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Löschwasserrückhaltung: Anforderungen, Bemessung und rechtliche Grundlagen

10.09.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Löschwasserrückhaltung: Ein Feuerwehrmann in schwarzer Schutzkleidung richtet einen Wasserstrahl aus einem roten Hydrantenanschluss auf einen Einsatzort; im Vordergrund verläuft ein gelber Feuerwehrschlauch.
© herculaneum79 – stock.adobe.com

Wenn in einem Betrieb ein Feuer ausbricht, kann nicht nur das Feuer, sondern auch das eingesetzte Löschwasser zum Problem werden. Sollte die Flüssigkeit zum Beispiel mit wassergefährdenden Stoffen oder Verbrennungsprodukten belastet sein, darf sie nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen. Eine Löschwasserrückhaltung hilft an dieser Stelle weiter. Welche Anforderungen in Bezug auf die Vorrichtungen gelten, und worauf es zu achten gilt, hängt von der jeweiligen Anlage und den einschlägigen rechtlichen Vorgaben ab.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Löschwasserrückhaltung im betrieblichen Brandschutz
  2. Rechtliche Grundlagen: WHG, AwSV, LöRüRl und MVV TB
  3. Wie bemisst man die Löschwasserrückhaltung?
  4. Bauliche und technische Möglichkeiten: eine Übersicht
  5. Was ist das Löschwasserrückhaltungskonzept
  6. Löschwasserrückhaltung im Betrieb planen: Worauf sollte man achten?
  7. Fazit: Löschwasserrückhaltung verbindet Brand- und Gewässerschutz
  8. FAQ: häufige Fragen zur Löschwasserrückhaltung

Die Löschwasserrückhaltung im betrieblichen Brandschutz

Unter dem Begriff „Löschwasserrückhaltung“ werden Maßnahmen zusammengefasst, mit denen bei einem Brand anfallendes (und möglicherweise verunreinigtes) Löschwasser aufgefangen und innerhalb eines dafür vorgesehenen Bereichs zurückgehalten werden soll. Eine entsprechende Vorrichtung sorgt dafür, dass das Löschwasser nicht unkontrolliert in ein Gewässer oder in den Boden gelangt.

Hierbei ist es wichtig, zwischen den Begriffen Löschwasserrückhaltung“ und „Löschwasserversorgung“ zu unterscheiden: 
  • Bei der Löschwasserversorgung geht es darum, das Wasser, das es für die Brandbekämpfung braucht, zur Verfügung zu stellen.
  • Die Löschwasserrückhaltung bezieht sich dagegen auf die Flüssigkeiten, die während des Brandereignisses anfallen und aufgrund ihrer Eigenschaften nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen dürfen.

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthält hierfür wichtige Vorgaben. Nach § 20 AwSV müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass sie dazu in der Lage sind, wassergefährdende Stoffe sowie Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser und Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften, die bei Brandereignissen austreten, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückzuhalten.

Diese Vorgabe gilt allerdings (auch nach § 20 AwSV) nicht für Anlagen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass ein Brand entsteht, aber auch für Heizölverbraucheranlagen. Ob eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist, ist daher nicht allein von der Betriebsgröße abhängig.

Faktoren, die es in jedem Fall zu berücksichtigen gilt, sind die Anlage selbst und die mit ihr verbundenen Anforderungen. Aber auch die Eigenschaften der Stoffe, die in Verbindung mit der Anlage genutzt werden, werden relevant.

Die AwSV unterscheidet in diesem Zusammenhang drei Wassergefährdungsklassen (WGK):

  • Die WGK 1 bezeichnet schwach wassergefährdende Stoffe.
  • Die WGK 2 fasst deutlich wassergefährdende Stoffe zusammen.
  • Die WGK 3 beinhaltet stark wassergefährdende Stoffe.

Parallel dazu führt die Verordnung auch Stoffe und Gemische auf, die als allgemein wassergefährdend“ gelten.

