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"EUR.1: Warenverkehrsbescheinigung für präferenzbegünstigte Lieferungen ab 6.000 Euro"


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EUR.1: Warenverkehrsbescheinigung für präferenzbegünstigte Lieferungen ab 6.000 Euro

© Forum Verlag Herkert GmbH

Bei jeder präferenzbegünstigten Lieferung ist durch Präferenzdokumente der EU-Güterursprung oder der Ursprung eines Präferenzpartnerlands nachzuweisen. Einer der dafür üblichen Nachweise ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die bei Warenlieferungen ab 6.000 Euro von exportierenden Unternehmen beim Zoll abzustempeln ist.

Wozu dient die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1? 

Mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird die Einfuhr im Bestimmungsland begünstigt. Es geht also darum, Zollvorteile (Zollvergünstigung oder Zollbefreiung) zu erlangen. Dafür muss der Ausführer den präferenziellen Ursprung einer Ware nachweisen, was mit der Bescheinigung EUR.1 erfolgt. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (auch Präferenznachweis genannt) wird i. d. R. ab einem Lieferwert von 6.000 Euro je Sendung und Regelung der jeweiligen Präferenzabkommen angewandt. 

Warenverkehrsbescheinigungen sind nur für den Warenverkehr mit Staaten erforderlich, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat. Mit der Mehrzahl dieser Länder wurden die Abkommen zweiseitig abgeschlossen, d. h. das Formular EUR.1 ist in diesen Fällen sowohl beim Import als auch beim Export erforderlich.

Bei Exporten in die MAR-(AKP-) Staaten oder APS-Staaten, mit denen die EU lediglich ein einseitiges Abkommen geschlossen hat, kommen Warenverkehrsbescheinigungen i. d. R. nicht in Betracht. Im Warenverkehr mit der Türkei benötigen Ausführer die Warenverkehrsbescheinigung/Freiverkehrsbescheinigung A.TR. Mehr dazu ist im Buch „Zoll & Export 2022“ nachzulesen. 

Bei der Ausfüllung der EUR.1 ist große Sorgfalt erforderlich. Exportierende Unternehmen können dabei auf eine Eingabemaske mit Ausfüllhinweisen in der Software „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“ zurückgreifen. So wickeln sie diese Aufgabe nicht nur schnell, sondern auch fehlerfrei ab. 

Ablauf zur Ausstellung der EUR.1 

Für den Ausführer wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Zollstelle geprüft und bestätigt/abgestempelt. Bei der Ausstellung der EUR.1 sieht der Ablauf folgendermaßen aus: 

  1. Die EUR.1 ist bei der Zollstelle des exportierenden Unternehmens ausgefüllt einzureichen – Original und Antrag. Auf der Rückseite der EUR.1 erklärt der Ausführer, dass die Exportware die Voraussetzungen für die EUR.1 erfüllt.
    Die Zollstelle kann zudem die Vorlage eines Nachweises über den Präferenzursprung (Lieferantenerklärungen etc.) der in der EUR.1 genannten Waren verlangen.  
  2. Das Dokument wird von der Zollstelle mit einem Stempel bescheinigt. 
  3. Der unterschriebene Antrag verbleibt beim Zollamt, das Original erhält der Ausführer (Antragsteller) zurück. 
  4. Der Ausführer reicht die Original-EUR.1 an den ausländischen Kunden bzw. an den Zolldienstleister (Spediteur) weiter.
  5. Innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung muss die EUR.1 bei der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorliegen. 

Wichtig ist, dass die Ware korrekt in den Zolltarif eingereiht wurde; der HS-Code muss also bekannt sein. Welche konkreten Angaben in den einzelnen Feldern der EUR.1 anzugeben sind, ist auf Zoll online nachzulesen.  

So sieht die EUR.1 inkl. Rückseite aus: 

Warenverkehrsbescheinigung-EUR-1-Vorn-Forum-Verlag-Herkert-GmbH      

Warenverkehrsbescheinigung-EUR-1-Rueckseite-Forum-Verlag-Herkert-GmbH   

Quellen: „Zoll & Export 2019“, „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“

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Zoll

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