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"Weihnachtsgeld in der Ausbildung? Diesen Anspruch haben Auszubildende"


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Weihnachtsgeld in der Ausbildung? Diesen Anspruch haben Auszubildende

© frittipix – stock.adobe.com

Das Weihnachtsgeld, auch dreizehntes Monatsgehalt genannt, gilt als Sonderzuwendung und kann von Ausbildungsbetrieben auf freiwilliger Basis ebenso an Auszubildende gezahlt werden. Unter bestimmten Umständen kann aber ein Zahlungsanspruch entstehen. Ein Überblick für Ausbilder und Personaler.

Haben Auszubildende Anspruch auf Weihnachtsgeld? 

Grundsätzlich gilt: Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Ausbildungsbetriebs. Entscheidet sich der Betrieb bzw. das Unternehmen Weihnachtsgeld an Auszubildende zu zahlen, kann die Zahlung unter einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt stehen. Das heißt: Die Zahlung wird als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vereinbart. Der Ausbildungsbetrieb kann sich dann jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob er Weihnachtsgeld zahlen möchte. 

Praxistipp: Um sich rechtlich abzusichern, sollten Unternehmen einen Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Zahlung als freiwillig kennzeichnen und verdeutlichen, dass kein Anspruch auf diese besteht und sich der Ausbildungsbetrieb vorbehält, jedes Jahr neu über die Zahlung zu entscheiden. 

Wann entsteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld in der Ausbildung? 

In den folgenden Fällen kann jedoch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehen: 

  • Ausbildungsvertrag: Der Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, wenn ein entsprechender Anspruch im Ausbildungsvertrag festgehalten wird. Dabei kann ein fester Betrag festgelegt oder das Weihnachtsgeld als Prozentsatz der monatlichen Ausbildungsvergütung abgesprochen werden. 
  • Tarifvertrag: Es ist möglich, dass ein Tarifvertrag die Zahlung von Weihnachtsgeld festschreibt. 
  • Betriebsvereinbarung: Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, die die Zahlung von Weihnachtsgeld in einer bestimmten Höhe vorsieht. 
  • Betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung entsteht durch bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum. Das heißt: Wenn das Weihnachtsgeld regelmäßig gezahlt wurde, können Beschäftigte im Sinne der betrieblichen Übung davon ausgehen, dass es auch künftig so gehalten wird. Bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld gilt eine betriebliche Übung nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung als begründet, die den Arbeitgeber rechtlich bindet und zur Weiterführung der Zahlung verpflichtet.
    Sofern eine betriebliche Übung besteht, können auch Auszubildende von Anfang an die Zahlung eines Weihnachtsgeldes einfordern. Dies kann durch eine entsprechende Vertragsklausel jedoch vermieden werden. 
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG schreibt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Entgeltzahlung fest. Daraus folgt, dass alle Auszubildenden bei der Zahlung eines Weihnachtsgeldes gleichzusetzen sind. Der Anspruch entfällt, wenn sachliche Gründe eine Gleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen. 

Wie hoch fällt das Weihnachtsgeld für Auszubildende aus? 

Bei freiwilliger Zahlung liegt die Höhe des Weihnachtsgeldes im freien Ermessen des Arbeitgebers. Zumindest innerhalb der Gruppe der Auszubildenden besteht aber eine Gleichbehandlungspflicht. 

Eine im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Höhe des Weihnachtsgeldes ist als Mindesthöhe zu verstehen und kann vom Arbeitgeber angehoben, jedoch nicht abgesenkt werden.

Muss der Auszubildende bei Ausscheiden das Weihnachtsgeld zurückzahlen? 

Grundsätzlich steht das Weihnachtsgeld nicht unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Der Auszubildende kann das Geld also behalten, wenn er das Unternehmen verlässt. 

Der Ausbildungsbetrieb hat jedoch die Möglichkeit, die Rückforderung in Form einer Rückzahlungs- oder Bindungsklausel vorzubehalten. Diese kann bereits im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag enthalten sein. Sie sollte jedoch unmissverständlich formuliert werden und einen nicht zu langen Zeitraum für die Rückzahlung definieren.

Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von ca. 200 Euro (sog. Kleingratifikation) kann nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zurückgefordert werden. 

Hinweis: Endet ein Ausbildungsverhältnis am 3. Januar des Folgejahres kann laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht beanstandet werden, wenn kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. 

Wo können sich Ausbilder informieren? 

Hätten Sie als Ausbilder das auf Anhieb gewusst? Immerhin müssen Sie einige rechtliche Vorgaben beachten, um den Erfolg der Ausbildung in Ihrem Betrieb/Unternehmen garantieren zu können. Mit dem digitalen Praxishandbuch „Das neue Berufsbildungsrecht gelingt Ihnen das ganz leicht. Das Werk erfasst immer die aktuelle rechtliche Lage – nicht nur zur Ausbildungsvergütung – und hilft mit praxiserprobten Arbeitshilfen, jede Situation im Ausbilderalltag zu meistern. 

Quelle:  „Das neue Berufsbildungsrecht

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