Inhaltsverzeichnis
- Was ist Einfuhrumsatzsteuer? – Definition
- Wann muss ich Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
- Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
- Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
- Einfuhrumsatzsteuer: Wo bezahlen?
- Einfuhrumsatzsteuer zurückholen: Erstattung
Was ist Einfuhrumsatzsteuer? – Definition
Die Einfuhrumsatzsteuer (Abkürzung: EUSt oder nur „Einfuhrsteuer“) ist eine Abgabe zur Einfuhr von Gütern, die aus einem Drittland in das europäische Inland importiert werden. Sie ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt und gehört rechtlich zu den Verbrauchssteuern. Außerdem gilt sie zollrechtlich als Einfuhrabgabe.
Mit dieser Einfuhrbesteuerung will die EU vermeiden, dass Unternehmen ihre Nicht-Unionswaren unversteuert in das Zollgebiet der Union transportieren und so an ihre Kunden weitergeben. Denn andernfalls würden Sendungen innerhalb der EU, bei denen regulär eine Umsatzsteuer zu zahlen ist, benachteiligt werden. So soll die Einfuhrumsatzsteuer die Wettbewerbsneutralität in der EU aufrechterhalten. Gleichzeitig kommen durch Einnahmen der Einfuhrumsatzsteuer laut Bundesfinanzministerium jährlich rund 60 Milliarden Euro zusammen.
Die Höhe der EUSt beträgt meist den Wert der Umsatzsteuer des Inlands. Im Gegensatz zu anderen Steuern hängt die Einfuhrumsatzsteuer jedoch nicht mit den Finanzämtern zusammen, sondern muss der Bundeszollverwaltung gezahlt werden.
Unterschied Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Das Wort „Zoll“ ist ein Sammelbegriff für Gebühren, die bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern entstehen. Sie werden von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erhoben und verwaltet. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine weitere Abgabe, die zusätzlich zu den Zöllen und anderen Verbrauchssteuern zu zahlen ist.
Wann muss ich Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Eine Einfuhrumsatzsteuer ist immer dann fällig, wenn Unternehmen oder Privatpersonen Waren aus dem EU-Ausland ins EU-Inland einführen, für die auch im Inland eine Umsatzsteuer anfallen würde. Sie müssen also grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, damit eine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden kann. Waren, die von der Umsatzsteuer befreit sind (z. B. bereits ausgegebene Wertpapiere oder menschliche Organe), werden demnach nicht mit einer Einfuhrsteuer belastet.
Mit dem Verbringen von Gegenständen aus dem Drittland in die EU werden diese Güter zunächst zollamtlich überwacht und befinden sich damit nicht im zollrechtlich freien Verkehr. Solange sich der Gegenstand in der zollamtlichen Überwachung befindet, liegt keine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn vor. Dieser Zustand tritt erst ein, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden – selbst wenn es durch ein vorschriftswidriges Verbringen geschieht.
Freigrenze für Einfuhrumsatzsteuer
Bis Juli 2021 galt ein Freibetrag für die Einfuhrumsatzsteuer bei kommerziellen Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro. Außerdem wurde keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn diese weniger als 5 Euro betragen würde.
Diese Regelungen gelten inzwischen nicht mehr, weshalb grundsätzlich für alle Lieferungen, die aus Nicht-EU-Ländern stammen, eine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist. Nur für Sendungen, bei denen die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr als 1 Euro beträgt, muss nach wie vor keine EUSt geleistet werden. Dafür sind, je nach Art der Ware, ab einem Wert von 150 Euro zusätzlich Zollabgaben miteinzuberechnen.
Hintergrund ist das Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
In den meisten Fällen ist die Einfuhrumsatzsteuer so hoch wie die Umsatzsteuer, die im jeweiligen Inland bzw. innerhalb der EU gilt. Daher beträgt die Einfuhrumsatzsteuer für Waren nach Deutschland 19 % bzw. 7 % für ermäßigte Waren (z. B. Lebensmittel, Bücher, Kunstgegenstände).
Für einen internationalen Vergleich hier eine Übersicht mit den verschiedenen Umsatzsteuersätzen der EU-Staaten, die auch für die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich sind:
↓ Mitgliedstaat | Standard USt. | Ermäßigte USt. | Stark ermäßigte USt. |
Belgien | 21 % | 6 / 12 % | - |
Bulgarien | 20 % | 9 % | - |
Dänemark | 25 % | - | - |
Deutschland | 19 % | 7 % | - |
Estland | 20 % | 9 % | - |
Finnland | 24 % | 10 / 14 % | - |
Frankreich | 20 % | 5,5 / 10 % | 2,1 % |
Griechenland | 24 % | 6 / 13 % | - |
Irland | 23 % | 9 / 13,5 % | 4,8 % |
Italien | 22 % | 5 / 10 % | 4 % |
Kroatien | 25 % | 5 / 13 % | - |
Lettland | 21 % | 5 / 12 % | - |
Litauen | 21 % | 5 / 9 % | - |
Luxemburg | 17 % | 8 / 14 % | 3 % |
Malta | 18 % | 5 / 7 % | - |
Niederlande | 21 % | 9 % | - |
Österreich | 20 % | 10 / 13 % | - |
Polen | 23 % | 5 / 8 % | - |
Portugal | 23 % | 6 / 13 % | - |
Rumänien | 19 % | 5 / 9 % | - |
Schweden | 25 % | 6 / 12 % | - |
Slowakei | 20 % | 10 % | - |
Slowenien | 22 % | 9,5 % | - |
Spanien | 21 % | 10 % | 4 % |
Tschechien | 21 % | 10 / 15 % | - |
Ungarn | 27 % | 5 / 18 % | - |
Zypern | 19 % | 5 / 9 % | - |
Allerdings sind neben der Höhe der Umsatzsteuer auch andere Kennziffern für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer entscheidend.