Rechtliche Grundlagen: WHG, AwSV, LöRüRl und MVV TB

  • Die wasserrechtliche Grundlage für den Bereich der Löschwasserrückhaltung bildet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). § 62 WHG verlangt zum Beispiel für bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass diese so beschaffen sind, dass einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern entgegengewirkt werden kann. Die betreffenden Anlagen müssen zudem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Die AwSV konkretisiert die Anforderungen an Anlagen in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Im Zusammenhang mit Brandereignissen wird insbesondere der bereits erwähnte § 20 relevant. Daneben enthält die Verordnung weitere Anforderungen, die sich auf die Rückhaltung beziehen. Paragraph 18 AwSV besagt zum Beispiel, dass Rückhalteeinrichtungen keine Flüssigkeiten durchlassen und keine Abläufe haben dürfen.
  • Wer sich mit Löschwasser-Rückhalteanlagen auseinandersetzt, stößt außerdem auf die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl). Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe stammt aus den 1990er-Jahren und enthält unter anderem Vorgaben, die sich auf die Ermittlung des notwendigen Rückhaltevolumens in ihrem Anwendungsbereich beziehen. 
    Bei ihr handelt es sich nicht um eine bundesweit einheitlich geltende Vorschrift. Auch das Bauordnungsrecht der Länder kann für die Beurteilung einer Anlage relevant werden.

In diesem Zusammenhang spielt auch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) eine wichtige Rolle. Der frühere Eintrag „Löschwasser-Rückhalteanlagen“ wurde in der MVV TB bereits mit der Ausgabe 2019/1 gestrichen. Die MVV TB stellt zudem eine Musterregelung für die Umsetzung der Technischen Baubestimmungen durch die Länder dar.

Verantwortliche müssen dementsprechend die wasserrechtlichen Anforderungen der AwSV und die am jeweiligen Standort maßgeblichen baurechtlichen Vorgaben auseinanderhalten und parallel zueinander beachten. 

Wie bemisst man die Löschwasserrückhaltung?

Eine der wichtigsten Fragen, die im Zusammenhang mit einer Löschwasserrückhaltung relevant werden, ist: „Wie viel Rückhaltevolumen wird benötigt?“. Allerdings gibt es keine pauschale Antwort auf diese Frage. Vielmehr ist es wichtig, bei der Bemessung die Faktoren zu berücksichtigen, die im individuellen Anwendungsfall relevant werden.

Hierzu gehören unter anderem:

  • die Art und Menge der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe
  • deren Wassergefährdungsklasse
  • die Größe und die Aufteilung der betroffenen Bereiche
  • die baulichen Voraussetzungen vor Ort.

Außerdem ist entscheidend, welche Flüssigkeitsmengen im Brandfall aufgenommen werden müssen. Neben dem Löschwasser nennt § 20 AwSV ausdrücklich auch Berieselungs- und Kühlwasser, wassergefährdende Stoffe und entstehende Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften, die bei Bränden austreten können.

Für die Planung der Löschwasserrückhaltung spielt auch die Entwässerung eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen schreibt § 19 Abs. 7 AwSV (zusätzlich zum erforderlichen Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe) ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser vor.

Ergänzend hierzu werden bei der Planung auch die Ausbreitungswege der Flüssigkeiten berücksichtigt. Im Zuge der Bemessung gilt es, zu berücksichtigen, wohin das Wasser aufgrund der vorhandenen baulichen Situation fließen würde. Nur wenn diese Wege bekannt sind, lässt sich beurteilen, wo und in welchem Umfang eine wirksame Rückhaltung erforderlich ist.

Bauliche und technische Möglichkeiten: eine Übersicht

Wer eine Löschwasser-Rückhalteanlage plant, muss nicht zwangsläufig auf ein separates Auffangbecken setzen. Je nach Anlage und örtlichen Gegebenheiten stehen unterschiedliche bauliche und technische Lösungen zur Verfügung.

