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BEHG: Informationen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz für Unternehmen

31.08.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

BEHG: Zwei Hände tauschen vor grünem Naturhintergrund einen Bündel US-Dollar-Banknoten gegen eine Karte mit CO2-Symbol – symbolisiert den Handel mit CO2-Zertifikaten bzw. den Emissionshandel.
© Wanan – stock.adobe.com

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet die Basis für den nationalen Emissionshandel und die CO2-Bepreisung bestimmter Brennstoffe. Für das Jahr 2027 steht nun eine Anpassung an. Denn: Die nach geltendem Recht für das Jahr 2027 vorgesehene, marktbasierte Preisbildung soll nicht greifen. Stattdessen sieht der Änderungsentwurf vor, dass weiterhin ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 gilt. Den dazugehörigen Änderungsentwurf hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen. Die Neuregelung ist allerdings (noch) nicht geltendes Recht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das BEHG?
  2. Für wen gilt das BEHG?
  3. Welche Brennstoffe fallen unter das BEHG?
  4. BEHG-Kosten: Wie funktioniert die CO2-Bepreisung?
  5. BEHG 2027: Diese Änderungen bringt die Reform mit sich
  6. BEHG und Carbon Leakage: Welche Entlastungen sieht das Gesetz vor?
  7. Was bedeutet die BEHG-Reform für Unternehmen?
  8. Fazit
  9. FAQ: häufige Fragen zum BEHG

Was ist das BEHG?

Das BEHG stellt die rechtliche Grundlage für den nationalen Handel mit Emissionszertifikaten für Brennstoffemissionen dar. Dieses nationale Emissionshandelssystem besteht schon seit dem Jahr 2021 und ergänzt die europäische CO2-Bepreisung.

Das Prinzip, auf dem das BEHG basiert, ist schnell erklärt: Für das Inverkehrbringen der Brennstoffe, die vom BEHG erfasst werden, müssen die Verantwortlichen Emissionszertifikate erwerben und abgeben. Ein solches Emissionszertifikat berechtigt dazu, Treibhausgase in Höhe von einer Tonne CO2-Äquivalent zu emittieren. Anders als es der häufig verwendete Begriff „CO2-Abgabe“ vermuten lässt, setzt das System nicht unmittelbar beim späteren Brennstoffverbrauch eines Unternehmens oder eines privaten Haushalts an. Vielmehr sind die Personen, die im BEHG definiert werden, beziehungsweise die Unternehmen, die Brennstoffe in den Verkehr bringen, verantwortlich.

Allerdings können sich die mit dem Zertifikate-Handel verbundenen Kosten in den Preisen, die für die jeweiligen Brennstoffe aufgerufen werden, niederschlagen. Und genau deswegen ist das BEHG auch für Unternehmen, die selbst keine Zertifikate erwerben und abgeben müssen, in wirtschaftlicher Hinsicht relevant.

Für wen gilt das BEHG?

Letztendlich bestimmt § 3 BEHG (in Kombination mit den Regelungen zum Inverkehrbringen der Brennstoffe) darüber, wer als „Verantwortlicher“ gilt. Besonders relevant werden in diesem Zusammenhang die energiesteuerrechtlichen Tatbestände.

Sie bestimmen unter anderem, ob zum Beispiel:

  • Erdgaslieferanten
  • Unternehmen, die Heizöl oder Kraftstoffe in Verkehr bringen

betroffen sind.

Es gilt jedoch auch zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Brennstoffe, die in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen eingesetzt werden, zur Kategorie „in Verkehr gebracht“ zählen.

Dabei ist es wichtig, die „unmittelbare Verantwortlichkeit“ von der wirtschaftlichen Betroffenheit abzugrenzen. So kann der Preisaufschlag, der durch die Zertifikate entsteht, auch an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher ist es zum Beispiel auch möglich, dass Unternehmen, die auf fossile Heizsysteme setzen, Betriebe, die viel Energie verbrauchen und Firmen mit einem hohen Kraftstoffbedarf von der CO2-Bepreisung betroffen sind, ohne dass sie selbst als BEHG-Verantwortliche gelten.

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Welche Brennstoffe fallen unter das BEHG?

