Für Pflegebedürftige, die neu eingestuft werden müssen, gelten direkt die neuen Einstufungsregeln.
Mit der Veröffentlichung wird eine mehrjährige Hängepartie beendet. Mehrere Gutachten und Erprobungen gingen dieser umfassenden Änderung voraus. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff integriert sowohl psychische als auch physische Einschränkungen.
Für die Begutachtung werden jetzt folgende Bereiche herangezogen:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigen von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Soweit möglich basieren die Erhebungen der Gutachter auf dem Grad der Selbstständigkeit in diesen einzelnen Bereichen. Dazu werden zahlreiche spezielle Aspekte dieser Bereiche ermittelt. Die Bereiche werden in unterschiedlicher Art und Weise gewichtet und danach wird der Pflegegrad bestimmt.
Die Überführung der bestehenden Pflegestufen wird nachfolgend dargestellt.
Bisher | ab 1.1.2017 |
Pflegestufe 0 + eigeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 + eigeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 + eigeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 + eigeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Sogenannte Härtefälle | Pflegegrad 5 |