Die AwSV führt im Zusammenhang mit der allgemeinen Rückhaltung wassergefährdender Stoffe beispielsweise:

  • Auffangräume,
  • Auffangwannen,
  • Auffangtassen,
  • Auffangvorrichtungen,
  • Behälter und Flächen

auf. Aber auch Rohrleitungen und Schutzrohre können laut der Verordnung Bestandteil von Rückhalteeinrichtungen sein.

Für die Löschwasserrückhaltung können grundsätzlich entsprechend geeignete bauliche Bereiche in das Gesamtkonzept einbezogen werden. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass eine Fläche oder ein Behälter vorhanden ist. Stattdessen gilt, dass die gewählte Lösung dazu in der Lage ist, die erforderlichen Flüssigkeitsmengen aufzunehmen und zu verhindern, dass diese den vorgesehenen Rückhaltebereich unkontrolliert verlassen.

Was ist das Löschwasserrückhaltungskonzept?

Während sich die Bemessung vor allem auf die erforderlichen Kapazitäten bezieht und die technische Planung definiert, wie besagte Kapazitäten geschaffen werden, setzt sich ein Löschwasserrückhaltungskonzept mit dem Zusammenspiel der verschiedenen Maßnahmen im Betrieb auseinander. Besonders wichtig wird in diesem Zusammenhang die Frage, in welchen Bereichen im Brandfall Löschwasser anfallen kann und welche Wege besagtes Wasser anschließend nehmen könnte. Mit den entsprechenden Hintergrundinformationen lässt sich herausfinden, an welchen Stellen Rückhaltemaßnahmen erforderlich sind und wie verhindert werden kann, dass (möglicherweise kontaminiertes) Wasser den vorgesehenen Bereich verlässt.

Ein solches Konzept umfasst jedoch nicht ausschließlich Maßnahmen für eine bestimmte bauliche Anlage. Stattdessen ist es wichtig, auch die betrieblichen Abläufe im Brandfall zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass es zum Beispiel wichtig ist, Zuständigkeiten zu definieren und die vorgesehenen Maßnahmen mit der Brandschutzorganisation und der Notfallplanung abzustimmen.

Ergänzend hierzu braucht es eine nachvollziehbare Dokumentation. Technische Einrichtungen helfen im Ernstfall nur dann, wenn die dafür vorgesehenen betrieblichen Abläufe bekannt sind und die jeweils Verantwortlichen wissen, welche Maßnahmen erforderlich sind.

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Löschwasserrückhaltung im Betrieb planen: Worauf sollte man achten?

Die folgenden Schritte bieten einen Leitfaden für die Planung einer Löschwasserrückhaltung im Betrieb.

  1. Zunächst ist es wichtig, eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Dabei gilt es, zu klären, welche wassergefährdenden Stoffe vorhanden sind, in welchen Mengen sie vorkommen und in welchen Bereichen des Betriebes sie eine Rolle spielen. Hierzu gehört es auch, herauszufinden, wie die betreffenden Stoffe nach AwSV eingestuft werden.
  2. Im nächsten Schritt sollten sich die Verantwortlichen mit der Frage auseinandersetzen, welche Anlagen betroffen sind und welche rechtlichen Anforderungen für diese gelten. Die wasserrechtlichen Vorgaben werden ebenso relevant wie gegebenenfalls baurechtliche Anforderungen, vorhandene Genehmigungen und weitere für den Standort maßgebliche Regelungen.
  3. Auf den beiden erstgenannten Punkten baut dann die eigentliche technische Planung auf. Das erforderliche Rückhaltevolumen muss ermittelt werden. Anschließend wird geprüft, mit welchen baulichen oder technischen Maßnahmen das Volumen realisiert werden kann. Um dies herauszufinden, gilt es, die vorhandenen Flächen, mögliche Ausbreitungs- und Abflusswege sowie die Entwässerung zu berücksichtigen.
  4. Erst danach folgt der organisatorische Teil. Verantwortlichkeiten, Abläufe im Brandfall und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Aktivierung oder Sicherung der Rückhaltung sollten eindeutig festgelegt werden. Auf diese Weise entsteht aus einzelnen technischen Einrichtungen ein betrieblich nutzbares Gesamtkonzept.

