Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bedingt Anpassung weiterer Verordnungen im Straßenverkehrsrecht
14.08.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bedingt Anpassung der FZV, FeV, BKatV und der StVO
Im Zuge der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurden weitere Verordnungen angepasst. Betroffen sind z. B.:
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
- In § 5 „Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen“ wurde die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit aufgenommen.
- § 29a regelt nun Details zur Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs z. B. E-Scooters muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen und dies anhand der Versicherungsplakette nachweisen. In § 29a FZV ist beschrieben, wo und wie diese Plakette anzubringen ist.
- Anlage 13 enthält eine schematische Darstellung dieser Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge sowie Details zur Ausführung dieser Plakette.
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- In § 4 Absatz 1 Nummer 1a werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von der Pflicht ausgenommen, eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Fahrzeug zu besitzen. Führer von E-Scootern, Segways oder anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betrieben werden, müssen demnach keinen Führerschein vorweisen.
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde in die Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen. Ebenso wurde der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog angepasst. Die genauen Regelungen sind in der Anlage Buchstabe e zu finden.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Jeder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs muss sich wie andere Fahrzeugführer auch an die Vorgaben der StVO halten. Zusätzlich wurden Elektrokleinstfahrzeuge nun in § 9 Absatz 3 explizit aufgenommen. Wer abbiegen will, muss Elektrokleinstfahrzeuge auch dann beachten, „wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren“. Das gilt schon z. B. für Fahrräder.
- Auch in § 5 Absatz 4 StVO „Überholen“ wurden die Elektrokleinstfahrzeuge explizit aufgenommen.
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Bußgeldkatalog angepasst: Diese Strafen drohen Fahrern von E-Scootern
Die Tatbestände im Tatbestandskatalog wurden hinsichtlich der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung angepasst. Künftig drohen Führern von E-Scootern, Segways und anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die unter die eKFV fallen, u. a. folgende Bußgelder:
Straftatbestand | Bußgeld | |
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Glocke fehlt oder ist defekt | 15 € | |
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtung fehlt oder ist defekt | 20 € | |
Fahren auf dem Gehweg bzw. an anderen Stellen, wo dies für Elektrokleinstfahrzeuge verboten ist | 15 € | |
...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 20 € | |
...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 € | |
...mit Unfallfolge | 30 € | |
Nebeneinander fahren | 15 € | |
...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 20 € | |
...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 € | |
...mit Unfallfolge | 30 € | |
Teilnahme am Straßenverkehr ohne ABE | 70 € |
Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wie Alkohol am Steuer
Weil sich Fahrer von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen genauso an die StVO halten müssen, wie die restlichen Teilnehmer am Straßenverkehr, ist auch das Fahren von E-Scootern unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss untersagt. Es drohen dieselben Bußgelder und Strafen wie beim Führen einer anderen Fahrzeugart.
Quellen: FZV, FeV, BKatV, StVO, Bußgeldkatalog