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"Erster Ausbildungstag – Checkliste, Ablaufplan und Ideen für Ausbilder"


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Erster Ausbildungstag – Checkliste, Ablaufplan und Ideen für Ausbilder

© Seventyfour – stock.adobe.com

Am ersten Ausbildungstag prasseln auf Auszubildende viele neue Eindrücke ein. Da ist es hilfreich, wenn von betrieblicher Seite Vorkehrungen getroffen werden, um den Ausbildungsbeginn so strukturiert wie möglich zu gestalten. Hinzu kommen gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflichten des Arbeitgebers. Diese Checkliste hilft Ausbildungsbetrieben bei der Vorbereitung des ersten Ausbildungstags.

Inhaltsverzeichnis

  1. Checkliste Ausbildungsbeginn: Vorbereitung erster Ausbildungstag
  2. Was macht man am ersten Ausbildungstag? – Ablaufplan und Ideen
  3. Belehrungspflicht des Betriebs am ersten Ausbildungstag

Checkliste Ausbildungsbeginn: Vorbereitung erster Ausbildungstag

Bevor die neuen Auszubildenden an ihrem ersten Ausbildungstag im Unternehmen ankommen, sollten ihre Ausbildungsbetriebe gewisse Vorbereitungen treffen. So sollten Ausbilder insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

Arbeitsplatz der Azubis mit den dazugehörigen Arbeitsmaterialien vorbereiten.
Aufgaben überlegen, die den Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung übertragen werden können. 
Falls im Betrieb vorgesehen: Schutzkleidung in geschätzter Größe bereitlegen; ebenso eventuell notwendige Sicherheitsausweise, um Zugang zum Gelände zu erhalten.
Benötigte Ausbildungsnachweise bereitstellen.
Falls die Angaben vorliegen: für die Auszubildenden eigene Gehaltskonten einrichten.
Die Auszubildenden bei der jeweiligen Berufsschule anmelden und abklären, wann der Berufsschulunterricht stattfindet (tageweise oder blockweise?).
Eigene Ausbildungspläne für alle Azubis erstellen (Wann lernt welcher Auszubildende was?).

Starten am ersten Ausbildungstag noch minderjährige Beschäftigte ihre Berufsausbildung, müssen Ausbilder zusätzlich die Vorgaben des Jugendschutzes einhalten. Daher kommen ggf. noch diese Vorbereitungsarbeiten auf Unternehmen zu:

  • Veranlassen, dass die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgeschriebene Erstuntersuchung durchgeführt wird. Andernfalls darf die Ausbildung nicht begonnen werden. 
  • Das JArbSchG im Betrieb aushängen (zählt zu den aushangpflichtigen Gesetzen), vorzugsweise an stark frequentierten Orten wie dem Empfang, Kantinen oder Pausenräumen.
  • Einen weiteren Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Pausen der Jugendlichen anbringen.

Veranstaltungsempfehlung

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen in der Berufsausbildung erhalten Ausbilder auf der 1-tägigen Fachtagung „Ausbilder/-innen-FORUM“. Dort gibt es neben Fachvorträgen und Praxisbeispielen auch eigene Diskussionsrunden zu aktuellen Themen. Jetzt informieren!

Sind die notwendigen Vorbereitungen für den Ausbildungsbeginn getroffen, sollten sich Ausbilder über die Gestaltung des ersten Ausbildungstags Gedanken machen.

Was macht man am ersten Ausbildungstag? – Ablaufplan und Ideen

Der erste Ausbildungstag dient insbesondere der Orientierung und Einführung der Auszubildenden in ihren neuen Lebensabschnitt. Welche Aufgaben kommen jetzt auf mich zu? Mit welchen Menschen werde ich künftig zusammenarbeiten? Was kann ich Neues lernen?

