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Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG): Inkrafttreten, Änderungen und GVWG

© zinkevych – stock.adobe.com

Das neue GPVG ist seit dem 01.01.2021 gültig und soll die aktuelle Versorgung sowie die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessern. Hierfür ermöglicht das Gesetz u. a. mehr Pflegehilfskräfte vor Ort und zusätzliche finanzielle Unterstützung von Krankenhäusern. Welche Änderungen gelten jetzt für Pflegedienste, Krankenhäuser und Krankenkassen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist GPVG?
  2. GPVG: Inkrafttreten
  3. GPVG: Änderungen für Pflegedienste und Krankenhäuser
  4. Abrechnung von Zuschüssen für Zahnärzte nach GPVG
  5. GPVG erleichtert Selektivverträge für Krankenkassen
  6. GPVG und GVWG

Was ist GPVG?

Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) ist ein Gesetz zur Verbesserung des Pflegebereichs. Es beinhaltet Maßnahmen wie z. B. mehr Pflegekräfte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen oder einfachere Verfahren bei der Pflegebegutachtung. Außerdem unterstützt das GPVG die gesetzlichen Krankenkassen durch Selektivverträge und verlängert Sonderregelungsfristen während der Pandemie, etwa beim Entlastungsbetrag oder im Pflegezeitgesetz.

Genauer betrifft das GPVG besonders folgende Vorschriften und Gesetze:

  • Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  • Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VStSchutzV)

Das Anpassen dieser Regelwerke durch das GPVG soll die Versorgung im Gesundheitsbereich möglichst zeitnah und effektiv verbessern.

Neben dem GPVG enthalten z. B. auch die Pflegereform 2021 oder das Pflegestärkungsgesetz Maßnahmen, um die Pflege in Deutschland zu verbessern. Damit Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick behalten, gibt es das „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“. Es enthält verständliche Darstellungen zur aktuellen Gesetzgebung und sofort einsetzbare Schritt-für-Schritt-Anleitungen, mit denen Pflegeeinrichtungen ein optimales Leistungsangebot erstellen.

GPVG: Inkrafttreten

Das GPVG ist am 01.01.2021 großteils in Kraft getreten. Lediglich Artikel 1a des GPVG gilt erst ab dem 01.01.2022. Dieser enthält weitere Änderungen des SGB V. Zuvor hatte die Bundesregierung das GPVG im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 66 vom 29.12.2020 verkündet.

Welche Änderungen mit dem Inkrafttreten des GPVG für welche Instanzen gelten, zeigen die nachfolgenden Punkte.

GPVG: Änderungen für Pflegedienste und Krankenhäuser

• mehr Pflegehilfskräfte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Um die Altenpflege zu entlasten, verkündet das GPVG die Finanzierung von 20.000 weiteren Stellen für Pflegehilfskräfte. Diese bezahlt die Bundesregierung über einen Vergütungszuschlag. Die neuen Stellen sollen ein erster Schritt sein, damit vollstationäre Pflegeeinrichtungen genügend und bedarfsgerecht Personal vor Ort einsetzen können. Außerdem werden die Pflegebedürftigen, die in den Pflegeeinrichtungen versorgt werden, nicht finanziell belastet.

Durch die zusätzlichen Arbeitskräfte müssen Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser die Aufgaben ihrer Pflegefach- und Pflegehilfskräfte neu strukturieren. Das GPVG nennt hierzu bereits ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen, das die Prozesse zur Personal- und Organisationsentwicklung begleiten soll.

So gibt es für Pflegeeinrichtungen erstmals ein bundesweit einheitliches Verfahren, um die erforderliche Personalausstattung in der stationären Pflege zu berechnen, das auch die erforderliche Mischung aus Pflegefach- und Pflegehilfskräften berücksichtigt.

• vereinfachtes Verfahren zur Pflegebegutachtung bleibt erhalten

Das GPVG verlängert das Verfahren zur Pflegebegutachtung, durch das die Pflegehilfsmittel automatisch als beantragt gelten, die der Medizinischen Dienst oder beauftragte Gutachter empfohlen haben. Es ist keine ärztliche Verordnung notwendig, um die empfohlenen Pflegehilfsmittel in Auftrag zu geben.

Diese Regelung sollte ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 gelten, ist durch das GPVG jedoch dauerhaft gültig. Dank dieses vereinfachten Verfahrens in der Pflegebegutachtung entlastet das GPVG sowohl die Versicherten als auch deren Familien.

• Inkrafttreten der bundesweiten Verträge zur Heilmittel-Richtlinie

Bereits das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021 verschoben. Durch die neue Heilmittel-Richtlinie müssen die Verantwortlichen neue Verträge zur Heilmittelversorgung erstmals auf Bundesebene abschließen. Dieser Umstand hat jedoch zu teils großen Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung geführt.

Um diesen Unsicherheiten entgegen zu wirken, hat das GPVG bestimmt, auch das Inkrafttreten dieser Verträge bis zum 01.01.2021 zu verlängern. Weitere Hinweise zu rechtlichen Neuerungen bei Heilmittelverordnungen finden Ärztinnen und Ärzte im Handbuch „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen 2021“.

