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TRGS 524: Schutzmaßnahmen in kontaminierten Bereichen

17.08.2026 | C. Wilhelm / S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

TRGS 524: Zwei Personen in Schutzkleidung und Atemschutzmasken betrachten gemeinsam ein Tablet in einem abgesperrten Arbeitsbereich.
© Nicholas Felix/peopleimages.com – stock.adobe.com

Von der Altlastensanierung bis zu Gebäudeschadstoffen: Die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ ist das zentrale Regelwerk für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Im Juli 2026 wurde die TRGS 524 stark überarbeitet. Die Neufassung beschäftigt sich unter anderem mit der weiteren Konkretisierung der Informationspflichten vor dem Beginn der eigentlichen Arbeiten, der Gefährdungsbeurteilung und dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Der Fachbeitrag erläutert die aktuellen Vorschriften, Qualifikationsanforderungen sowie praxisnahe Tipps und zeigt die wichtigsten Unterschiede zu Asbest-Regelungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet TRGS 524?
  2. TRGS 524 aktuelle Fassung
    1. Hat die TRGS 524 was mit der DGUV Regel 101-004 zu tun?
    2. Abgrenzung zu anderen Gefahrstoffen: TRGS 524 und Asbest
    3. Welche TRGS gibt es bei PAK?
  3. Was sind kontaminierte Bereiche im Sinne der TRGS 524?
  4. Fachkunde TRGS 524: die erforderlichen Qualifikationen
  5. Fazit: die TRGS 524 als praxisorientierter Rechtsrahmen für Gesundheitsschutz in kontaminierten Bereichen

Was bedeutet TRGS 524?

Die TRGS 524 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ beschreibt eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Diese technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gemäß Paragraph 7 und legt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für Arbeiten in kontaminierten Bereichen fest. Die TRGS 524 wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) entwickelt und zuletzt 2011 geändert und ergänzt (GMBl 2011 S. 1018-1019 [Nr. 49-51]). Im Juli 2026 wurde die inhaltlich und redaktionell überarbeitete Neufassung veröffentlicht (GMBl 2026 S. 385 – 428 vom 17.07.2026 [Nr. 18/19]).

Die TRGS 524 gilt für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten, wie:

  • Altlastensanierung
  • Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Tätigkeiten auf, an und in Deponien
  • Brandschadensanierung, Beräumung kalter Brandstellen
  • Sanierung von Anlagen oder Geräten
  • Abwracken von Schiffen oder Fahrzeugen
  • Abbruch oder Sanierung von Gebäuden
  • Abbruch von Anlagen
  • Untersuchungen in kontaminierten Bereichen

Schad- und Gefahrstoffe im kontaminierten Bereich

Zu den infrage kommenden Schad-/Gefahrstoffen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gehören unter anderem:

  • polychlorierte Biphenyle (PCB)
  • polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  • Pentachlorphenol-Holzschutzmittel (PCP)
  • Lindan
  • Lösungsmittel
  • Formaldehyd
  • Taubenkot
  • (mikrobielle) flüchtie organische Verbindungen (M)VOC
  • Chlorparaffine
  • Schimmelpilze
  • Isocyanate
  • Dioxine/Furane
  • Chlor-/Bromwasserstoff 

Art und Ausmaß der möglichen Schad- und Gefahrstoffe müssen vor Tätigkeitsbeginn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Die Neufassung bezieht sich unter anderem auf neue Vorgaben zur Informationsermittlung. Sie legt zum Beispiel fest, dass der Arbeitgeber die vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen und prüfen muss, ob diese für die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen ausreichen.

→ Bei einer Brandschadensanierung ist zusätzlich zur DGUV-R 101-004 die VdS 2357 sowie 2217, DGUV-l 201-004 „Atemluftversorgung von Geräteführern“ sowie vfdb-Richtlinie 10/03 (Schadstoffe bei Bränden) im Hinblick auf die Einstufung in Gefahrenbereiche (GB 0-3) zu berücksichtigen. Dabei können Experten wie Sachverständige für Brandschäden beratend zur Seite stehen, bei GB 3 sind sie erforderlich.