Paragraph 2 in Verbindung mit Anlage 1 des BEHG zeigt genau auf, welche Brennstoffe erfasst werden. Zu den fossilen Brennstoffen, die in der Praxis besonders oft relevant werden, gehören unter anderem:

  • Erdgas
  • Flüssiggas
  • Heizöl
  • Benzin
  • Diesel
  • Kohle

Darüber hinaus erfasst das Gesetz auch weitere Energieerzeugnisse. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können zudem auch Abfälle, die als Brennstoff dienen, relevant werden. Anlage 1 arbeitet mit Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

Ob ein bestimmtes Produkt unter das BEHG fällt, sollte daher nicht ausschließlich anhand einer allgemeinen Brennstoffbezeichnung beurteilt werden. Vielmehr ist es wichtig, auf die einzelnen Details zu achten, um eine entsprechende Einteilung vornehmen zu können.

BEHG-Kosten: Wie funktioniert die CO2-Bepreisung?

Seitdem der nationale Emissionshandel eingeführt wurde, hat sich die CO2-Bepreisung schrittweise entwickelt. In den ersten Jahren sah das BEHG Festpreise für die Emissionszertifikate vor. Diese gestalteten sich (pro Emissionszertifikat) wie folgt:

2021

25 Euro

2022

30 Euro

2023

30 Euro

2024

45 Euro

2025

55 Euro

2026 beginnt für den Emissionshandel eine neue Phase. Die Zertifikate werden zum ersten Mal versteigert. Anders als es bei einer vollständig freien Preisbildung der Fall wäre, wird der Preis allerdings auf einen gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 EUR (pro Emissionszertifikat) begrenzt.

→ Für Unternehmen, die Brennstoffe beziehen, bedeutet dies aber nicht, dass sie automatisch einen Betrag zwischen 55 und 65 Euro zahlen müssen. Der Zertifikatspreis bezieht sich auf eine Tonne CO2.

Wichtig ist außerdem, konkrete Aufschläge beziehungsweise Kostenbestandteile bei einem Brennstoffbezug abzugrenzen. Bezeichnungen wie „BEHG Zuschlag“ oder „BEHG Umlage“ bedeuten hier nicht, dass das Gesetz einen einheitlichen Zuschlag (oder eine einheitliche Umlage) in einer pauschalen Höhe vorsieht. Daher kann zum Beispiel auch die Frage „Wie hoch ist die BEHG-Abgabe?“ nicht standardisiert beantwortet werden.

BEHG 2027: Diese Änderungen bringt die Reform mit sich

Im ersten Schritt ist es wichtig, für das Jahr 2027 zwischen der geltenden Rechtslage und der geplanten Änderung zu unterscheiden.

Die derzeitige Regelung (Stand August 2026) sieht für 2027 eine marktbasierte Preisbildung für die im nationalen System verbleibenden Brennstoffemissionen vor. Der Preis knüpft dabei an den mengengewichteten Durchschnittspreis von Versteigerungen im europäischen Emissionshandel an. Gleichzeitig enthält § 24 BEHG Übergangsbestimmungen für Brennstoffemissionen, für die ab 2027 eine entsprechende Abgabeverpflichtung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz besteht.

Die Bundesregierung möchte nun diese Regelung ändern. Hierzu wurde ein entsprechender Entwurf überarbeitet und am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Besagter Entwurf sieht vor, dass auch für 2027 ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO2 gelten soll. Um die Pläne entsprechend umzusetzen, sollen (neben dem BEHG) auch die Versteigerungsregeln der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) angepasst werden. Zudem sind Änderungen bei der Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen.

Laut aktuellem Stand (August 2026) handelt es sich bei diesem Vorschlag um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Die geplante Änderung ist daher noch nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.

BEHG und Carbon Leakage: Welche Entlastungen sieht das Gesetz vor?