• zusätzliche Finanzierung von Krankenhäusern

Bisher haben die Vertragsparteien jedes Jahr am 30.06. eine Liste mit Krankenhäusern definiert, die im kommenden Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung nach Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) haben.

Für Krankenhäuser, die im Jahr 2021 eine Förderung erhalten, ist ursprünglich auch der 30.06. als Stichtag angedacht gewesen. Das GPVG hat diese Frist jedoch einmalig bis zum 31.12.2020 verlängert, sodass auch Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Pädiatrie im ländlichen Raum eine Finanzierung bekommen können.

Diese Finanzierung unterliegt der geltenden Rechtslage und ist unabhängig von der Anzahl der Fachabteilungen eines Krankenhauses, die die Leistungen erbringen. Um Krankenhäuser stärker zu fördern, die mehr als zwei solcher Abteilungen haben, erhöht das GPVG die Finanzierung um gestaffelte Zuschläge. Sie sind davon abhängig, wie viele basisversorgungsrelevante Fachabteilungen das jeweilige Krankenhaus aufweist.

Damit Krankenhäuser mit Pädiatrie die staatlichen Zuschüsse aus dem GPVG in Anspruch nehmen können, müssen sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • in Abteilungen mit Kinder- und Jugendmedizin vorhandene Versorgungsdefizite nachweisen
  • Basisnotfallversorgung für Kinder und Jugendliche ausreichend gewährleisten
  • weitere im GPVG bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen

Ob und wie weit Krankenhäuser die Voraussetzungen für die zusätzliche Finanzierung erfüllen, prüft die jeweils zuständige Landesbehörde.

• mehr Hebammen für Krankenhäuser

Bereits vor der Corona-Pandemie hat es in Deutschland je nach Region unterschiedlich stark ausgeprägte Versorgungen von Schwangeren durch Hebammen gegeben. Gerade größere Städte müssen mit Personalengpässen und starker Belastung des Personals kämpfen.

Um diese Engpässe zu stoppen und die stationäre Versorgung durch Hebammen zu verbessern, beinhaltet das GPVG ein dreijähriges „Hebammenstellen-Förderprogramm“. Es ist von 2021 bis 2023 geplant und bietet Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel, um neue Hebammen einzustellen und bereits vorhandene Teilzeitstellen aufzustocken. Außerdem soll das Fachpersonal in den Krankenhäusern mehr Unterstützung von Hebammen erhalten.

Abrechnung von Zuschüssen für Zahnärzte nach GPVG

Auch für die Abrechnung der Gesamtvergütung von Zahnärztinnen und Zahnärzten enthält das GPVG Neuerungen.

So verweist das Gesetz auf die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VStSchutzV) vom 30.04.2020, nach der vertragszahnärztliche Leistungen aus dem Jahr 2020 als Abschlagszahlungen vergütet werden (90 % der gezahlten Gesamtvergütung von 2019). Außerdem ist in der Verordnung ein eventueller Ausgleich für die Jahre 2021 und 2022 enthalten. Mit dieser sog. „Liquiditätshilfe“ will die Bundesregierung durch Corona bedingte Insolvenzen vertragszahnärztlicher Praxen vermeiden.

Das GPVG hat diese Regelungen weitgehend in das SGB V übernommen, damit sie auch nach dem geplanten Außerkrafttreten der COVID-19-VStSchutzV am 31.03.2021 gültig sind. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich zwischen 2019 und 2021 niedergelassen haben, können finanzielle Unterstützung aus den Strukturfonds 2021 und 2022 erhalten, während ältere Praxen Rückzahlungen der Liquiditätshilfe einplanen sollten.

Hilfreiche Informationen und Schulungs-DVDs zur Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen finden Zahnärztinnen, Zahnärzte und ihr Praxisteam auf der Website der i-med AKADEMIE. Alle Angebote entsprechen den Leitsätzen und Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

GPVG erleichtert Selektivverträge für Krankenkassen 

Durch das GPVG können Krankenkassen Versorgungsinnovationen, die durch Innovationsfonds gefördert werden, leichter auf freiwilliger Basis weiterführen und in Selektivverträge überführen.

Außerdem erhalten sie mit dem GPVG größere Freiheiten bei Regelungen zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. So haben die Kassen neue Möglichkeiten sozialleistungsträgerübergreifende Netzwerke zu bilden, z. B. mit der sozialen Pflegeversicherung. Zusätzlich dienen die Regelungen des GPVG dazu, regionale Bedürfnisse genauer zu berücksichtigen, wie Beratungs-, Koordinierungs- oder Managementleistungen durch dritte Personen.

GPVG und GVWG

Neben dem GPVG gibt es weitere gesetzliche Änderungen für die Pflege- und Gesundheitsbranche: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 26.02.2021 einen Gesetzentwurf zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) veröffentlicht.

Das GVWG dient v. a. folgenden Zielen:

  • mehr Qualität und Transparenz
  • bessere Leistungen und stärkere Vernetzung in der Versorgung
  • umfassende Qualitätsoffensive für Krankenhäuser
  • Versicherte sollen verbesserte Pflegeleistungen erhalten

Der Gesetzgeber hat bereits entsprechende Maßnahmen definiert, um die Ziele des GVWG umzusetzen. Nähere Informationen hat das BGM auf seiner Website veröffentlicht.

Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, bundesgesundheitsministerium.de

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