TRGS 524 aktuelle Fassung

Die aktuelle Fassung der TRGS 524 basiert auf der Neufassung von Juli 2026. Sie ersetzt die Ausgabe von Februar 2010, die wiederum zuletzt im Jahr 2011 geändert bzw. ergänzt wurde.

Neue Punkte sind unter anderem:

  • die Anpassung der Maßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase an die besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers
  • die Konkretisierung der Informationsermittlung des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
  • die Konkretisierung der Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (CMR-Stoffen)
  • die Einbindung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe nach TRGS 910.

Vor allem die Informationsbeschaffung vor dem Beginn der eigentlichen Tätigkeiten wird relevant. Diese verpflichtet die Veranlasser dazu, vorhandene Informationen über Gefahrstoffe und mögliche Kontaminationen bereitzustellen. Arbeitgeber müssen hingegen überprüfen, ob diese Informationen ausreichen, um Gefährdungen richtig zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Hat die TRGS 524 was mit der DGUV Regel 101-004 zu tun?

Ja. Die DGUV Regel 101-004 (ehemals BGR 128) behandelt ebenfalls „Kontaminierte Bereiche“ und ergänzt die TRGS 524 um praktische Handlungsanleitungen. Beide Regelwerke sind eng miteinander verzahnt und bilden zusammen das Fundament für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Veranstaltungsempfehlung

Während die TRGS 524 verbindlich die Methodik der Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl technischer, organisatorischer sowie persönlicher Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen regelt bietet die zweitägige Lehrgang zum/zur „zertifizierten Gefahrstoffbeauftragten“ eine ideale Grundlage, um diese Anforderungen im betrieblichen Alltag sicher und kompetent umzusetzen.“

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Abgrenzung zu anderen Gefahrstoffen: TRGS 524 und Asbest

→ Die TRGS 524 gilt explizit nicht für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Diese fallen unter die speziellen Regelungen der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und der TRGS 517 für potenziell asbesthaltige mineralische Rohstoffe.

Diese klare Abgrenzung bedeutet: Während die TRGS 524 den Umgang mit Gebäudeschadstoffen wie PCB, PAK, Holzschutzmitteln und anderen kontaminierenden Stoffen regelt, bedürfen Asbesttätigkeiten einer separaten Qualifikation nach TRGS 519.

Welche TRGS gibt es bei PAK?

Für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gibt es mehrere relevante TRGS:

  • TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ – die spezielle Regel für PAK-haltige Materialien
  • TRGS 524 – für PAK-haltige Gebäudeschadstoffe im Rahmen der Anlage 2B
  • TRGS 910 – für das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei krebserzeugenden Stoffen wie PAK

Die TRGS 910 muss mit der Neufassung der TRGS 524 noch spezifischer berücksichtigt werden. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe werden nun ausdrücklich in die Systematik der TRGS 524 einbezogen.

Was sind kontaminierte Bereichen im Sinne der TRGS 524?

Für Arbeiten in kontaminierten Bereichen wird eine systematische Planung erforderlich. Schon vor dem Beginn der Tätigkeiten müssen die jeweiligen Informationen zu vorhandenen und zu erwartenden Gefahrstoffen ermittelt und eingeordnet werden. Die Neufassung aus dem Jahr 2026 unterscheidet hierbei deutlicher zwischen den Aufgaben des Auftraggebers und den Aufgaben des ausführenden Arbeitgebers.

Auf der entsprechenden Informationsgrundlage erstellt der Arbeitgeber die jeweilige tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind unter anderem die Art, das Ausmaß und die Dauer der potenziellen Exposition, die Eigenschaften der Gefahrstoffe, das eingesetzte Arbeitsverfahren und mögliche Veränderungen während der Arbeiten relevant. Wenn die vorhandenen Informationen nicht ausreichen, um für eine entsprechende Sicherheit zu sorgen, müssen zusätzliche Ermittlungen durchgeführt werden.

Hierbei werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festgelegt. Dabei muss zunächst geprüft werden, ob Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren ersetzt werden können. Es gilt: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.

