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"TSVG – das ändert sich für Ärzte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz"


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TSVG – das ändert sich für Ärzte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz

© fotoknips – stock.adobe.com

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) liegt als Entwurf seit Juli 2018 vor und ist am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Im Wesentlichen geht es darum, gesetzlich Krankenversicherten zügiger einen Arzttermin zu ermöglichen und Versorgungslücken in strukturschwachen sowie ländlichen Gebieten zu schließen. Doch was genau ändert sich für Ärzte und wie wirkt sich das TSVG auf den Pflege-Bereich aus?

Inhaltsverzeichnis

1. Welches Ziel verfolgt Jens Spahn mit dem TSVG?
2. Mehr Sprechstunden, mehr Geld: Das ändert sich mit dem TSVG für Ärzte
3. Patienten können ihren Termin künftig online bei Terminservicestellen vereinbaren
4. TSVG und Pflege: Betreuungsdienste werden als Leistungserbringer zugelassen

Welches Ziel verfolgt Jens Spahn mit dem TSVG?

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verfolgt mit dem Terminvereinbarungs- und Versorgungsgesetz drei grundlegende Ziele: Gesetzlich Versicherte sollen schneller einen Termin bei Ärzten bekommen, niedergelassene Ärzte sollen verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten und der Aufgabenkatalog der Terminservicestellen soll erheblich erweitert werden. Damit will Spahn Versorgungslücken in ländlichen und strukturschwachen Regionen schließen, die von Patienten seit Jahren bemängelt werden. 

Das TSVG betont explizit, dass die zentrale Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung darin besteht, allen Versicherten eine qualitativ gute sowie gut erreichbare Versorgung zukommen zu lassen. Um diesen Versorgungsauftrag zu erfüllen, dürfe es nicht zu unangemessen langen Wartezeiten auf Behandlungstermine bei Kinder-, Haus- und Fachärzten oder einem Mangel an ärztlichen Versorgungsangeboten kommen. Mittels eines Sofortprogramms will Spahn gegen die aktuell bestehenden Missstände ankämpfen.

Mehr Sprechstunden, mehr Geld: Das ändert sich mit dem TSVG für Ärzte 

Die Ärzte betreffend sieht das Gesetz folgende konkrete Maßnahmen vor: 

  • Ärzte sollen die Mindestzahl ihrer Sprechstunden für Kassenpatienten von 20 auf 25 Stunden wöchentlich erhöhen. 
  • Grundversorgende Arztgruppen sollen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunden anbieten. Vertragsärzte erhalten dafür ein Extrabudget. 
  • Ärzte, die in wirtschaftlich schwachen und unterversorgten (ländlichen) Gebieten tätig sind/werden, sollen über regionale Zuschläge besonders unterstützt werden.
  • Das TSVG sieht außerdem vor, dass hausärztliche Versorgung und „sprechende Medizin“ besser vergütet werden. 
  • Koordinierende Leistungen sollen verbessert werden. 
  • Hausbesuche werden gefördert. 
  • Gemäß TSVG werden die gesetzlichen Regelungen zu den medizinischen Versorgungszentren weiterentwickelt und Rechtsunsicherheiten beseitigt. 
  • Künftig soll es keine Zugangssperren für die Neuniederlassung von Ärzten in ländlichen Gebieten geben. 

Welche strukturellen Veränderungen durch das TSVG auf die Ärzteschaft und die Krankenversicherungen zukommen, zeigt die Software „SicherheitsCheck Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Hygiene“. Das Werk gibt u. a. einen ausführlichen Überblick über die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für Ärzte. 

Patienten können ihren Termin künftig online bei Terminservicestellen vereinbaren  

Damit gesetzlich Versicherte künftig schneller einen Termin bei Haus-, Kinder- oder Fachärzten bekommen, will das TSVG den Aufgabenkatalog der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen folgendermaßen erweitern:

  • Das Gesetz sieht eine bundesweit einheitliche Notdienstnummer vor: Die 116117 soll 24/7 erreichbar sein.
  • Terminservicestellen sollen nicht nur Termine bei Haus- und Kinderärzten vermitteln, sondern in Akutfällen auch offene Praxen oder Notfallambulanzen. 
  • Die Terminservicestellen sollen aber nicht nur zu Terminen verhelfen, sondern auch bei der Suche nach einem dauerhaften Haus- oder Kinderarzt unterstützen. 
  • Das TSVG sieht vor, dass Terminservicestellen künftig Online-Angebote bereitstellen, damit Patienten nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App einen Termin vereinbaren können. 

TSVG und Pflege: Betreuungsdienste werden als Leistungserbringer zugelassen

Gemäß TSVG sollen ambulante Betreuungsdienste pflegerische Betreuungsmaßnahmen und die Haushaltshilfe übernehmen. Konkret bedeutet das: 

  • Mit dem TSVG sollen Betreuungsdienste dauerhaft als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung eingeführt werden. Nur die Beratung an sich darf auch nach dem TSVG nicht durch Betreuungsdienste erfolgen. 
  • Sofern keine davon abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten gemäß TSVG die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste also auch für Betreuungsdienste. 
  • Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes kann an die Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft auch qualifiziertes und geeignetes Personal der Betreuungsdienste treten. 
  • Innerhalb von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten des TSVG soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien beschließen, die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für Betreuungsdienste definieren sowie die weiter geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien gemäß § 115a SGB XI anpassen. 
  • Mit dem TSVG soll auch dem zunehmenden Einsatz digitaler Verfahren in der Pflege und zur Qualitätssicherung Rechnung getragen werden.  

Wie Pflegedienste mit bestehenden Verträgen umgehen sollen, erklärt das „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“. Darin enthalten sind zudem weiterführende Informationen zu den oben genannten Punkten. 

Quellen: „SicherheitsCheck Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Hygiene“, „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“

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