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Neue DGUV 305-002: Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

© mirkomedia – stock.adobe.com

Im Mai 2021 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) den neu verfassten DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ veröffentlicht. Die Inhalte wurden seit der letzten Fassung von 2013 komplett überarbeitet und beschreiben jetzt explizit auch die Prüfung von Feuerwehrfahrzeugen. Welche genauen Änderungen beinhaltet die Neufassung und worauf müssen Feuerwehren sowie Prüfer künftig achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die DGUV 305-002?
  2. DGUV 305-002: Änderungen
  3. Prüfung nach DGUV Grundsatz 305-002
  4. Geräteprüfung Feuerwehr – Dokumentation

Was ist die DGUV 305-002?

Öffentliche Feuerwehren bzw. deren Unternehmer unterliegen nach § 2 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) folgender Prüfpflicht: Sie müssen all diejenigen Arbeitsmittel regelmäßig prüfen lassen, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und dadurch zu Gefährdungen von Personen führen können. Auch die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ schreibt Sichtprüfungen nach jeder Benutzung und weitere regelmäßige Prüfungen vor.

Die Prüfgrundsätze der DGUV 305-002 definieren, anhand welcher Kriterien diese Prüfungen erfolgen. So helfen die Grundsätze sowohl den Prüfern als auch den Personen, die für die Organisation der Prüfungen zuständig sind. Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt beim jeweiligen Unternehmer. Deshalb sind sie dafür verantwortlich, die Sicherheit und Gesundheit der Feuerwehrleute zu schützen sowie dafür, dass die Geräte und Fahrzeuge nach DGUV 305-002 geprüft werden.

Wer darf nach DGUV 305-002 prüfen?

Für die Untersuchungen ist eine befähigte Person erforderlich. Der Unternehmer sollte diese schriftlich bestellen und in diesem Rahmen damit beauftragen, die Prüfungen vor Ort durchzuführen.

Die befähigte Person muss eine berufs- oder feuerwehrspezifische Ausbildung absolviert haben, um genügend Fachkenntnisse vorzuweisen. Dazu gehören z. B.:

  • Ausbildung zum Gerätewart nach FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“
  • Ausbildung zum Werkfeuertechniker

Daneben sollte der Prüfer auch praktische Erfahrungen haben und mit Ausrüstungen sowie Geräten der Feuerwehr umgehen können. Außerdem muss er Anlässe erkennen, wann eine erneute Geräteprüfung notwendig ist.

Für wen gelten die Prüfgrundsätze?

Die Vorgaben der DGUV 305-002 gelten für alle Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr, die diese üblicherweise im Einsatz oder Übungsdienst nutzt. Hierbei bilden sie den aktuellen Stand der Technik ab. Die Inhalte der DGUV 305-002 ergeben sich aus universellen Gefährdungsbeurteilungen der Technik, die regelmäßig von Feuerwehren genutzt wird.

Im Jahr 2013 hat die DGUV erstmals den DGUV Grundsatz 305-002 herausgegeben. Nun hat die Versicherung im Mai 2021 eine aktualisierte Version veröffentlicht.

DGUV 305-002: Änderungen

Für die Neufassung der DGUV 305-002 von Mai 2021 hat der Herausgeber die davor gültige Version von 2013 komplett überarbeitet und aktualisiert. So ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: 

  • Sowohl im Titel als auch im Text wird neben Ausrüstungen und Geräten nun explizit die Betriebssicherheitsprüfung von Fahrzeugen erwähnt. So unterliegen auch sie künftig den Grundsätzen der DGUV 305-002.
  • Das Prüfen von Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen wird künftig in getrennten Kapiteln behandelt.
  • Verantwortliche erhalten die Möglichkeit die Sicherheitsgeneralprüfung für Sprungpolster und die Fünfjahresprüfung für Hebekissensysteme durch solche Stellen durchführen zu lassen, die vom jeweiligen Hersteller autorisiert sind.
  • Das Prüfen von tragbaren Leitern wurde in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst.
  • Die DGUV 305-002 sieht zusätzlich für folgende Geräte eine Prüfung vor:
    • Rollpaletten
    • Pumpen
    • wasserführende Armaturen
    • Mehrzweckzüge
    • Rundschlingen
    • Schäkel
  • Gleichzeitig gibt es in der neuen Fassung für folgende Punkte keine Informationen mehr:
    • Sprungtuch (Norm wurde wegen Sicherheitsrisiken zurückgezogen)
    • Liste der Prüfmittel für hydraulische Rettungsgeräte
    • Naturfaserseile
    • zweiteilige Schiebleiter
    • Drehleiter DL 16 mit Handantrieb
    • Anhängeleiter AL 16
  • Das Vorwort wurde vollständig überarbeitet.
  • Es gibt neue Begriffsbestimmungen.
  • „Sachkundige“ werden jetzt als „Befähigte“ bezeichnet.
  • Alle Verweise auf Normen und Regelwerke aus der DGUV 305-002 wurden aktualisiert und ggf. korrigiert.

