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"Was ist das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)? – Inkrafttreten und Neuerungen"


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Was ist das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)? – Inkrafttreten und Neuerungen

© David L/peopleimages.com – stock.adobe.com

Zum 01.01.2024 treten Änderungen im Rahmen des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) in Kraft. Es soll sowohl Pflegebedürftige und Angehörige als auch Pflegekräfte entlasten. Hierfür werden u. a. die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst und die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. Doch was ändert sich konkret mit dem PUEG und wer ist inwiefern davon betroffen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das PUEG?
  2. Für wen gilt das PUEG?
  3. Wann tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in Kraft?
  4. Was ändert sich durch das PUEG?
  5. Fazit: Was bringt das PUEG?

Was ist das PUEG?

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) ist ein Gesetz, das einerseits die Pflegeversicherung reformieren soll, andererseits aber auch die Stärkung der häuslichen Pflege in Deutschland verfolgt, ebenso wie Vereinfachungen für pflegebedürftige Personen, ihre Angehörigen und Pflegepersonen. Hinzu kommen Pläne zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Pflegekräften, genauso wie der Ausbau der Digitalisierung in der Pflege.

Hintergrund des PUEG ist ein entsprechender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022. Demnach sollte die Bundesregierung bis spätestens 31.07.2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungskonform ausgestalten. Denn Maßnahmen für eine Optimierung der Pflege waren bereits Bestandteil des Koalitionsvertrags der Ampelregierung.

Für wen gilt das PUEG? 

Das neue PUEG hat Auswirkungen auf zahlreiche Beteiligte des Pflegesystems. Besonders betroffen sind folgende Personen:

  • Pflegebedürftige
  • Angehörige von Pflegebedürftigen
  • Pflegepersonen
  • Versicherte (der sozialen Pflegeversicherung, u. a. kinderlose Arbeitnehmer)
  • Professionell Pflegende (= Pflegekräfte)
  • Pflegedienste und andere Pflegeunternehmen
  • Arbeitgeber (branchenübergreifend)

Sie alle sollten sich mit den Neuerungen des PUEG auseinandersetzen – insbesondere, da bis 2030 immer wieder Änderungen daraus rechtswirksam werden.

Wann tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in Kraft?

Das PUEG wurde am 26.05.2023 im Bundestag beschlossen und trat grundlegend zum 01.07.2023 in Kraft.

Allerdings greifen einige Neuerungen des PUEG erst zu späteren Zeitpunkten, wie folgende Tabelle zeigt:

Datum Änderungen
01.07.2023
  • Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung
  • Staffelung der Fördergelder im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Vereinbarung von Springerpools für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
01.01.2024
  • Anhebung des Pflegegelds und der ambulanten Sachleistungsbeiträge (Entlastungsbetrag)
  • Steigerung der Zuschläge der Pflegekassen an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen
  • Aktivierung des neuen Pflegeunterstützungsgelds
  • Vereinigung von Leistungen aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 (gemeinsamer Jahresbetrag)
01.01.2025
  • Weitere Erhöhung des Pflegegelds und der ambulanten Sachleistungsbeiträge
01.07.2025
  • Vereinigung von Leistungen aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für alle übrigen Pflegebedürftigen
  • Verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für Pflegeeinrichtungen 
01.01.2028
  • Dynamisierung von Geld- und Sachleistungen

Welche Änderungen im Detail mit dem PUEG auf die Betroffenen zukommen, erläutert der nachfolgende Abschnitt.

Was ändert sich durch das PUEG?

Das PUEG enthält sowohl Änderungen im Bereich der Sozialabgaben als auch solche zur Finanzierung der häuslichen Pflege und der Beschäftigung im Gesundheitswesen. Im Folgenden ein Auszug der wichtigsten Neuerungen durch das PUEG.

Höhere Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Bereits seit dem 01.07.2023 gelten höhere Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sind eine der ersten Änderungen, die im Rahmen des PUEG in Kraft getreten sind. Die Höhe der Beitragssätze hängt insbesondere von der Anzahl an Kindern ab.

