TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde neu gefasst: Das sind die Änderungen

08.04.2020 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 konkretisiert die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu treffen haben. Ende 2019 wurde die TRGS 500 grundlegend überarbeitet und enthält nun neue Anforderungen.

 

TRGS 500: Diese Änderungen müssen Arbeitgeber beachten  

Die Neufassung der TRGS 500 ist am 13.12.2019 in der Fassung September 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt erschienen. Am 31.01.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zudem eine Berichtigung hinsichtlich der Abbildung 4 im Anhang 2 veröffentlicht. Die TRGS 500 regelt Schutzmaßnahmen für Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren. Mit der Neufassung wurde die TRGS 500 an die Paragrafenfolge der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angepasst. Neu hinzugekommen sind folgende Punkte: 

Beschreibung des „STOP-Prinzips“

Das STOP-Prinzip ziehen Arbeitsschutzbeauftragte heran, um die Rangfolge von Schutzmaßnahmen zu definieren. Bei der Festlegung und Anwendung von Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber diese Rangfolge zu beachten. Das gilt sowohl für Gesundheitsgefährdungen als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. 

Die einzelnen Buchstaben beschreiben dabei verschiedene Arten von Schutzmaßnahmen: 

S = Substitution  Der Arbeitgeber prüft vorrangig, ob für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Verfahrensänderung möglich ist. Ist diese schon ausreichend, um Gefahren für Beschäftigte zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren, ist die Auswahl der Schutzmaßnahmen bereits getroffen.  
T = technische Schutzmaßnahmane  Ist eine Substitution nicht möglich, prüft der Arbeitgeber als Nächstes die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen, um die Gefahr ein sicheres Maß zu reduzieren. Technische Arbeitsschutzmaßnahmen setzen meist direkt an der Gefahrenquelle an, weshalb sie vorrangig einzusetzen sind. 
O = organisatorische Schutzmaßnahmen  Viele Gefahrenquellen lassen sich allein durch technische Schutzmaßnahmen nicht vermeiden, weshalb sie ggf. durch organisatorische Maßnahmen ergänzt oder ersetzt werden.
P = persönliche Schutzmaßnahmen  Reichen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht aus, müssen Arbeitgeber persönliche bzw. personenbezogene Schutzmaßnahmen treffen. Diese erfüllen ihre Schutzfunktion aber nur, wenn Beschäftigte sie richtig anwenden. Deshalb ist diese Art von Arbeitsschutzmaßnahmen als letzte Möglichkeit zu wählen. 

Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (KMR) Stoffen und Gemischen der Kategorie 1A oder 1B hat der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Fehlen Arbeitsplatzgrenzwerte ist ein geeignetes sowie risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden – siehe auch TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. 

Durch Arbeitsplatzmessungen bzw. geeignete Messmethoden hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten zu bestimmen. So wird auch ein abweichender Wert schnell als unvorhergesehenes Ereignis erkannt. Alle Beschäftigten, die mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1B arbeiten, sind in einem Verzeichnis zu führen, das Arbeitgeber 40 Jahre lang aufbewahren müssen. 

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen neu in TRGS 500 

Neu in der TRGS 500 sind Schutzmaßnahmen zum Brandfall und zur Explosionsgefahr. Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, um Brandentstehung sowie Brand- und Rauchausbreitung zu vermeiden. Außerdem ist sicherzustellen, dass ein Brand frühzeitig erkannt werden kann. Potenzielle Zündquellen, die eine Explosion bewirken könnten, sind zu vermeiden.

Weiterführende Informationen enthalten die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, die beide im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“ von Experten kommentiert werden. Genauso die zwei neuen Technischen Regeln TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ und TRGS 724 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“. 

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit extrem temperierten Gefahrstoffen 

Arbeiten Beschäftigte mit tiefkalten oder heißen Gefahrstoffen, müssen sie gemäß neu gefasster TRGS 500 spezielle Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Die Auswahl erfolgt anhand der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeit. 

Bestehen Gefährdungen durch erstickende Gase (Methan, automatische Feuerlöscheinrichtungen etc.) verlangt die TRGS 500 darauf ausgerichtete Schutzmaßnahmen. Diese können sein: messtechnische Überwachung, Warnsysteme, Aufsichtspersonen oder Verwendung von Pressluftatmern. 

Exposition der Beschäftigten mit Staub 

Die neue TRGS 500 beschreibt in Abschnitt 9 zusätzliche Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit A- und E-Staub, die die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ermöglichen. So sind vorrangig technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Reicht das nicht aus, hat der Arbeitgeber unter Beachtung der PSA-Benutzungsverordnung Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzgeräte oder Schutzkleidung bereitzustellen sowie deren Pflege und Wartung sicherzustellen. 

Damit Beschäftigte die Schutzausrüstung auch pflichtbewusst tragen, sollte diese Arbeitsschutzmaßnahme in Form einer Betriebsanweisung geregelt werden. Außerdem sind die Betroffenen ordnungsgemäß zu unterweisen. Mehr zur Sicherheitsunterweisung erfahren Arbeitgeber im Beitrag „Sicherheitsunterweisung – So kommen Unternehmer ihrer jährlichen Unterweisungspflicht nach“.

Neuer Abschnitt in TRGS 500: „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen“

Der Abschnitt zum Notfallmanagement wurde neu in die TRGS 500 aufgenommen. Kapitel 10 der TRGS 500 beschreibt konkrete Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen. Das Kapitel verweist zudem auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkret auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“

Außerdem haben Arbeitgeber die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ umzusetzen, die u. a. den Einsatz von Ersthelfern im Betrieb regelt sowie Vorgaben zu Erste-Hilfe-Einrichtungen definiert. 

Hinweis: Maßnahmen zum Arbeitsschutz einmalig zu treffen reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen regelmäßig prüfen, ob die Maßnahmen eingehalten werden und wirksam sind (s. TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“). Führt die Überprüfung zum Ergebnis, dass die  Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren zu schützen, muss der Arbeitgeber erneut eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und neue Schutzmaßnahmen definieren.


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Quellen: „Die neue Gefahrstoffverordnung“, BAuA 

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