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"Neue Gewerbeabfallverordnung mit gravierenden Neuerungen"


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Die neue Gewerbeabfallverordnung tritt zum 1. August 2017 in Kraft und bringt Neuerungen für das Gewerbe mit sich. Denn die Betriebe müssen künftig den Abfall nicht nur trennen, sondern die Trennung auch dokumentieren.

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde komplett neu formuliert, auch wenn die Grundstruktur im Wesentlichen beibehalten wurde. Wie bisher enthält sie Regelungen zu Bau- und Abbruchabfällen sowie gewerblichen Siedlungsabfällen, worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen. Unternehmen, die Abfälle erzeugen, müssen die Abfälle künftig schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen trennen und die Getrennthaltung dokumentieren. 

Gewerbeabfallverordnung: Neurungen für gewerbliche Siedlungsabfälle

Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen künftig Folgendes beachten:

Wie bisher müssen sie Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoff, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle getrennt sammeln und entsorgen. In der novellierten Gewerbeabfallverordnung ist zudem gefordert, dass künftig Holz und Textilien sowie Sonderabfälle getrennt werden.

Neuerungen für Bau- und Abbruchabfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung

Die nachfolgenden Angaben gelten nicht nur für das Baugewerbe, sondern für alle Betriebe, bei denen Bau- und Abbruchabfälle anfallen. Da in vielen Unternehmen diese Art von Abfällen nur selten produziert werden, gibt es im Gegensatz zu den gewerblichen Siedlungsabfällen eine Bagatellgrenze: Fallen weniger als zehn Kubikmeter Abfall an, brauchen Betriebe nicht zu dokumentieren. Die Getrennthaltungspflicht bleibt jedoch bestehen. 

Wie bisher müssen Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt gesammelt und entsorgt werden. Laut neuer Gewerbeabfallverordnung gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Im Verordnungstext werden zur Verdeutlichung die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.

Dokumentationspflicht nach neuer Gewerbeabfallverordnung 

Die wichtigste Neuerung, die die neue Gewerbeabfallverordnung mit sich bringt, ist die Dokumentation der Getrennthaltung, die ab dem 1. August 2017 zur Pflicht wird.

Betriebe müssen die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Sowohl für getrennt gehaltene Abfälle als auch für nicht getrennt gehaltene Abfälle muss künftig eine Dokumentation über Mengen und Entsorgungswege vorliegen. 

Wie muss dokumentiert werden?

Für die Dokumentation der Getrennthaltung reicht gemäß Gewerbeabfallverordnung eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall-Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben. Ergänzend muss der beabsichtigte Verbleib dokumentiert werden, da die Gewerbeabfallverordnung eine Erklärung von demjenigen verlangt, der den Abfall übernimmt. 

Ausnahmen von der Trennungspflicht gemäß Gewerbeabfallverordnung 

Die neue Gewerbeabfallverordnung sieht auch Ausnahmen von der Trennungspflicht vor. Nach § 3 GewAbfV sind Betriebe von der Trennungspflicht befreit, wenn sie

  • technisch nicht möglich (wegen räumlicher Enge in Innenstädten z. B.) oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist (wegen zu geringen Mengen z. B.).

Maßgeblich ist jeweils das Abfallaufkommen des einzelnen Unternehmens.

Wenn Betriebe Abfälle nicht getrennt sammeln können, legen die §§ 4 und 9 GewAbfV fest, wie sie in solchen Fälle vorgehen können:

  • Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in eine Vorbehandlungsanlage gebracht werden. Dies gilt auch für Gemische aus Kunststoffen, Metallen und Holz, die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallen.
  • Dagegen müssen Bau- und Abbauabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Entsprechende Anforderungen sind in § 6 und §§ 10 bis 12 GewAbfV beschrieben. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur so weit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen - dasselbe gilt für die Vorbehandlung. 
  • Ist eine Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage nicht möglich, müssen Abfallgemische anderweitig möglichst hochwertig verwertet werden

Hinweis: Auch Ausnahmefälle müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss eine Begründung enthalten.

Auch öffentliche Verwaltungen sind von der Gewerbeabfallverordnung 2017 betroffen. Hausmeister müssen die neuen Regelungen künftig bei ihrer Arbeit beachten. Wenn Sie als Hausmeister immer auf dem aktuellen Stand bleiben und praktische Arbeitshilfen für Ihren Alltag nutzen wollen, empfiehlt sich die Fachzeitschrift "Der Hausmeister"

Quellen: IHK Krefeld, HWK Hildesheim Südniedersachsen

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