Inhaltsverzeichnis
- Zugelassener Ausführer: Definition und Bedeutung
- Wer ist Zugelassener Ausführer?
- Was ist der Unterschied zwischen Ermächtigtem und Zugelassenen Ausführer?
- Vorteile für exportierende Unternehmen
- Bewilligungsantrag für den Zugelassenen Ausführer
- Voraussetzungen und Anforderungen für die Bewilligung
Zugelassener Ausführer: Definition und Bedeutung
Beim sog. „Zugelassene Ausführer“ (ZA/SDE) handelt es sich um ein zollrechtliches Vereinfachungsverfahren für die Ausfuhranmeldung. Zwar muss ein Exportunternehmen, das das Verfahren nutzt, wie im normalen Bewilligungsverfahren jede einzelne Ausfuhr vor dem Export elektronisch anmelden. Allerdings genießt es mithilfe der Genehmigung vom Hauptzollamt besondere Vorteile bei der Zollabwicklung. Um sie zu nutzen, muss das Unternehmen einen entsprechenden Bewilligungsantrag einreichen.
Achtung: Durch den Unionszollkodex (UZK) aus dem Jahr 2016 gibt es den Begriff „Zugelassener Ausführer“ zollrechtlich nicht mehr. Stattdessen gilt die Bezeichnung „vereinfachten Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ (Art. 166 Abs. 2 UZK). Im Sprachgebrauch ist allerdings oft weiterhin vom Zugelassener Ausführer die Rede.
Wer ist Zugelassener Ausführer?
Um die Genehmigung zum Zugelassenen Ausführer zu erhalten, muss das Unternehmen einen Beschäftigten bestimmen, der die personelle Verantwortung dafür trägt, dass innerbetrieblich alle dazugehörigen Auflagen eingehalten werden. Zollämter erteilen die Bewilligung i. d. R. nur, wenn das Unternehmen einen „ATLAS-Verantwortlichen“ benennt. In der Praxis kann meist der Zollbeauftragte diese Funktion übernehmen. Daneben muss es Mitarbeiter im Betrieb geben, die für den operativen ATLAS-Bereich zuständig sind.
Zwar kann der Antragsteller auch eine andere Person für die Funktionen des ATLAS-Verantwortlichen benennen. Deren Kompetenzen sollten jedoch großteils mit denen des Zollbeauftragten übereinstimmen.
In jedem Fall muss die zuständige Person über einschlägige Kenntnisse im Zollrecht verfügen. Nur so kann sie die Zollabwicklung und anstehende Ausfuhrverfahren fachgerecht unterstützen. Zwar ist keine bestimmte Ausbildung für den ATLAS-Verantwortlichen vorgeschrieben. Allerdings können sich Verantwortliche mit entsprechender Fachliteratur auf dem aktuellen Stand halten, wie z. B.:
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Da es beim Zugelassenen Ausführer teils einige Überschneidungen und Unklarheiten mit anderen Bewilligungen gibt, zeigt der folgende Abschnitt den Unterschied zwischen den verschiedenen Genehmigungen.
Im Zollrecht gibt es teilweise Überschneidungen zwischen verschiedenen Erleichterungen für Zollverfahren. Damit es nicht zu Unklarheiten kommt, sollten sich Verantwortliche bereits vorab genau informieren, welchen besonderen Rechte sie mit welcher Genehmigung erhalten. (Bild: © Gorodenkoff – stock.adobe.com) |
Was ist der Unterschied zwischen Ermächtigtem und Zugelassenen Ausführer?
Neben dem Zugelassenen Ausführer gibt es weitere Sonderrechte, die die Zollabwicklung für ein Unternehmen erleichtern. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten Vereinfachungsverfahren im Zollbereich.
Positionen | Unterschiede |
Zugelassener Ausführer und Ermächtigter Ausführer |
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Unterschied AEO und Zugelassener Ausführer |
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Unterschied Zugelassener Ausführer und Versender |
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Registrierter Ausführer (REX) und Zugelassener Ausführer |
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Aber welche Vorteile erhalten Unternehmen mit einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer?
Vorteile für exportierende Unternehmen
Mit einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer können sich Exportunternehmen v. a. die Ausfuhr von Waren erleichtern. Konkret bietet eine ZA-Genehmigung insbesondere folgende Vorteile:
- Der Zugelassene Ausführer kann dafür sorgen, dass die Gestellung außerhalb des Zollamts stattfindet. So muss er nicht extra zur Ausfuhrzollstelle fahren, sondern kann die Gestellung z. B. im eigenen Betrieb durchführen lassen.
