Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bedingt Anpassung weiterer Verordnungen im Straßenverkehrsrecht

14.08.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Am 15. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft getreten und definiert insbesondere Regeln für das Führen von E-Scootern, die immer mehr das Stadtbild beherrschen. Im selben Zuge wurden weitere Verordnungen wie die FZV, FeV sowie die Bußgeldkatalog-Verordnung folgendermaßen angepasst.

 

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) bedingt Anpassung der FZV, FeV, BKatV und der StVO

Im Zuge der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurden weitere Verordnungen angepasst. Betroffen sind z. B.: 

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 
    • In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. 
    • In § 5 „Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen“ wurde die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit aufgenommen. 
    • § 29a regelt nun Details zur Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Der Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs z. B. E-Scooters muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen und dies anhand der Versicherungsplakette nachweisen. In § 29a FZV ist beschrieben, wo und wie diese Plakette anzubringen ist.
    • Anlage 13 enthält eine schematische Darstellung dieser Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge sowie Details zur Ausführung dieser Plakette.  
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 
    • In § 4 Absatz 1 Nummer 1a werden Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung von der Pflicht ausgenommen, eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Fahrzeug zu besitzen. Führer von E-Scootern, Segways oder anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betrieben werden, müssen demnach keinen Führerschein vorweisen. 
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 
    • Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde in die Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen. Ebenso wurde der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog angepasst. Die genauen Regelungen sind in der Anlage Buchstabe e zu finden.  
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
    • Jeder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs muss sich wie andere Fahrzeugführer auch an die Vorgaben der StVO halten. Zusätzlich wurden Elektrokleinstfahrzeuge nun in § 9 Absatz 3 explizit aufgenommen. Wer abbiegen will, muss Elektrokleinstfahrzeuge auch dann beachten, „wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren“. Das gilt schon z. B. für Fahrräder.
    • Auch in § 5 Absatz 4 StVO „Überholen“ wurden die Elektrokleinstfahrzeuge explizit aufgenommen. 

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Bußgeldkatalog angepasst: Diese Strafen drohen Fahrern von E-Scootern 

Die Tatbestände im Tatbestandskatalog wurden hinsichtlich der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung angepasst. Künftig drohen Führern von E-Scootern, Segways und anderen Elektrokleinstfahrzeugen, die unter die eKFV fallen, u. a. folgende Bußgelder: 

Straftatbestand Bußgeld
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Glocke fehlt oder ist defekt 15 €
Die für Elektrokleinstfahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtung fehlt oder ist defekt 20 €
Fahren auf dem Gehweg bzw. an anderen Stellen, wo dies für Elektrokleinstfahrzeuge verboten ist 15 €
  ...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer  20 €
  ...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer  25 €
  ...mit Unfallfolge 30 €
Nebeneinander fahren  15 €
  ...mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer  20 €
  ...mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 25 €
  ...mit Unfallfolge 30 €
Teilnahme am Straßenverkehr ohne ABE   70 €

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wie Alkohol am Steuer  

Weil sich Fahrer von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen genauso an die StVO halten müssen, wie die restlichen Teilnehmer am Straßenverkehr, ist auch das Fahren von E-Scootern unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss untersagt. Es drohen dieselben Bußgelder und Strafen wie beim Führen einer anderen Fahrzeugart. 

Quellen: FZV, FeV, BKatV, StVO, Bußgeldkatalog 

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