Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bedingt Anpassung der FZV, FeV, BKatV und der StVO
Im Zuge der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurden weitere Verordnungen angepasst. Betroffen sind z. B.:
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
- In § 5 „Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen“ wurde die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit aufgenommen.
- § 29a regelt nun Details zur Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs z. B. E-Scooters muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen und dies anhand der Versicherungsplakette nachweisen. In § 29a FZV ist beschrieben, wo und wie diese Plakette anzubringen ist.
- Anlage 13 enthält eine schematische Darstellung dieser Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge sowie Details zur Ausführung dieser Plakette.
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- In § 4 Absatz 1 Nummer 1a werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von der Pflicht ausgenommen, eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Fahrzeug zu besitzen. Führer von E-Scootern, Segways oder anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betrieben werden, müssen demnach keinen Führerschein vorweisen.
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde in die Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen. Ebenso wurde der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog angepasst. Die genauen Regelungen sind in der Anlage Buchstabe e zu finden.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Jeder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs muss sich wie andere Fahrzeugführer auch an die Vorgaben der StVO halten. Zusätzlich wurden Elektrokleinstfahrzeuge nun in § 9 Absatz 3 explizit aufgenommen. Wer abbiegen will, muss Elektrokleinstfahrzeuge auch dann beachten, „wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren“. Das gilt schon z. B. für Fahrräder.
- Auch in § 5 Absatz 4 StVO „Überholen“ wurden die Elektrokleinstfahrzeuge explizit aufgenommen.
Alle Verordnungen, Gesetze, Erlasse und Verwaltungsvorschriften, die das Straßenverkehrsrecht betreffen, erhalten Mitarbeiter der zuständigen Behörden gesammelt mit der Software „StVO für die Praxis“.
Bußgeldkatalog angepasst: Diese Strafen drohen Fahrern von E-Scootern
Die Tatbestände im Tatbestandskatalog wurden hinsichtlich der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung angepasst. Künftig drohen Führern von E-Scootern, Segways und anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die unter die eKFV fallen, u. a. folgende Bußgelder:
Straftatbestand | Bußgeld | |
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Glocke fehlt oder ist defekt | 15 € | |
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtung fehlt oder ist defekt | 20 € | |
Fahren auf dem Gehweg bzw. an anderen Stellen, wo dies für Elektrokleinstfahrzeuge verboten ist | 15 € | |
...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 20 € | |
...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 € | |
...mit Unfallfolge | 30 € | |
Nebeneinander fahren | 15 € | |
...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 20 € | |
...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 € | |
...mit Unfallfolge | 30 € | |
Teilnahme am Straßenverkehr ohne ABE | 70 € |
Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wie Alkohol am Steuer
Weil sich Fahrer von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen genauso an die StVO halten müssen, wie die restlichen Teilnehmer am Straßenverkehr, ist auch das Fahren von E-Scootern unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss untersagt. Es drohen dieselben Bußgelder und Strafen wie beim Führen einer anderen Fahrzeugart.
Quellen: FZV, FeV, BKatV, StVO, Bußgeldkatalog