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Tagespflege: Wie Pflegeeinrichtungen ihr Angebot lukrativ erweitern können

© perschfoto – stock.adobe.com

Durch das Pflegestärkungsgesetz (PSG I) können Patienten eine Tagespflege besuchen, ohne dass sich die Höhe ihres Pflegegeldes bzw. der Sachleistungen verringert. Hebt das die Nachfrage, können auch Pflegeeinrichtungen davon profitieren. Denn die können das bestehende Angebot leicht mit einer Tagespflege ergänzen.

Kosten für die Betreuung eines Senioren in der Tagespflege

Die Tagespflege wird, obwohl Baustein der teilstationären Pflege, wie die vollstationäre Pflege nach Tagessätzen abgerechnet. Die Kosten eines Aufenthalts in der Tagespflege untergliedern sich in:

  • Kosten für pflegebedingte Aufwendungen,
  • Kosten für notwendige und medizinische Behandlungspflege und Betreuung als sogenannte Pflegeleistungen sowie
  • Fahrtkosten (sofern das Angebot besteht),
  • Investitionskosten: Aufwendungen für Anschaffung und Instandhaltung der für den Betrieb der Tagespflegeeinrichtung erforderlichen Gebäude und Einrichtungsgegenstände (übernimmt nicht jedes Bundesland),
  • Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Pflegebedürftigen während des Aufenthalts
  • Ausbildungsumlage zur Förderung der Altenpflegeausbildung (gilt nicht für alle Bundesländer)

Tagespflege: Pflegebedingte Leistungen sind größte Einnahmequelle für Pflegeeinrichtungen

Pflegebedingte Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die medizinische Behandlungspflege übernimmt die Pflegeversicherung gemäß § 41 SGB XI bis zum Maximalbetrag der jeweiligen Pflegegrade. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat  

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten keine zusätzlichen Leistungen für teilstationäre Aufwendungen. 

Zu den pflegebedingten Aufwendungen zählen wie in der vollstationären Versorgung die Grund- und Behandlungspflege, die soziale Betreuung sowie seit dem 1. Januar 2017 die medizinische Behandlungspflege.

Seit Inkrafttreten des Pflegeleistungsgesetzes (PSG I) gilt: Leistungen der Tagespflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld ohne Anrechnung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Tagespflegeeinrichtungen erzielen somit mit pflegebedingten Aufwendungen die größten Einnahmen.

Ein Beispiel für pflegebedürftige Aufwendungen in der Tagespflege

Eine Besonderheit der Tagespflege ist, dass die Fahrtkosten grundsätzlich nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Versicherungsrechtlich sind sie den "pflegebedürftigen Aufwendungen" zuzuschlagen.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Fahrtkosten sowie die Investitionskosten muss der Tagespflegegast selbst bezahlen.

Ein Beispiel für pflegebedürftige Aufwendungen (Pflegeentgelt): Herr X., Pflegegrad 3, besucht an 15 Tagen im Monat eine Tagespflegeeinrichtung, und muss die Investitionskosten selbst tragen.

Tagessatz (80,00 € x 15 Tage) 1.200,00 €
+ Fahrtkosten (10,00 € x 17 Tage) 170,00 €
= Summer der Aufwendungen 1.370,00 €
   
./. Pflegeversicherungsleistung 1.298,00 €
= Zuzahlung durch Tagesgast 72,00 €
   
Verpflegung und "Unterkunft"  
 9,00 € x 17 Tage  153,00 €
 + Investitionskosten  
 10,00 € x 17 Tage  170,00 €
= vom Tagesgast zu tragen insgesamt  395,00 €
Anspruch auf zusätzliche
Betreuungsleistungen der Tagespflege
 125,00 €
 Verbleibender Anteil Tagesgast  270,00 €

Im Beispiel könnte nun der vom Tagesgast zu tragende Restbetrag durch den Anspruch auf Pflegegeld gedeckt werden.

Als Anbieter von Pflegeleistungen profitieren Pflegeeinrichtungen finanziell nur, wenn sie die rechtlichen Anforderungen kennen und über die geforderten Personal- und Betreuungskonzepte verfügen. Damit der Aufbau und Betrieb einer Tagespflege gelingt, gibt es das „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“. Damit erstellen Pflegedienstleitungen ein passendes Leistungsangebot für ihre Tagespflege.

Quelle: "Tagespflege kompakt"

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