Die Änderungen im Detail
Folgende Änderungen beinhaltet die Verordnung im Detail:
Namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, nachgewiesener Erkrankung und Tod durch
- zoonotische Influenza und
- Clostridium difficile mit klinisch schwerem Verlauf
Namentlich meldepflichtiger Nachweis von Krankheitserregern bei direktem oder indirektem Nachweis von
- Chikungunya-Virus
- Dengue-Virus
- West-Nil-Virus
- Zika-Virus
- sonstigen Arboviren
In diesen Fällen muss der Nachweis auf eine akute Infektion hinweisen.
Außerdem besteht eine namentliche Meldepflicht bei direktem Nachweis von
- MRSA bei Erregernachweis in Blut oder Liquor
- Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens (Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation)
- Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante (Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation)
Damit soll diese Verordnung auch den 10-Punkte-Plan zur Bekämpfung resistenter Erreger unterstützen.