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"Neuerungen beim Infektionsschutzgesetz betreffen insbesondere Meldepflichten"


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Neuerungen beim Infektionsschutzgesetz betreffen insbesondere Meldepflichten

© sdecoret – stock.adobe.com

Der Bundesrat hat ein Artikelgesetz verabschiedet, das das Infektionsschutzgesetz neu regelt. Die Änderungen beinhalten neben elektronischen Melde- und Informationspflichten auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Bekämpfungsmaßnahmen.

Das Artikelgesetz mit dem sperrigen Namen "Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen", das am 24. Juli 2017 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass ein elektronisches Melde- und Informationssystem eingeführt wird, um bestehende Meldesysteme zu verbessern. Außerdem gibt es Änderungen hinsichtlich Begrifflichkeiten, Meldepflichten und zum Aufgabengebiet des Robert Koch-Instituts.

Begrifflichkeiten im Infektionsschutzgesetz werden erweitert

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird um die Begrifflichkeit "bedrohliche übertragbare Krankheit" erweitert. Eine Krankheit gilt demnach als bedrohlich, wenn sie eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann. Eingeschlossen sind dabei auch Krankheiten, die durch neu aufgetretene Erreger oder Resistenzen verursacht werden.

Ob eine Krankheit als bedrohlich charakterisiert wird, hängt von der Verlaufsform und Weiterverbreitung ab. Das Zusammenwirken mehrerer Krankheiten kann zudem das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit erfüllen.

Neuerungen beim Infektionsschutzgesetz: überarbeitete Meldepflichten

Der Abschnitt 3 Meldewesen, der insbesondere Meldepflichten beinhaltet, wird im Zuge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes massiv überarbeitet:

  • Die Passage zu nosokomialen Infektionen wird präzisiert: Nach Inkrafttreten des Gesetzes sind nosokomiale Infektionen nichtnamentlich zu melden, wenn zwei oder mehr Infektionen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist. 
  • Die Meldepflicht für einige Erreger wird erweitert. Dies betrifft u. a.:
    • Noroviren
    • Hepatitis-B-, -C- und -D-Virus
    • Yersinien
    • Infektionen und Kolonisationen von Erregern, die nicht in § 7 IfSG genannt sind, aber eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind ebenfalls namentlich meldepflichtig.
  • Die namentliche Meldung nach § 9 IfSG wird noch detaillierter geregelt: Bei Hepatitis B und C müssen z. B. Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ggf. Jahr der Einreise nach Deutschland angegeben werden.
  • Der Umgang mit Daten wird grundsätzlich geregelt.
  • Verarbeitete Daten zu meldepflichtigen Erkrankungen werden bewertet und vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde gemeldet. Von der Landesbehörde sollen sie künftig an das Robert Koch-Institut weitergeleitet werden.

Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach neuem Infektionsschutzgesetz

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz werden die Aufgaben des Robert Koch-Institus spezifiziert und erweitert. Die Neuregelung beinhaltet zudem eine engere internationale Zusammenarbeit, um Ausbrüchen übertragbarer Krankheiten vorzubeugen, Gefahren früh zu erkennen und rechtzeitig notwendige Maßnahmen einleiten zu können. Künftig soll ein reger internationaler Wissensaustausch stattfinden.

Im Gesetz ist zudem festgelegt, dass das Robert Koch-Institut ein Melde- und Informationssystem einrichten soll, das spätestens 2021 in Betrieb genommen werden soll.

Weitere wichtige Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Diese für die Praxis wichtigen Änderungen beinhaltet das Infektionsschutzgesetz außerdem:

  • Das Gesundheitsamt kann künftig bei der Ermittlung zu einer übertragbaren Krankheit auch Dritte heranziehen, wenn der Betroffene nicht mitwirken kann. Dies gilt besonders für die Befragung des behandelnden Arztes, der zur Auskunft verpflichtet wird.
  • In Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche werden zusätzliche Regelungen für Betreuer bzw. Lehrer zu Röteln und Windpocken eingeführt. Außerdem müssen Kitas künftig dem Gesundheitsamt melden, wenn Eltern vor der Aufnahme in die Kita keinen Nachweis über eine Impfberatung vorlegen können.
  • Das Bundesgesundheitsministerium kann festlegen, dass Personen, die nach Deutschland einreisen, nachweisen müssen, dass sie nicht an einer bestimmten übertragbaren Krankheit leiden.Diese Verordnung ist jedoch zeitlich begrenzt und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten außer Kraft.

Weiterführende Informationen zu Infektionsschutz und gesetzlichen Neuerungen finden QM- und Hygienebeauftragte in der Fachzeitschrift „QM-PRAXIS in der Pflege inklusive Hygiene aktuell“.

Quelle: „QM-PRAXIS in der Pflege inklusive Hygiene aktuell

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