Einfuhrumsatzsteuer berechnen
Zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer müssen folgende Kennzahlen addiert werden:
- Zollwert der eingeführten Ware
- Transportkosten inkl. Transportversicherung
- im Ausland angefallene Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben (z. B. bereits gezahlte, drittländische Ausfuhrzölle)
- spezielle Verbrauchsteuern (z. B. Alkohol-, Tabak- oder Mineralölsteuer)
→ Passende Leitfäden zur Berechnung des Zollwerts und anderer wichtiger Kennzahlen liefert die „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Jetzt informieren!
Bei der Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer sollten auch die Neuerungen des Unionszollrechts (UZK) berücksichtigt werden. Denn beim Zollwertrecht gibt es zwei entscheidende Änderungen, die über § 11 UStG Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer haben können:
- Mit dem UZK entfällt die Möglichkeit, einen sog. Vorerwerberpreis als Zollwert anzumelden.
- Durch den UZK fließen weitaus umfassendere Lizenzgebühren in den Zollwert mit ein.
Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuerabzug
Der Betrag an Einfuhrumsatzsteuer, der bei grenzüberschreitenden Importen anfällt, wird i. d. R. bei einem Unternehmen mit der schon gezahlten Vorsteuer verrechnet (sog. Vorsteuerabzug). Dafür muss die Einfuhrumsatzsteuer allerdings bereits gezahlt worden sein. Außerdem haben Privatpersonen, der Bund, die Länder und Gemeinden sowie Kleinunternehmen kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.
Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen, wenn sie Waren kommerzieller Art aus dem EU-Ausland einführen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Hintergrund ist eine Regelung im UStG, nach der die Einfuhrsteuer keine unternehmerische Tätigkeit voraussetzt – im Gegensatz zu den steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Ebenso setzt die Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG keinen Leistungsaustausch voraus. Das heißt, dass auch für das rechtsgeschäftslose Verbringen eines Gegenstands grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer fällig wird.
Dabei müssen grundsätzlich alle Importeure im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten durchlaufen wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Davon betroffen sind v. a. die Gestellung der Waren und die Abgabe der Zollanmeldung.
Einfuhrumsatzsteuer: Wo bezahlen?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird für Importe aus Nicht-EU-Staaten erhoben und i. d. R. zusammen mit dem Zoll gefordert. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht bei der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Daher muss die Einfuhrumsatzsteuer bei der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr gezahlt werden, also beim Grenzübertritt in die EU.
In der Praxis kommt meist die Spedition für die Steuerschuld vor Ort auf. Diese fordert die gezahlte Leistung jedoch entsprechend vom auftraggebenden Unternehmen zurück, etwa mit einer Servicepauschale. Verlangen und Höhe dieser Pauschale hängen vom jeweiligen Speditionsdienst ab.
Einfuhrumsatzsteuer zurückholen: Erstattung
Da die Einfuhrsteuer zollrechtlich als Einfuhrabgabe zählt, wird sie zusammen mit dem Zoll und besonderen Verbrauchsteuern erhoben. Bereits gezahlte Abgaben der Einfuhrumsatzsteuer können Unternehmen über Deklarationen in der Umsatzsteuervoranmeldung oder -Jahreserklärung als Vorsteuer gegenüber dem deutschen Finanzamt geltend machen.
Für eine Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen verfügt beim Eintritt der Ware in das EU-Zollgebiet über die Verfügungsgewalt über die Waren.
- Die Abgaben stehen in direktem beruflichen Zusammengang mit der Unternehmenstätigkeit.
- Es handelt sich nicht um umsatzsteuerfreie Einnahmen (z. B. ärztliche Behandlungen).
- Das Unternehmen gilt nicht als Kleinunternehmen (hier keine Erhebungspflicht zur Umsatzsteuer).
Sind diese Bedingungen erfüllt, können importierende Unternehmen ihren Vorsteueranspruch mit der Vorlage des Abrechnungsbelegs wahrnehmen, den sie von der Spedition oder einer sonstigen Zollvertretung erhalten.
Passende Vorlagen und Checklisten zur Importabwicklung beim Zoll enthält die „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Damit sparen sich international tätige Unternehmen Zeit und Arbeit, etwa bei Versandverfahren, der Umsatzsteuer und der Organisation im Unternehmen.
Noch mehr Informationen zu den zollrechtlichen Vorgaben rund um Einfuhren und Importe liefert das Buch „Zoll & Export“. Darin sind alle relevanten Vorschriften kompakt auf einen Blick zusammengefasst.
Quellen: „Zoll & Export“, Bundesfinanzministerium, zoll.de, europa.eu