, die es bereits jetzt gibt, um Leistungserbringer an die TI anzuschließen, werden ausgebaut.
- Außerdem wird die Mitgliedschaft in Solidargemeinschaften gesetzlich anerkannt.
Hinzukommt, dass Leistungserbringer künftig nicht mehr verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung übernimmt der Gesetzgeber. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Leistungserbringer vorschriftsmäßig an die TI angeschlossen sind.
Im Gegensatz dazu plant das DVPMG neue Anforderungen an den Datenschutz für digitale Gesundheits- und Pflegeanwendungen. Hier werden in Zukunft u. a. entsprechende Zertifikate bzgl. Datenschutz und Informationssicherheit Pflicht. Dadurch müssen sich Beschäftigte im Gesundheitswesen auf ggf. geänderte Datenschutzvorgaben einstellen. Wie Arbeitgeber in Praxen, Pflegediensten und bei anderen Leistungserbringern schon jetzt dafür sorgen, dass ihre Mitarbeitenden die aktuellen Regelungen zum Datenschutz einhalten, zeigt das „Datenschutz-Paket für das Gesundheitswesen“. Es enthält alle notwendigen Schulungsvideos und Vorlagen, um die Beschäftigten in Sachen Datenschutz zu unterweisen.
Kritik am neuen DVPMG
Viele Parteien bewerten das DVPMG als wichtigen Schritt für die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Allerdings fordern sie weitere gesetzliche Anpassungen. So kritisiert z. B. der Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche (Bitkom) die Regelung, dass Ärztinnen und Ärzte nur 30 % ihrer Sprechstunden als Online-Sprechstunden abrechnen dürfen. Dies stehe dem entgegen, dass es durch die Corona-Pandemie eine hohe Nachfrage nach solch digitalen Angeboten gäbe.
Kritik kommt auch vom Bündnis „Digitalisierung in der Pflege“. Für eine fachgerechte Digitalisierung der pflegerischen Kernprozesse würden noch hinreichende strategische Schritte fehlen. Sie betreffen insbesondere die Pflegedokumentation, elektronische Pflegeplanung, elektronische Pflegeberichte sowie die weiterhin häufig papiergebundenen Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren. Wichtig sei hierbei, die Qualität der Pflege nicht aus den Augen zu verlieren.
Weitere Stellungnahmen verschiedener Verbände und Organisationen zum Referentenentwurf des DVPMG finden Interessierte auf der Website des BMG.
Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, Bundesgesundheitsministerium (BMG), Bitkom e. V.