→ Wartefristen zur Gestellung entfallen.
→ Die Güterkontrollen beschränken sich auf vereinzelte Stichproben. - Das Einreichen und Genehmigen des Bewilligungsantrags erfolgt ausschließlich digital.
→ Der ZA erhält seine Ausfuhrbegleitdokumente nach der Ausfuhranmeldung in ATLAS innerhalb weniger Minuten.
→ Auch die Exportgüter werden zeitnah überlassen.
Diese Vorteile zeigen, dass Zugelassene Ausführer enorme Zeitersparnis und Flexibilität im Versandprozess genießen. Um das vereinfachte Verfahren zu nutzen, muss das exportierende Unternehmen einen Bewilligungsantrag an das Zollamt stellen.
Bewilligungsantrag für den Zugelassenen Ausführer
Für den Bewilligungsantrag sind folgende Dokumente erforderlich:
- Zollvordruck nach Art. 166 UZK (Formularnummer: 0850)
- Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Selbstauskunft)
→ Der Fragenkatalog enthält bereits die wichtigsten Informationen über das Unternehmen, die das Zollamt für seine Entscheidung benötigt. - ggf. Warenaufstellung (als Textdatei „*.csv“)
- Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein.
- Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein.
Der Antrag ist sowohl für das eigene Unternehmen möglich als auch für direkte oder indirekte Vertreter. Die Unterlagen erläutern die wirtschaftliche Notwendigkeit des Unternehmens und betriebliche Gegebenheiten. Dazu gehört aber auch die personelle Verantwortung der Mitarbeiter, die für die ordnungsgemäße Erstellung der Zollanmeldungen auf Arbeitsebene zuständig sind.
Hat der Exporteur alle o. g. Dokumente ausgefüllt vorliegen, schickt er sie an das zuständige Hauptzollamt. Verantwortlich ist das Amt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer oder Vertreter) seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder wo die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist. Hilfe bei der Suche nach der zuständigen Behörde bietet die „Allgemeine Dienststellensuche“ der Bundeszollverwaltung.
Das Unternehmen muss die Antragsunterlagen elektronisch über das EU-Trader-Portal (EU-TP) einreichen. Ob der Antrag genehmigt wird, erfährt das Unternehmen über eine elektronische Überlassungsnachricht. Sofern das Unternehmen in der Bewilligung keine besonderen Einschränkungen für bestimmte Drittländer und/oder Warennummern bestimmt hat, erhält es meist innerhalb weniger Minuten eine automatisierte Antwort von der Bundeszollverwaltung.
Wenn ein Unternehmen Waren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellen will, muss es einen weiteren Bewilligungsantrag für die zentrale Zollabwicklung (Art. 179 UZK) einschicken.
Wie für jedes Vereinfachungsverfahren ist auch beim Zugelassenen Ausführer einge gesonderte Bewilligung der zuständigen Zollbehörde notwendig. (Bild: © burdun– stock.adobe.com) |
Voraussetzungen und Anforderungen für die Bewilligung
Um die Bewilligung als Zugelassener Ausführer genehmigt zu bekommen, muss der Exporteur einige Voraussetzungen erfüllen. Sie sind in Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) beschrieben.
Demnach müssen für die Bewilligung des ZA folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
✓ | Das Unternehmen hat nicht schwerwiegend oder wiederholt gegen die Zoll- und Steuervorschriften verstoßen. |
✓ | Es hat auch keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen. |
✓ | Das Unternehmen verfügt über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen hinsichtlich
Außerdem gibt es innerbetriebliche Verfahren, die gewährleisten, dass die Verbote und Beschränkungen eingehalten werden. |
✓ | Das zuständige Personal weiß, dass es die Zollbehörden informieren muss, wenn es Schwierigkeiten beim Einhalten der Vorschriften gibt. |
Inhaber einer AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) erfüllen diese Anforderungen bereits im Grundsatz. Doch auch sie müssen aufpassen: Das zuständige Zollamt prüft regelmäßig und fortlaufend, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen weiterhin erfüllt und ob es die Verpflichtungen einhält, die sich aus der Bewilligung für den zuständigen Ausführer ergeben.
Um über weitere aktuelle Entwicklungen im Zollrecht auf dem Laufenden zu bleiben, sollten sich die Mitarbeiter in Zoll- und Exportabteilungen regelmäßig über Neugikeiten der Branche informieren.
Quellen: „Themenbrief Export & Zoll“, zoll.de