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"Röntgenstrahlung: Schutzmaßnahmen und Pflichten des Personals in Arztpraxen"


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Röntgenstrahlung: Schutzmaßnahmen und Pflichten des Personals in Arztpraxen

© auremar – stock.adobe.com

Der Umgang mit Röntgenstrahlung birgt für die Beschäftigten in Arztpraxen ein hohes Gefährdungspotenzial. Deshalb enthalten das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung Regelungen zum Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung. Neben den Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, haben die Beschäftigten selbst Pflichten, die sie zu ihrem eigenen Schutz erfüllen müssen.

Welche Gefährdung geht von Röntgenstrahlung aus? 

Röntgenstrahlung kann menschliche Zellen bleibend schädigen. In der überwiegenden Zahl der Fälle kann der Schaden zwar lokal von zelleigenen Enzymen repariert werden. Geschieht das jedoch nicht, kann eine Überdosierung an Röntgenstrahlung zum Zelltod sowie der Bildung von Krebszellen führen.     

Der Zelltod wird als deterministischer Strahlenschaden bezeichnet und ist genau vorhersehbar. Es ist also bewiesen, dass jeder Mensch, der über dem Schwellenwert bestrahlt wird, erkranken wird. Für die Mutation einer Zelle zu einer Krebszelle ist kein Schwellenwert bekannt. Die Wissenschaft geht jedoch davon aus, dass mit der steigenden Dosis an Röntgenstrahlung das Risiko ansteigt.   

Es gilt also der Grundsatz, dass die Dosis stets so niedrig wie möglich zu halten und strahlenempfindlichere Gewebe oder Personen so weit wie möglich zu schonen sind. Vor jeder Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen ist eine sog. rechtfertigende Indikation erforderlich. Der Arzt hat demnach sicherzustellen, dass der Nutzen das Risiko überwiegt. 

Für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Schwangere und Jugendliche hat der Arzt besondere Regelungen zu beachten. Diese kann er in der Software „SicherheitsCheck Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Hygiene“ ausführlich nachlesen. Dort gibt es passende Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen und Hinweise zu den wichtigsten gesetzlichen Vorgaben.

Schutzmaßnahmen und Pflichten des Personals in Arztpraxen 

Beschäftigte, die Röntgenstrahlung ständig ausgesetzt sind, müssen folgende Punkte beachten, um ihre und die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zu schützen: 

  1. Wird eine Beschäftigte schwanger, muss sie das dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich mitteilen. 
  2. Jede und jeder Beschäftigte muss sich strikt an die Strahlenschutzanweisungen, Betriebsanweisungen und Arbeitsanweisungen einhalten. 
  3. Bei jeder Tätigkeit muss das Personal zwingend die vorgesehene Schutzkleidung und Schutzeinrichtung verwenden. 
  4. Zutrittsregelungen sind zwingend einzuhalten. 
  5. Jeder Beschäftigte muss seine Arbeit mit der Röntgenstrahlung so organisieren und durchführen, dass dadurch andere Personen und er/sie selbst nicht gefährdet werden. 
  6. Stellt der Mitarbeiter Mängel an Strahlenschutz-, Kontroll- oder Messeinrichtungen fest, hat er das unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten zu melden. 
  7. An Röntgen- und Bestrahlungseinrichtungen dürfen nur Personen arbeiten, die eingewiesen, unterwiesen und fachlich qualifiziert sind (§ 145 StrlSchV). Tätigkeiten, die einen besonderen Fachkundenachweis erfordern, dürfen nur Mitarbeiter verrichten, die diesen Fachkundenachweis besitzen. 
  8. Alle Beschäftigten, die mit Röntgenstrahlung arbeiten, haben darauf zu achten, dass die Strahlendosis für Patientinnen und Patienten, andere Beschäftigte und sie selbst so gering wie möglich gehalten wird. 
  9. Offene und radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren es erfordert. 
  10. Betreuungs- und Begleitpersonen (z. B. Mütter, die ihr Kleinkind still halten) darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur aus zwingenden Gründen gestattet werden. Die Person ist über die Gefahren von Röntgenstrahlung aufzuklären.  
  11. Im Bereich der Röntgen- und Bestrahlungseinrichtung ist Essen und Trinken grundsätzlich untersagt. 
  12. Alle Mitarbeiter müssen die sechs „A“ zum Schutz vor Röntgenstrahlung beachten: 
    1. Ausbildung
    2. Abstand
    3. Aufenthaltszeit in unmittelbarer Nähe der Strahlenquelle begrenzen 
    4. Abschirmung
    5. Arbeitsvorbereitung
    6. Arbeitsweise

Damit Beschäftigte sich richtig verhalten, muss der Arbeitgeber sie einweisen und regelmäßig im Umgang mit Röntgen- und Bestrahlungseinrichtungen unterweisen. Fertige Schulungsvideos und Nachweisdokumente zum Unterschreiben gibt es in der „Unterweisungs-DVD Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“. Damit sparen sich Arbeitgeber Zeit und Arbeit bei der jährlichen Unterweisung.

Verhalten bei einem Störfall der Röntgeneinrichtung 

Egal, wie vorbildhaft Beschäftigte bei der Tätigkeit mit Röntgenstrahlung agieren, es kann jederzeit zu einem Not- bzw. Störfall der Röntgen- und Bestrahlungseinheit kommen. Dann sind folgende Maßnahmen zu treffen: 

  • Die Strahlenschutzanweisung bzw. Betriebsanweisung zu Not- und Störfällen ist heranzuziehen. 
  • Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. Strahlenschutzbeauftragte muss sofort von dem Vorfall erfahren. 
  • Der Gefahrenbereich ist unverzüglich zu räumen und der Kontrollbereich ggf. neu festzulegen. Beide sind so zu sichern, dass Dritte sie nicht unwissentlich betreten können. 
  • Nur befugte und geschulte Personen dürfen die Strahlenquelle bergen. 
  • Personen, die die Rückhol- bzw. Bergungsmaßnahmen durchführen, dürfen keinesfalls mit der Strahlenquelle in Kontakt kommen. Das Berühren mit den Händen ist untersagt. 
  • Zur Vorbereitung und Unterstützung von Notfallmaßnahmen werden ausschließlich die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände verwendet. 
  • Störfälle dürfen nur unter Anweisung eines Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten behoben werden, der in diesem Fall die Gesamtleitung übernimmt.  

Die Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Laserstrahlung unterscheiden sich von den Maßnahmen beim Umgang mit Röntgenstrahlung. Wie Beschäftigte mit Lasereinrichtungen sicher umgehen, zeigt die Software „SicherheitsCheck Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Hygiene“. Hilfe bei der järlichen Sicherheitsunterweisung bietet die „Unterweisungs-DVD Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“.

Quellen: „QuickCheck Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz: Fit für die Praxisbegehung“, „Mitarbeitermerkblatt zum Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz“

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Arbeitsschutz

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