Bestehende Anlagen nehmen hier eine Art „Sonderstellung“ ein. Bei ihnen kommt ein weiterer Schritt hinzu. Denn: Bereits vorhandene Genehmigungen und Rückhaltemaßnahmen müssen in die Bewertung einbezogen werden. Gleichzeitig ist es natürlich auch hier wichtig, die aktuelle rechtliche und technische Situation zu berücksichtigen.

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Fazit: Löschwasserrückhaltung verbindet Brand- und Gewässerschutz

Eine Löschwasserrückhaltung soll verhindern, dass wassergefährdende Stoffe und belastete Flüssigkeiten, die bei einem Brand anfallen können, unkontrolliert in die Umwelt gelangen. Die zentrale rechtliche Grundlage für die entsprechenden Vorgaben bildet § 20 AwSV. Ergänzend hierzu können bei der Planung und der Ausführung weitere wasserrechtliche, technische und baurechtliche Anforderungen relevant werden.

Für Unternehmen ist es dementsprechend wichtig, zunächst den tatsächlichen Rückhaltebedarf zu bestimmen und anschließend eine passende technische und organisatorische Lösung zu entwickeln. Entscheidend ist nicht, möglichst viele einzelne Regelwerke nebeneinanderzustellen, sondern die für die konkrete Anlage geltenden Anforderungen in einem funktionierenden Rückhaltekonzept zusammenzubringen.

FAQ: häufige Fragen zur Löschwasserrückhaltung

Wann braucht man eine Löschwasserrückhaltung?

Paragraph 20 AwSV verlangt für Anlagen, die in den entsprechenden Anwendungsbereich fallen, die Rückhaltung der bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entsprechender Verbrennungsprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ausgenommen sind Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, aber auch Heizölverbraucheranlagen.

Wer muss Löschwasser bereitstellen?

Die AwSV regelt die Rückhaltung bei Brandereignissen, legt jedoch nicht allgemein fest, wer das für die Brandbekämpfung benötigte Löschwasser bereitstellen muss. Für die Löschwasserversorgung werden in der Regel die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Brandschutzrechts und die örtlichen Gegebenheiten relevant.

Was passiert mit zurückgehaltenem Löschwasser?

Zurückgehaltenes und verunreinigtes Löschwasser darf nicht unkontrolliert abgeleitet werden. Abhängig davon, wie sehr das Wasser belastet ist, ist es wichtig, zu klären, ob es als Abwasser beseitigt oder als Abfall entsorgt werden kann.

Reicht eine vorhandene Auffangfläche für die Löschwasserrückhaltung aus?

Ob eine vorhandene Auffangfläche für die Löschwasserrückhaltung ausreicht, lässt sich nur anhand der konkreten Ausführung beurteilen. Unter anderem muss sichergestellt sein, dass die vorgesehene Lösung die erforderliche Flüssigkeitsmenge aufnehmen kann und die maßgeblichen technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt, die für den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich sind.

Was sind Löschwasserrückhalteanlagen?

Löschwasser-Rückhalteanlagen werden genutzt, um Löschwasser, das bei einem Brand anfällt und möglicherweise verunreinigt ist, aufzufangen und zurückzuhalten. Mit ihrer Hilfe soll verhindert werden, dass die entsprechenden Flüssigkeiten unkontrolliert in den Boden, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen. Je nachdem, um welche Anlage es geht und welche örtlichen Gegebenheiten vorherrschen, kommen hierfür unterschiedliche bauliche und technische Lösungen in Betracht.

Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__20.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.htmlhttps://www.eu-bauproduktenverordnung.de/resource/blob/345308/6be7a60f2e1f6f64ae746d43fa1ea21e/stand-umsetzung-mvv-tb-data.pdf