So gelten seit Juli 2023 folgende Beitragssätze:

Kinderzahl Beitragssatz Anteil Arbeitnehmer Anteil Arbeitgeber
0 Kinder 4,00 % 2,30 % 1,70 %
1 Kind 3,40 % (lebenslang) 1,70 % 1,70 %
2 Kinder 3,15 % 1,45 % 1,70 %
3 Kinder 2,90 % 1,20 % 1,70 %
4 Kinder 2,65 % 0,95 % 1,70 %
5 und mehr Kinder 2,40 % 0,70 % 1,70 %

Die Abschläge gelten nur, solange die zu berücksichtigenden Kinder jeweils unter 25 Jahre alt sind. Bei Kindern über 25 Jahre sieht das PUEG keine angepassten Abschläge für die Eltern vor.

Zusätzlich plant das PUEG bis 31.03.2025 die Entwicklung eines digitalen Verfahrens für Erhebung und Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bis dahin genügt ein vereinfachtes Nachweisverfahren in Form einer Selbstauskunft vonseiten der Eltern mit Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes.

Höhere Eigenanteil-Zuschläge für stationäre Pflege

Ab dem 01.01.2024 zahlt die Pflegekasse höhere Zuschläge an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Höhe der Zahlungen sind abhängig von der Verweildauer in der stationären Pflege.

Verweildauer Anhebung der Zuschläge 
0 bis 12 Monate 15 % (vorher 5 %)
13 bis 24 Monate 30 % (vorher 25 %)
25 bis 36 Monate 50 % (vorher 45 %)
mehr als 36 Monate 75 % (vorher 70 %)

Diese Zuschläge sieht das PUEG allerdings nur für pflegebedingte Aufwendungen vor.

PUEG: Mehr Pflegegeld und Sachleistungen

Die Höhe des Pflegegelds und anderer Leistungsbeträge werden durch das PUEG schrittweise angehoben. Die Erhöhungen der Entlastungsbeträge erfolgen in dieser Reihenfolge:

Ab wann? Was ändert sich?
01.01.2024 5 % mehr Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen
01.01.2025 4,5 % mehr Geld- und Sachleistungen (inkl. Pflegegeld, ambulante Sachleistungen usw.)
01.01.2028 Automatische Dynamisierung aller Geld- und Sachleistungen (abhängig von der allgemeinen Preisentwicklung, also dem Anstieg der Kerninflation der jeweils letzten drei Kalenderjahre)

Von der Anhebung der Leistungsbeträge profitieren nicht nur Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, sondern auch Pflegedienste und andere Pflegeunternehmen. Denn die erhöhten Leistungen dienen letztlich der Finanzierung der pflegerischen Leistungen in den Betrieben.

Produktempfehlung

→ Tipps und Anregungen zur Gestaltung von Leistungsangeboten finden sich im Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz.

Neues Pflegeunterstützungsgeld

Ebenfalls mehr Geld gibt es für pflegende Angehörige, wenn sie kurzfristig von der Arbeit freigestellt werden müssen. In diesem Fall haben sie gesetzlich Anspruch auf bis zu zehn Tage Pflegezeit. Bekommen sie für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, können die Angehörigen ab dem 01.01.2024 vom neuen Pflegeunterstützungsgeld Gebrauch machen.

Das Pflegeunterstützungsgeld des PUEG gibt es für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftiger Person.

Zusammenführung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Ab dem 01.07.2025 profitieren Pflegebedürftige von einem gemeinsamen Jahresbetrag für Leistungsbeträge zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Somit lassen sich Leistungen aus beiden Bereichen flexibel kombinieren – bis zu einem Maximalbetrag von 3.539 Euro.

Ebenso werden die bisherigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege angeglichen, etwa bzgl. der zeitlichen Höchstdauer (mit dem PUEG künftig bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr).

Eltern pflegebedürftiger Kinder (bis 24 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 können die gelockerten Regelungen bereits ab dem 01.01.2024 nutzen.