Je nachdem, welche Gefährdung vorliegt, können emissionsarme Arbeitsverfahren, Absaugen oder Lüftung, Schwarz-Weiß-Einrichtungen, Maßnahmen gegen die Verschleppung von Gefahrstoffen, eine geeignete persönliche Schutzausrüstung und eine gesonderte Überwachung erforderlich werden.

Im Zusammenhang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen müssen außerdem die Vorgaben des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts der TRGS 910 beachtet werden. Damit fließen auch die Akzeptanz- und die Toleranzkonzentrationen in die Beurteilung ein. Sie bestimmen mit, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber in einem kontaminierten Bereich tätig, muss der Auftraggeber eine Person mit der Koordination beauftragen. Der Koordinator stimmt unter anderem die Arbeiten aufeinander ab, überwacht die im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen und veranlasst (bei Bedarf) zusätzliche Ermittlungen und Messungen.

Fachkunde TRGS 524: die erforderlichen Qualifikationen

Die Fachkunde TRGS 524 ist in 2 Varianten gegliedert:

1. TRGS 524 Sachkundenachweis Anlage 2A

Die allgemeine Fachkunde nach Anlage 2A berechtigt zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Überwachung bei allen Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Diese umfassende Qualifikation richtet sich an Koordinatoren, Bauleiter und Aufsichtspersonen.

2. TRGS 524 Anlage 2B: Gebäudeschadstoffe

Die TRGS 524 Anlage 2B fokussiert sich speziell auf Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen wie:

  • PAK-haltige Materialien (Teerkork, Klebstoffe)
  • PCB-haltige Fugenmassen und Beschichtungen
  • Holzschutzmittel (PCP, Lindan, DDT)
  • Formaldehyd-belastete Materialien
  • DDT-haltige Beschichtungen

Welche Fachkunde genau erforderlich ist, ist von den jeweiligen Aufgaben und den Gefährdungen, die mit ihnen verbunden sind, abhängig. Ergänzend hierzu müssen Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen von Vorgesetzten geleitet werden, die über die entsprechend nötigen Kenntnisse verfügen. Weisungsbefugte Personen müssen das Prozedere beaufsichtigen.

Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde nach Anlage 2A müssen die erworbenen Kenntnisse regelmäßig durch qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen aufgefrischt werden. Bei der Fachkunde nach Anlage 2B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. 

Fazit: die TRGS 524 als praxisorientierter Rechtsrahmen für Gesundheitsschutz in kontaminierten Bereichen

Die Analyse der TRGS 524 zeigt, dass sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen nur dann gewährleistet werden kann, wenn Gefährdungsbeurteilungen systematisch, fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Die Regel zwingt Arbeitgeber dazu, nicht nur formale Vorgaben zu erfüllen, sondern einen hohen qualitativen Standard in den gesamten Arbeitsablauf – von der Planung über die Durchführung bis zur Nachsorge – zu integrieren.

Die enge Verzahnung mit der DGUV Regel 101‑004 verdeutlicht, dass nur das Zusammenwirken von rechtlich verbindlichen Vorgaben und praxisorientierten Handlungsanleitungen ausreichenden Schutz ermöglicht. Gleichzeitig macht die klare Abgrenzung zu speziellen Gefahrstoffregelungen – etwa bei Asbest – deutlich, dass differenzierte Fachkenntnisse unabdingbar sind und eine pauschale Vorgehensweise weder fachlich noch sicherheitstechnisch vertretbar ist.

Damit wird klar: Die TRGS 524 ist nicht einfach ein weiterer Regeltext im Arbeitsschutz, sondern ein zentrales Instrument, das den Unterschied zwischen oberflächlicher Gefahrenvermeidung und Gesundheitsschutz markiert. Wer sie korrekt umsetzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern minimiert nachhaltig Gesundheitsrisiken und steigert die Qualität der Arbeitsprozesse in kontaminierten Bereichen.

Quellen: www.baua.de; „Abbruch und Rückbauarbeiten in der Praxis Bestandsaufnahme, Planung, Bauüberwachung und Baustoffentsorgung nach aktuellen Anforderungen“

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