Kernaufgaben von Zollbeauftragten im Unternehmen
Für die Bezeichnung des Mitarbeiters, der im Unternehmen mit den Zollangelegenheiten beauftragt wird, gibt es mehrere Varianten wie „Zollbeauftragter“, „Zollverantwortlicher“ oder auch „Zollermächtigter“.
Welche Funktionen, Rechte und Pflichten ein Zollbeauftragter übernimmt, ist vielen Unternehmen deshalb nicht ganz klar, weil es zum einen kein separates Studium und keine entsprechende zugespitzte Ausbildung gibt, zum anderen können die Verpflichtungen des Zollbeauftragten unterschiedlich ausfallen – je nach Art des Unternehmens und der innerbetrieblichen Organisation.
Als Kernaufgaben eines Zollbeauftragten können aber festgehalten werden:
- Schulung der Mitarbeiter
- Präferenzen: Vertrieb, Einkauf und Produktion
- Archivierung der Exportdokumente
- Auftragsabwicklung: Export, Import
- Zollstammdatenermittlung
- Einhaltung von Bewilligungen
- Lagermanagement in Bezug auf Zollthemen
- ATLAS
- Importverzollungen
- Vertragsprüfungen in Bezug auf Zollthemen
- Dokumentenkontrolle Ex- und Import
- Kontakt zu Behörden wie Zoll, LBA etc.
- AEO-Schnittstelle
- Zollprüfungen
- Spediteurkontakt
- Exportkontrolle
Zollbeauftragte müssen fundiertes Fachwissen mitbringen
Da Pflichtverletzungen im Zollrecht zollschuldrechtliche, bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, müssen Zollbeauftragte fundierte Fachkenntnisse mitbringen über
- Verbote und Beschränkungen
- Antidumping und Ausgleichszölle
- Incoterms®
- ATLAS
- Verschiedene Zollverfahren
- Unionszollkodex und seine Durchführungsverordnungen
- Sicherheitsrelevante Themen: AEO, Bekannter Versender und Reglementierter Beauftragter
- Umsatzsteuergesetz im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften
- Markenrecht
- Außenhandelsstatistikgesetz
- Präferenzrecht
- Exportkontrolle
- etc.
Wichtig ist zudem, dass Zollbeauftragte Ihr Fachwissen stets auf dem aktuellen Stand halten. Über relevante Entwicklungen im Zollbereich informiert sie die „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“.
Haftung von Zollbeauftragten
Wird das Zollrecht nicht eingehalten oder falsch oder unzureichend umgesetzt, haftet das Unternehmen. Die zollrechtliche Verantwortung kann nicht an Dritte übertragen werden. Neben empfindlichen Bußgeldern und Sanktionen für das Unternehmen können Verstöße auch rechtliche Konsequenzen für die einzelnen Zollbeauftragten haben. In der Regel werden aber nur Handlungen bestraft, die vorsätzlich begangen wurden. Dann kann der Zollbeauftragte auch persönlich haftbar gemacht werden.
Die wichtigsten Haftungsregelungen sowie die Abgrenzung der Aufgabengebiete des Zollbeauftragten zu den anderen Abteilungen finden Unternehmer sowie die für die Zollabwicklung Verantwortlichen in der „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Die Mappe bietet alltagstaugliche Arbeitshilfen für die Zollabwicklung und zeigt u. a., wie der Zollbeauftragte in die vorhandene Unternehmensorganisation eingebunden werden kann.
Aktuelles Fachwissen können sich betroffene Mitarbeiter übrigens im Zertifikats-Lehrgang „Fachkraft für die Zollabwicklung“ aneignen.
Quelle: „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“