Für all das soll das Onboarding der Azubis einen Weg ebnen – erfordert aber sowohl von Seiten des Azubis als auch von Seiten des Ausbildungsbetriebs eine entsprechende Vorbereitung. Worauf Ausbilder achten sollten, zeigt der folgende Abschnitt.

Erster Ausbildungstag gestalten 

Am ersten Ausbildungstag sollten Ausbilder einen Rundgang im Betrieb oder wenigstens eine Führung in der jeweiligen Abteilung einplanen. Grundlegende Bestandteile dieser Führung sollten sein:

  • Toiletten
  • Umkleide- und Pausenräume
  • Cafeteria/Kantine (falls vorhanden)
  • Büro(s) der Personalabteilung
  • Standort der Aushänge mit aushangpflichtigen Gesetzen

Anfangs kann es hilfreich sein, Kennenlernspiele unter den Auszubildenden zu veranstalten und Patenschaften für neue Azubis zu verteilen. Hierfür sollten Auszubildende aus dem zweiten oder dritten Lehrjahr zugeteilt werden, da sich die neuen Lehrlinge bei Fragen direkt an erfahrenere Auszubildende wenden können. So lernen die neuen Beschäftigten nicht nur ihre Ausbildungskolleginnen und -kollegen kennen, sondern knüpfen auch erste engere Kontakte. Das kann insbesondere beim Onboarding der Azubis hilfreich sein und Orientierung geben.

Daneben sollten die neuen Auszubildenden am ersten Ausbildungstag den künftigen Kolleginnen und Kollegen vorgestellt werden. Die unmittelbar betroffenen Beschäftigten sollten idealerweise eine persönliche Vorstellung erhalten, während die übrige Belegschaft z. B. via Intranet oder Aushang am schwarzen Brett informiert werden kann.

Ein möglicher Ablaufplan für den ersten Ausbildungstag könnte demnach wie folgt aussehen:

Beispiel: Ablaufplan erster Ausbildungstag
09:00 Uhr Begrüßung durch die Ausbildungs-/Personalleitung und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr Kennenlernspiele für die Auszubildenden und Verteilung der Patenschaften
10:30 Uhr Führung durch das Betriebsgelände, Vorstellung bei künftigen Kolleginnen und Kollegen
12:00 Uhr Gemeinsame Mittagspause (Networking)
13:00 Uhr Hinweise zu arbeitsrechtlichen und betriebsinternen Rahmenbedingungen
14:00 Uhr Begleitung der neuen Auszubildenden an ihre Arbeitsplätze, ggf. Unterstützung bei der Einrichtung

Zudem sollte der erste Ausbildungstag genutzt werden, um die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorgaben zu erläutern.

Arbeitsrechtliche Grundlagen

Falls nicht vorab besprochen, sollten spätestens am ersten Ausbildungstag die Modalitäten der Ausbildung mitgeteilt werden – etwa die Dauer der Ausbildung, Prüfungstermine und welche Berufsschule wann besucht werden muss. Die Fahrtkosten zur Berufsschule muss der Auszubildende selbst tragen. Hierüber hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden vorab zu informieren.

Darüber hinaus muss der Betrieb die tägliche Arbeitszeit, Pausenzeiten und Anzahl an jährlichen Urlaubstagen der Auszubildenden deutlich mitteilen. Bei minderjährigen Azubis gelten zusätzlich die Vorgaben des JArbSchG.

Auch hat der Ausbilder zu klären, ob die Auszubildenden an Tagen, an denen Berufsschulunterricht stattfindet, davor oder danach im Betrieb erscheinen müssen. Gemäß § 9 Abs. 1 JArbSchG gelten für jugendliche Auszubildende an Unterrichtstagen folgende Regelungen:

  • Beginnt der Unterricht spätestens um 9 Uhr morgens, dürfen Auszubildende an diesem Tag vor Unterrichtsbeginn nicht beschäftigt werden.
    → Das gilt auch für volljährige Auszubildende.
  • Azubis müssen den gesamten Tag freigestellt werden, wenn ihr Unterricht an diesem Tag planmäßig mehr als fünf Unterrichtseinheiten von mindestens je 45 Minuten Länge umfasst.
  • Ebenso für Blockunterricht müssen Auszubildende freigestellt werden, solange dieser planmäßig für mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen stattfindet.
    → Der Arbeitgeber darf die Azubis für betriebliche Ausbildungsveranstaltungen trotzdem bis zu zwei Stunden wöchentlich beschäftigen.

