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"Erweiterte Heilmittel-Richtlinie Anlage 2 seit 01.07.2021 – wichtige Änderungen"


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Erweiterte Heilmittel-Richtlinie Anlage 2 seit 01.07.2021 – wichtige Änderungen

© Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Seit dem 01.07.2021 ist eine aktualisierte Version der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Sie beinhaltet neu hinzugefügte Erkrankungen und erhöht die maximale Verordnungsmenge für bestimmte psychische Krankheiten. Welche Änderungen kommen auf Ärzte und Therapeuten zu?

Heilmittel-Richtlinie Anlage 2: Änderungen 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits am 18.03.2021 Änderungen in der Anlage 2 bekannt gegeben, allerdings sind diese erst am 01.07.2021 in Kraft getreten. Mit der erweiterten Version der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie ergänzt der G-BA u. a. die darin enthaltene Diagnoseliste um weitere Erkrankungen.

Die genauen Änderungen im Überblick:

• neue Diagnosen in Anlage 2

Der G-BA ergänzt die Diagnoseliste aus Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie regelmäßig um weitere Diagnosen. So fallen seit dem 01.07.2021 auch folgende Erkrankungen unter den langfristigen Heilmittelbedarf:

ICD-10 neue Diagnose  Diagnosegruppe
Physiotherapie Ergotherapie
G61.0 Guillain-Barré-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems) PN EN3
G91.2 Normaldruckhydrozephalus (Störung der Hirn-, Rückenmark- und Nervenfunktion) ZN EN1
M36.2 blutungsbedingte Gelenkschäden (Arthropathia haemophilica) EX/CS SB1
Q79.6 Ehlers-Danlos-Syndrom (Erkrankungen des Bindegewebes) WS/EX/CS SB1/SB2
Q78.0 Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta) EX/WS SB1
Q87.2 angeborene Fehlbildungssyndrome, insbesondere an Extremitäten EX/CS/LY SB1/SB2

Außerdem enthält die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie Anlage 2 neue Vorgaben für Verbrennungen und Verätzungen. So ergibt sich folgender Abschnitt in der Anlage:

ICD-10 neue Diagnose Diagnosegruppe
Physiotherapie Ergotherapie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
T20.3 Verbrennung 3. Grades an Kopf und Hals LY/CS/EX/WS SB2 ST1/SP6/SC
T20.7 Verätzung 3. Grades an Kopf und Hals
T21.3 Verbrennung 3. Grades am Rumpf

LY/CS/EX/WS

SB2  
T21.7 Verätzung 3. Grades am Rumpf
T22.3 Verbrennung 3. Grades an Schulter oder Arm
T22.7 Verätzung 3. Grades an Schulter oder Arm
T23.3 Verbrennung 3. Grades an Handgelenk oder Hand
T23.7 Verätzung 3. Grades an Handgelenk oder Hand
T24.3 Verbrennung 3. Grades an Hüfte oder Bein
T24.7 Verätzung 3. Grades an Hüfte oder Bein
T25.3 Verbrennung 3. Grades an Knöchel oder Fuß
T25.7 Verätzung 3. Grades an Knöchel oder Fuß
729.3 Verbrennungen mehrerer Körperregionen, mindestens eine davon 3. Grades
T29.7 Verätzungen mehrerer Körperregionen, mindestens eine davon 3. Grades

All diese Diagnosen weisen gemäß der Heilmittel-Richtlinie einem langfristigen Heilmittelbedarf auf. Für sie kann der behandelnde Arzt wiederholt für jeweils zwölf Wochen Heilmittel verordnen.

• neue Therapiemethode: Schlucktherapie

Während die Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie bisher nur Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie behandelt hat, umfasst die Anlage seit dem 01.07.2021 auch Methoden zur Schlucktherapie. Sie sind in der gleichen Spalte wie die anderen drei Therapiemethoden vermerkt.

• Höchstmenge für schwere psychische Erkrankungen erhöht

Darüber hinaus hat der G-BA im Heilmittelkatalog bei den Maßnahmen der Ergotherapie in zwei Diagnosegruppen die Höchstmenge der Verordnung erhöht. Hier kann der behandelnde Arzt statt bisher 10 Einheiten nun 20 Einheiten pro Verordnung verschreiben.

Davon betroffen sind folgende Diagnosegruppen:

Diagnosegruppe Diagnose Beispiele
PS2 neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
  • Angststörungen
  • Zwangsstörungen
  • Essstörungen
  • Borderline-Störung
PS3 wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen  
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
  • schizophrenes Residuum
affektive Störungen
  • depressive Störungen
psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
  • Abhängigkeitssyndrom

Mit der Erhöhung der maximalen Verordnungsmenge will der Ausschuss insbesondere die Versorgungssituation von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen verbessern. So soll bei diesen Patienten künftig ein Arztbesuch pro Quartal ausreichen. Damit will der G-BA gewährleisten, dass die Therapien ununterbrochen fortgesetzt werden können.

Produktempfehlung

Wie Ärzten und Therapeuten diese Änderungen aus der Anlage 2 einfach in die Praxis umsetzen, zeigt das Handbuch „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen 2021“. Es enthält verständliche Umsetzungshilfen zum langfristigen Heilmittelbedarf, besonderen Verordnungsbedarf und dem Heilmittelkatalog. So unterstützt das Werk niedergelassene Ärzte sowie Therapeuten beim Ausstellen und Überprüfen von langfristigen Heilmittelverordnungen nach Anlage 2.

Was regelt die Heilmittel-Richtlinie: Anlage 2?

Die Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie besteht aus einer Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Sie definiert, welche Erkrankungen gemäß § 32 Abs. 1a SGB V diesen besonderen Verordnungsbedarf erfordern. Findet ein Arzt sein diagnostiziertes Krankheitsbild in der Diagnoseliste und stimmt es mit der dort beschriebenen Diagnosegruppe überein, liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor.

Die derzeit gültige Fassung der Heilmittel-Richtlinie ist zuletzt am 01.01.2021 in einer komplett überarbeiteten Form erschienen. Auch die Anlage 2 wurde in diesem Rahmen das letzte Mal aktualisiert.

Wieso hat der G-BA die Anlage 2 also bereits ein halbes Jahr später erneut überarbeitet? Der Ausschuss begründet seinen Entschluss mit entsprechenden Hinweisen aus der Versorgungspraxis. Sie hätten diese Anpassung der Heilmittel-Richtlinie veranlasst, schreibt der Ausschuss auf seiner Website.

Quellen: „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen“, g-ba.de

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