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"Baumkontrolleur: Ausbildung nach FLL, Aufgaben und Haftung"


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Baumkontrolleur: Ausbildung nach FLL, Aufgaben und Haftung

Baumeigentümer wie Kommunen müssen ihren Baumbestand regelmäßig auf schädlichen Befahl oder andere Mängel kontrollieren (lassen), um ihrer Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen nachzukommen. Der mit der Baumkontrolle beauftragte Baumkontrolleur muss dabei kein Förster sein, aber dennoch ausreichend Fachwissen mitbringen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Inhaltsverzeichnis 

  1. Ausbildung zum Baumkontrolleur: Voraussetzungen 
  2. Aufgaben und Pflichten von Baumkontrolleuren
  3. Wann haftet der Baumkontrolleur? 

Ausbildung zum Baumkontrolleur: Voraussetzungen 

Eine Ausbildung zum Baumkontrolleur im klassischen Sinne gibt es in Deutschland nicht. Der Einstieg in diesen Beruf gelingt auf Grundlage einer Ausbildung in einem grünen Beruf (Gärtner, Landwirt etc.) und einer Weiterbildung / Zertifizierung zum Baumkontrolleur. 

Das Anforderungsprofil für den Baumkontrolleur sowie die Entwicklung einer hierauf zugeschnittenen personenbezogenen Ausbildung und Zertifizierung ist maßgeblich auf die FLL-Baumkontrollrichtlinie, die seit 2010 in der aktualisierten Fassung verfügbar ist, zurückzuführen. In dieser Richtlinie werden die Bereiche Baumpflege und Baumkontrolle erstmals klar abgegrenzt und die einzelnen Leistungen der Baumkontrolle beschrieben.  

Um die Ausbildung zum Baumkontrolleur bundesweit einheitlich zu gestalten, hat die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Berufs- und Fachverbänden eine Zertifizierungsverordnung von Baumkontrolleuren erarbeitet. Die Prüfung legen angehende Baumkontrolleure bei einem Institut ab, das mit der FLL zusammenarbeitet. Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage der FLL. 

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 

Um die Prüfung zum „FLL-Zertifizierten Baumkontrolleur“ überhaupt antreten zu dürfen, müssen Bewerber bestimmte Voraussetzungen gemäß der Prüfungs- und Zertifizierungsordnung erfüllen. Der angehende Baumkontrolleur

  • muss mindestens 18 Jahre alt sein und 
  • mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem grünen Beruf mitbringen. 

Laut FLL können auch Bewerber zugelassen werden, die glaubhaft nachweisen können, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich Baumpflege / Baumkontrolle sammeln konnten. 

Aufgaben und Pflichten von Baumkontrolleuren 

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung muss der Baumkontrolleur in der Lage sein, folgende Aufgaben fachgerecht und eigenverantwortlich zu erledigen. Der Baumkontrolleur muss

  • über ausreichend Fachwissen verfügen, um die Art und den Umfang von Schäden am Baum erkennen und soweit beurteilen zu können, dass er den weiteren Handlungsbedarf einschätzen kann. Jeder Baum wird in der Regel zwei Mal jährlich einer Baumkontrolle unterzogen – einmal im belaubten Zustand und einmal im unbelaubten. 
  • beurteilen können, ob eine Verkehrsgefährdung gegeben ist und wie dringend Maßnahmen am Baum vorgenommen werden müssen. 
  • in der Lage sein, einen Pilzbefall, z.B. durch den sehr gefährlichen Brandkrustenpilz zu erkennen. 
  • alle Baumkrankheiten kennen. 

Der Baumkontrolleur ist nach seiner Weiterbildung zudem verpflichtet, sich jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Aktuelles Fachwissen über Krankheiten, Schädlinge und Pilze haben Baumkontrolleure mit dem Buch „Das 1x1 der Baumkontrolle“ immer in ihrer Jackentasche dabei. 

Die Firma Leitsch zeigt im folgenden Video, wie ein Baumkontrolleur bei seiner Arbeit vorgeht und warum die Baumkontrolle wichtig für die Durchführung einer zielorientierten Baumpflege ist: 


Quelle: Eiko Leitsch 

Wann haftet der Baumkontrolleur? 

Bei den Verträgen, die ein selbstständiger Baumkontrolleur und sein Auftraggeber abschließen, handelt es sich in der Regel um sog. Werkverträge gemäß BGB, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beschreiben. Wir möchten hier jedoch die Haftung eines Baumkontrolleurs beleuchten, der im Auftrag einer Kommune handelt.  

Grundsätzlich genießt der Baumkontrolleur, der Baumkontrollen im Auftrag von Kommunen durchführt, einen größeren Schutz vor Schadensersatzansprüchen als ein Baumkontrolleur, der privat tätig ist. Bei Haftungsansprüchen gilt dann, dass intern sowohl der Baumkontrolleur als auch der Amtsleiter verantwortlich sind, nach außen haftet jedoch stets die Behörde. 

Es muss aber zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schadensansprüchen unterschieden werden: 

  • Zivilrechtlich: Der Baumkontrolleur haftet bei Schadensansprüchen nur dann persönlich, wenn er mit Vorsatz oder aufgrund grober Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht hat. Die Klage des Geschädigten richtet sich also direkt an die Behörde, die eventuell Schadensersatz leisten muss. Einen Rückgriff auf den kommunalen Baumkontrolleur ist nur bei grober Fahrlässigkeit möglich. 
  • Strafrechtlich: Steht eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung im Raum, muss sich der Baumkontrolleur dafür genauso verantworten, wie jeder andere Bürger auch. Solche Strafprozesse sind in Deutschland jedoch die Ausnahme. 

Quellen: „Das 1x1 der Baumkontrolle“, Ass. jur. Helge Breloer

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