Geändertes Verfahren zur Pflegebegutachtung

Das PUEG passt die bisherigen Regelungen zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit einer Person an. Entsprechend muss das Verfahren wie folgt angepasst werden:

  • In bestimmten Situationen kann der Medizinische Dienst telefonische Begutachtungen durchführen.
  • Die Pflegekasse muss zum Leistungsbescheid künftig auch das Pflegegutachten der Sachverständigen beilegen.
  • Im Rahmen des Bescheids soll die Pflegekasse (Pflege-)Hilfsmittel sowie gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen anbieten, sofern die sachverständige Person es in ihrem Gutachten empfiehlt.

Produktempfehlung

→ Hiflreiche Tipps zur Pflegeeinstufung gibt es im „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege

Mit dem PUEG wird das aktuelle Förderprogramm für Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bis 2030 verlängert. Zudem werden Höhe und Förderanteile des Programms seit Juli 2023 in gestaffelt – je nach Größe der Pflegeeinrichtungen. So erhalten kleinere Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste mit weniger als 26 Pflegekräften durch das PUEG mehr finanzielle Mittel für ihre Maßnahmen und müssen weniger der Kosten selbst tragen.

Des Weiteren versucht das PUEG den Personalmangel und die damit zusammenhängende Arbeitsüberbelastung in der Pflege zu reduzieren. Hierfür treten folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Anpassungen beim Stellenschlüssel: Betriebe dürfen Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend zu Pflegeassistenz- oder Pflegefachkraft weiterqualifizieren, bereits während ihrer Ausbildung im jeweiligen Stellenschlüssel für den angestrebten Berufsabschluss berücksichtigen. Das Gleiche gilt für ausländische Fachkräfte während eines Anerkennungslehrgangs.
  • Finanzierung von Springerpools: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können seit dem 01.07.2023 entsprechendes Betreuungspersonal vereinbaren. Hierbei müssen sie jedoch die Personalanhaltswerte gemäß § 113c Abs. 1 SGB XI einhalten.
  • Vereinfachtes Anwerben von Pflegekräften aus dem Ausland: Es sind Aufwendungen für die Personalbeschaffung bei den Pflegevergütungsverhandlungen zu berücksichtigen. Zusätzlich müssen Vertragspartner auf Landesebene in ihren Rahmenverträgen die notwendigen Nachweise genauer regeln.
  • Begrenzte Finanzierbarkeit von Leiharbeit: Mit dem PUEG werden die Kosten für Leiharbeit i. d. R. künftig nur noch bis zur Höhe der entsprechenden Tariflöhne aus der Pflegevergütung finanziert.

Ausbau der Digitalisierung in der Pflege

Um die Digitalisierung der Pflege in Deutschland weiter voranzutreiben, plant das PUEG folgende Schritte:

  • Ausbau des Förderprogramms für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen um weitere Fördertatbestände und Verlängerung bis Ende 2029.
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege.
  • Ab 01.07.2025: Pflicht für Pflegeeinrichtungen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (bisher freiwillig).

Inwiefern diese Maßnahmen dabei helfen, den aktuellen Herausforderungen in der Pflege zu begegnen, wird sich in den kommenden Jahren zeigen.

Fazit: Was bringt das PUEG?

Das PUEG enthält bereits vielversprechende Ansätze, etwa zur Gewinnung neuer Pflegekräfte im Rahmen der Personalbemessung. Ebenso kann das angepasste Leistungsangebot für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen positive Veränderungen mit sich bringen.

Allerdings kann sich mit dem PUEG z. B. der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber aller Branchen erhöhen, etwa durch die geplanten Neuerungen beim Beitragsabschlag für Kinder und den dazugehörigen Nachweisen. Und auch ob das PUEG langfristig den Liquiditätsengpass der sozialen Pflegeversicherung langfristig behoben kann, ist abzuwarten.

Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, Bundesministerium für Gesundheit

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