Weitere Änderungen zu wichtigen DGUV-Schriften wie der DGUV Vorschrift 49 oder der UVV Feuerwehr enthält das Buch „Aushangpflichtige Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln für Feuerwehren“. Das gelochte Aushangbuch enthält alle relevanten Unfallverhütungsvorschriften und Technischen Regeln für Feuerwehren kompakt in einem Band – fertig zum Aushängen und Nachschlagen.

Die DGUV hat den gesamten Text der neuen DGUV 305-002 als PDF auf ihrer Website veröffentlicht. An den Änderungen waren insbesondere folgende Personengruppen beteiligt:

  • Experten des Fachbereichs „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV
  • Experten aus dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV
  • Deutscher Feuerwehrverband
  • Feuerwehren
  • Landesfeuerwehrschulen
  • Hersteller

Feuerwehren und Prüfer haben selbstständig zu untersuchen, wie aktuell ihre vorliegende Version der DGUV 305-002 ist und wie sie deren Inhalte vor Ort anwenden können.

Welche weiteren Aufgaben und gesetzlichen Regelwerke für Feuerwehren gelten, zeigt der Beitrag „Feuerwehr – Aufgaben, Arten und rechtliche Grundlagen“.

Prüfung nach DGUV Grundsatz 305-002

Für eine Prüfung nach DGUV Grundsatz 305-002 müssen die Prüfer die im Grundsatz beschriebenen Prüffristen einhalten. In jedem Fall ist vor dem ersten Einsatz neuer Geräte und Ausrüstung eine Eingangsprüfung erforderlich. Hierbei untersucht der Prüfer die Objekte auf Vollständigkeit sowie Betriebs- und Funktionssicherheit.

Gleichzeitig dürfen Unternehmer nur befähigte Personen mit der Prüfung beauftragen und müssen die Ergebnisse entsprechend dokumentieren. Welche Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge die Feuerwehren prüfen bzw. prüfen lassen müssen, zeigt folgende Übersicht:

Ausrüstungen und Geräte
Feuerwehr-Haltegurte
Feuerwehrleinen
Sprungpolster
tragbare Leitern
Rettungsplattformen
Rollcontainer bzw. Rollcontainerwagen
Druckschläuche
formstabile Druckschläuche
Saugschläuche
Pumpen
wasserführende Armaturen
Hebekissensysteme
hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
Seile
Anschlagmittel
Mehrzweckzüge
Fahrzeuge der Feuerwehr
Feuerwehrfahrzeuge allgemein
Hubrettungsfahrzeuge
Rettungskörbe an Hubrettungsfahrzeugen

Weitere Informationen sowie eine Übersicht über alle erforderlichen Prüfungen von Ausrüstung, Geräten und Fahrzeugen finden Verantwortliche im Anhang der DGUV 305-002. Dort sind auch entsprechende Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten hinterlegt, ebenso wie die notwendige Qualifikation bzw. Ausbildung des jeweiligen Prüfers.

Geräteprüfung Feuerwehr – Dokumentation

Laut DGUV 305-002 müssen die Verantwortlichen sowohl die Durchführung als auch die Ergebnisse der Geräteprüfungen dokumentieren. So dient die Dokumentation als Nachweis der Prüfung gegenüber anderen Stellen. Gleichzeitig hilft sie den Prüfern bei der Planung künftiger Prüfungen.

Welche Form muss die Dokumentation aufweisen?

Die Dokumentation kann in Prüflisten, Prüfkarteien oder Prüfbüchern erfolgen. Dabei sind die Informationen entweder handschriftlich oder digital in Textform bzw. EDV-gestützt festzuhalten.

Bei ausschließlich EDV-gestützten Dokumentationen muss eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgen. Hierfür kann er z. B. Zugriffsbeschränkungen und Passwörter erhalten, die nur bestimmten Personen den Zugriff auf die Dokumentation ermöglicht. Außerdem muss sich jeder geprüfte Gegenstand der zugehörigen Prüfung zuordnen lassen, etwa durch definierte Gerätenummern.

Welche Inhalte müssen in der Dokumentation stehen?

Inhaltlich sollte die Dokumentation zur Geräteprüfung der Feuerwehr nach DGUV 305-002 folgende Punkte enthalten:

  • Art der Prüfung (regelmäßige Prüfung mit z. B. Sicht-, Funktions- oder Dichtprüfung)
  • Datum der letzten und nächsten Prüfung
  • Datum aller Eingangsprüfungen 
  • bereits durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen/Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
  • rechtliche Grundlage, nach der geprüft wurde (z. B. „Prüfung nach DGUV Grundsatz 305-002“)
  • Prüfergebnis (einsatzbereit: Ja/Nein)
  • Ggf. Messergebnisse, wenn sie Bestandteil der durchzuführenden Prüfung sind.
  • Unterschrift/Signatur/Zugriffsberechtigung

Wie lange müssen die Dokumente aufbewahrt werden?

Die Feuerwehren bzw. Prüfer sollten alle Unterlagen zur Dokumentation der Geräteprüfung über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahren. Nur so lässt sich ermitteln, welche Entwicklungen im Zeitraum zwischen mehreren Prüfungen erfolgt sind.

In jedem Fall sollte die Dokumentation bis zur nächsten Prüfung griffbereit bleiben.

Quellen: DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“, publikationen.dguv.de

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