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"Übungsleiterpauschale: Gesetzesgrundlage zum Übungsleiterfreibetrag richtig anwenden"


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Übungsleiterpauschale: Gesetzesgrundlage zum Übungsleiterfreibetrag richtig anwenden

© fovito – stock.adobe.com

Für ehrenamtliche Tätigkeiten gab es während der Corona-Pandemie einige Änderungen am Einkommenssteuerrecht. Diese betreffen etwa den Übungsleiterfreibetrag zur steuerlichen Absetzung. Doch was ändert sich für die pauschalen Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt genau? Welche Kriterien muss eine Tätigkeit für einen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale erfüllen und wie sollten Steuerberater bei der Absetzung vorgehen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen zum Freibetrag der steuerlichen Absetzung ehrenamtlicher Tätigkeiten
  2. Tätigkeiten und Kriterien für einen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale
  3. Kurzzusammenfassung: Übungsleiterpauschale als Freibetrag zur steuerlichen Absetzung

Gesetzliche Grundlagen zum Freibetrag der steuerlichen Absetzung ehrenamtlicher Tätigkeiten

Die verschiedenen Vorschriften zu steuerrechtlichen Angelegenheiten werden fortlaufend aktualisiert. Auch in der derzeitigen pandemischen Lage reagiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und gibt neue Vorgaben heraus. Sie zeigen, welche pauschalen Aufwandsentschädigungen sich auf welche Weise steuerlich absetzen lassen während Corona.

Grundsätzlich müssen Steuerberater und andere Verantwortliche

  • die BMF-Schreiben und weitere Informationsquellen genauestens verfolgen sowie
  • das aktuelle Gemeinnützigkeitsrecht im Auge behalten und sorgfältig in die Praxis umsetzen.

Ebenso wichtig sind die geltenden Gesetze und Verordnungen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.

Allgemeine Gesetze zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die wichtigsten Gesetze zu den Pauschalen sind:

Gesetz Inhalt Wichtige Paragraphen
Deutsches Einkommenssteuergesetz (EstG) Wichtigstes Gesetz zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26 EStG
Abgabenordnung (AO) Relevante Tätigkeiten (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) §§ 52 bis 54 AO
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Befreiung von der Steuerpflicht* § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV

* Nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV sind Einnahmen wie die Übungsleiterpauschale nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Damit sind solche steuerfreien Einnahmen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Jahressteuergesetz 2020 stärkt das Ehrenamt

Das Jahressteuergesetz vom 21.12.2020  beinhaltet einige Verbesserungen für Ehrenamtliche. Es betrifft sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale ab dem Jahr 2021. Beide Pauschalen wurden wie folgt angehoben:

  • Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr
  • Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr

Damit verbessert sich die steuerfreie Erstattung von Verdienstausfällen und Reisekosten.

BMF-Schreiben V C 4 - S 0174/19/10002 :008 ermöglicht die Fortsetzung von Zahlungen

Im Rahmen der Corona-Pandemie kommen einige weitere gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte zum Tragen, die die Übungsleiterpauschale betreffen. Entsprechende Vorgaben sind im BMF-Schreiben „V C 4 - S 0174/19/10002 :008“ vom 26.05.2020 enthalten. Demnach wird eine Fortsetzung der Zahlung vom zuständigen Finanzamt nicht beanstandet. Das gilt selbst dann, wenn die Ausübung der Tätigkeit selbst zeitweise oder vollständig nicht mehr möglich ist.

Ehrenamtliche Tätigkeiten in Corona-Impfzentren und -Testzentren

Freiwillige Helfer in Corona-Impfzentren und -Testzentren können die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale ebenfalls beanspruchen. Die Übungsleiterpauschale setzt den unmittelbaren Kontakt zu den zu impfenden Personen voraus.

Relevante Tätigkeiten sind z. B.:

  • Durchführung von Aufklärungsgesprächen
  • Assistenz bei der Impfung

Eine Aufwandsentschädigung für im Ehrenamt bzw. nebenberuflich ausgeübte verwaltende und organisatorische Tätigkeiten gehören jedoch zur Ehrenamtspauschale.

Uebungsleiterpauschale-Corona-Ehrenamt-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Pandemiebedingte Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen im Ehrenamt fallen ggf. unter die Übungsleiterpauschale als Freibetrag zur steuerlichen Absetzung. Hier gilt es, die aktuellen Vorgaben und Urteile sorgfältig zu verfolgen.
Bild: © Roman – stock.adobe.com

Zeitanteilige Aufteilung der Aufwandsentschädigung im Ehrenamt und nachträgliche Entgeltkorrekturen

Das Steuerrecht lässt zwei Möglichkeiten zu, die Steuerfreibeträge zu berücksichtigen. Je nach Tätigkeitsdauer und Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung können sie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Möglich sind diese Varianten:

  • Monatlich, d. h. zu gleichen Teilen (pro rata temporis)
  • Jährlich, d. h. im Gesamtbetrag (en bloc)

Pauschale Aufwandsentschädigungen unterliegen dem Entstehungsprinzip. Dadurch, dass Arbeitsentgelteigenschaften entstehen, ist zu diesem Zeitpunkt der Beitragsanspruch zur Sozialversicherung zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist keine nachträgliche Entgeltkorrektur möglich.

Zwar können unvorhergesehene Ergebnisse eintreten, etwa das vorzeitige Beenden der Tätigkeit. Steuerrechtlich verändert das jedoch nicht die zuvor berechnete Ausschöpfung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale. Der Grundsatz der Unveränderlichkeit ist rechtskräftig und lässt keine Möglichkeit zum rückwirkenden Eingriff. Einzige Ausnahme: Fehler aufseiten des Vereins oder der Einrichtung.