Ebenfalls müssen die Ausbilder erklären, wie sich Azubis im Krankheitsfall zu verhalten haben und wie sie Urlaub beantragen. In den ersten sechs Monaten der Ausbildung haben Auszubildende keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Neben den allgemeingültigen Anforderungen zur Beschäftigung von Auszubildenden sollten sie am ersten Ausbildungstag bzw. zu Ausbildungsbeginn erfahren, welche betriebsinternen Grundsätze sie beachten müssen.

Betriebsinterne Vorschriften

Im Rahmen des ersten Ausbildungstags sollten Ausbilder insbesondere auf folgende weitere Themen eingehen:

  • Besteht im Betrieb ein grundsätzliches Rauch- und Alkoholverbot? Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?
  • Inwieweit dürfen Auszubildende die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen (Computer, Telefon etc.) privat nutzen? Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
  • Dürfen die Auszubildenden während der Ausbildungszeit ihr privates Handy nutzen oder muss es ggf. sogar ganz ausgeschaltet bleiben?
  • Gibt es eine Kleiderordnung, an die sich Auszubildende halten müssen?
  • Sind für den Zugriff auf das Betriebsgelände gewisse Sicherheitsvorkehrungen zu beachten (Chip, Ausweis etc.)?
  • Was gilt für Azubis bzgl. der Geheimhaltungsvorschriften hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen?
  • Wie und wann müssen die Auszubildenden ihre Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) ausfüllen? 

Tipp: Da der erste Ausbildungstag für die meisten Auszubildenden schon aufregend genug ist, sollten die Ausbilder darauf achten, nicht zu viele Informationen am ersten Tag zu vermitteln. Je nach Auffassungsgabe der Auszubildenden sollten weitere Unterweisungen lieber auf die folgenden Tage verlegt werden. Damit die Auszubildenden trotzdem Zugriff auf die wichtigsten Informationen haben, ist es sinnvoll, solche Regelungen schriftlich festzuhalten und den Auszubildenden zum Ausbildungsbeginn an die Hand zu geben, z. B. in Form einer Mappe.

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Überdies gelten für Ausbildungsbetriebe bestimmte gesetzliche Belehrungspflichten gegenüber den Auszubildenden. Auch diesen Vorschriften sollten Arbeitgeber direkt am ersten Ausbildungstag nachgehen.

Belehrungspflicht des Betriebs am ersten Ausbildungstag

Am ersten Ausbildungstag müssen, noch vor Beginn der eigentlichen Beschäftigung, alle Auszubildenden über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie entsprechende Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist bei jugendlichen Auszubildenden § 29 Abs. 1 JArbSchG, bei Volljährigen ergeben sich die Vorgaben aus den allgemeinen Sicherheitsvorschriften. 

Konkret bedeutet das, dass die Betriebe ihre Auszubildenden am ersten Ausbildungstag über folgende Themen aufklären müssen:

  • Gefahrenstellen im Betrieb 
  • Brandschutz 
  • Rettungswesen und Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • eventuell vorhandene Kennzeichnungen und Warnsignale

Hinweis: Im Schadensfall stellt sich immer die Frage nach der Haftung. Deshalb ist es wichtig, dass Ausbildungsbetriebe ein Protokoll über die Belehrung im Einzelnen anfertigen. Hält sich ein Auszubildender nicht an die vorgegebenen Verhaltensweisen, kann er so u. U. zur Haftung gezogen werden.

Quelle: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“

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