Aktuelles Steuerrecht in der Praxis anwenden

Fortlaufende Anpassungen im Steuerrecht nehmen insbesondere Dienstleister in der Steuerberatung in die Pflicht. Sie müssen sämtliche behördlichen Vorgaben genau prüfen und tagesaktuell anwenden. Dazu benötigen Steuerberater zuverlässige Informationsquellen und übersichtliche Praxiswerke. Das Handbuch „Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht in der Praxis“ liefert rechtssichere Erläuterungen und zeitsparende Arbeitshilfen.

Damit sind Sie auf dem neuesten Stand zu:

  • Allen wichtigen Gesetzen und Erlassen
  • Interessanten Urteilen zum Gemeinnützigkeitsrecht
  • Vorgaben zur Vereinsarbeit inkl. praktischer Arbeitshilfen

Mit dem richtigen Handwerkszeug erreichen Steuerberater und andere Verantwortliche maximale Effizienz bei der steuerlichen Bearbeitung von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale.

Tätigkeiten und Kriterien für einen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale

Um die Übungsleitungspauschale nutzen zu können, müssen geeignete Tätigkeiten vorliegen. Aus steuerrechtlicher Sicht sind Tätigkeiten möglich bei

  • Vereinen mit gemeinnütziger Ausrichtung,
  • öffentlichen Einrichtungen und
  • öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag zur steuerlichen Absetzung und wann gilt er?

Die Tätigkeit, für die die pauschale Aufwandsentschädigung ausbezahlt werden soll, muss nachfolgende Eigenschaften aufweisen:

Beide Kriterien sind ausschlaggebend dafür, dass die pauschale Aufwandsentschädigung sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei bleibt. Im Gegenzug sind lediglich solche Beiträge Steuer- und sozialversicherungspflichtig, die den jährlichen Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Hierbei gelten folgende Grenzwerte:

  • bis Ende 2020: 2.400 Euro im Jahr bzw. 200 Euro im Monat
  • seit 01.01.2021: 3.000 Euro im Jahr bzw. 250 Euro im Monat

Zur sachgemäßen Dokumentation sollte die gemeinnützige Organisation einen entsprechenden Vertrag mit dem Übungsleiter abschließen.

Welche nebenberuflichen Tätigkeiten gewähren Anspruch auf die Übungsleiterpauschale?

Uebungsleiterpauschale-Nebenberufliche-Taetigkeiten-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Die ehrenamtliche Ausbildung von Tieren fällt unter die niedrigere Ehrenamtspauschale. Nach dem aktuellen Gemeinnützigkeitsrecht setzt der Anspruch auf die Übungsleiterpauschale den direkten Kontakt mit Menschen in der Tätigkeit voraus.
Bild: © Martin Schlecht – stock.adobe.com

Die Tätigkeit muss sich einer der folgenden Rollen zuordnen lassen können oder damit vergleichbar sein:

  • Übungsleiter
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Dozent

Das zeigt jedoch einen wichtigen Gegensatz zur Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale muss sich auf Aufgaben im direkten, persönlichen und pädagogischen Kontakt mit zu betreuenden Menschen ergeben.

Diese Beispiele verdeutlichen den Unterschied, wann der Übungsleiterfreibetrag angewendet werden kann:

Übungsleiterpauschale anwendbar Ehrenamtspauschale anwendbar
Chorleiter Mitglied des Vorstands
Jugendleiter Kassenwart
Schwimmlehrer Ausbilder von Tieren
Pflegekraft von Alten, Kranken oder Menschen mit Behinderung Platz- oder Gerätewart
Rettungssanitäter Schriftführer

Kurzzusammenfassung: Übungsleiterpauschale als Freibetrag zur steuerlichen Absetzung

Gemeinnützigkeits- und steuerrechtlich sind verschiedene Gesetzesgrundlagen zu berücksichtigen. Im Speziellen definiert § 3 Nr. 26 EStG die Übungsleiterpauschale und die Kriterien einschlägiger Tätigkeiten, die für öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaften durchgeführt werden.

Definition und Vorgaben nach § 3 Nr. 26 EStG zur Übungsleiterpauschale in der Praxis

Die Übungsleiterpauschale bezeichnet eine steuerliche Vergünstigung für Ehrenamtliche bzw. freiwillige Mitarbeitende. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist in § 3 Nr. 26 EstG geregelt. Sie muss nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden, sofern sie 3.000 Euro im Jahr nicht übersteigt (bis 2020: 2.400 Euro).

Steuerrechtlich stellt die Pauschale einen Freibetrag zur steuerlichen Absetzung dar und ist nur in Abhängigkeit des Aufgabengebietes anwendbar. Wird die Übungsleiterpauschale überschritten, ist ausschließlich der überschüssige Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Rahmen der Steuererklärung lassen sich dabei jedoch ggf. Betriebs- oder Werbungskosten geltend machen.

Unterscheidung von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Ob ein Anspruch auf die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale besteht, hängt von der Art der Tätigkeiten ab. Wer als Ausbilder o. Ä. unmittelbaren Kontakt zu Menschen zur Betreuung hat, kann gemeinnützigkeitsrechtlich die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Bei der Pflege von Tieren und Gegenständen oder auch als Schiedsrichter im Amateursport greift die Ehrenamtspauschale.

Quellen: „Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht in der Praxis“, § 3 Nr. 26 EstG, bgbl.de, bmi.bund.de, bundesfinanzministerium.de

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