Vor allem für Unternehmen, die international tätig sind, und sich hier gegen Mitbewerber behaupten müssen, können steigende Kosten durch eine CO2-Bepreisung zu einer Herausforderung werden. Daher enthält das BEHG in § 11 Regelungen, die indirekte Belastungen ausgleichen sollen. Hierzu gehören zum Beispiel Maßnahmen, die Carbon Leakage vermeiden und die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit erhalten sollen. Hier wird unter anderem auch festgehalten, dass die Bundesregierung die hierzu nötigen Maßnahmen über die Rechtsverordnung regelt. Wer nach Informationen zum Thema „BEHG für Carbon Leakage Kompensationen“ sucht, findet die genaue Ausgestaltung dieser Entlastungsregelungen in der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Daneben enthält das BEHG auch eine Härtefallregelung. Diese beinhaltet, dass eine finanzielle Kompensation auf Antrag möglich ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte erfüllt sind. Ergänzend hierzu werden auch Doppelbelastungen von Anlagen, die gleichzeitig vom nationalen Brennstoffemissionshandel und vom europäischen Emissionshandel betroffen sind, über das BEHG berücksichtigt.

Was bedeutet die BEHG-Reform für Unternehmen?

Ob die BEHG-Reform für Unternehmen relevant wird, ist im ersten Schritt davon abhängig, ob ein Betrieb selbst zu den Verantwortlichen des nationalen Emissionshandels gehört oder in wirtschaftlicher Hinsicht von der CO2-Bepreisung betroffen ist. Gerade für Unternehmen, die eine große Menge an fossilen Brennstoffen verbrauchen, sind die Entwicklungen zum Beispiel im Zusammenhang mit der Energie- und Kostenplanung relevant.

Typische Beispiele sind unter anderem besonders energieintensive Betriebe und Unternehmen, die große Fuhrparks betreiben und/ oder über größere gas- und ölbeheizte Gebäudebestände verfügen.

Doch unabhängig davon gilt, dass es für die Planung des Jahres 2027 (und darüber hinaus) wichtig ist, die weiteren Entwicklungen zu beobachten. Der vom Kabinett beschlossene Preiskorridor ist noch nicht gültig

Fazit

Für Unternehmen bringt das Jahr 2027 nach den aktuellen Plänen zunächst keinen vollständig freien CO2-Preis im nationalen Emissionshandel. Stattdessen soll, laut einem entsprechenden Änderungsentwurf des Bundeskabinetts, der bereits 2026 geltende Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Gerade für Unternehmen, die selbst nach dem BEHG als Verantwortliche gelten, oder aufgrund ihrer eigenen Brennstoffkosten von der CO2-Bepreisung betroffen sind, bleibt die weitere Entwicklung damit wichtig für die weitere Planung.

FAQ: häufige Fragen zum BEHG

Was sind BEHG-Kosten?

Zu den klassischen BEHG-Kosten gehören die Kosten, die im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz entstehen. In Bezug auf dieses Thema spielen vor allem die Emissionszertifikate eine Rolle, die entsprechend ihren Brennstoffemissionen abgegeben werden müssen. Unternehmen, die selbst nicht als „BEHG-verantwortlich“ gelten, können über die Preise für Brenn- und Kraftstoffe betroffen sein.

Was bedeutet BEHG-Zuschlag?

Das BEHG legt selbst keinen einheitlichen „BEHG-Zuschlag“ fest, den Lieferanten ihren Kunden in einer bestimmten Höhe berechnen müssen. Daher handelt es sich hierbei zum Beispiel nicht um den gesetzlichen Preis, der für Emissionszertifikate fällig wird. Ein auf einer Rechnung ausgewiesener BEHG-Zuschlag kann vielmehr einen Preisbestandteil darstellen, über den die Kosten, die im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung entstehen, weitergegeben werden.

Wie hoch ist der BEHG-Zuschlag für 2026?

Für das Jahr 2026 wurde kein einheitlicher BEHG-Zuschlag für Endkunden festgelegt. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, die sich auf den Preis der Emissionszertifikate beziehen. 2026 werden diese zum ersten Mal versteigert. Hierbei gilt ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro pro Zertifikat.

Wie hoch ist der BEHG-Zuschlag für 2027?

Auch für 2027 ist es wichtig, zwischen einem möglichen Zuschlag eines Lieferanten und dem Preis der Emissionszertifikate zu unterscheiden. Nach der bislang geltenden Regelung ist für 2027 eine marktbasierte Preisbildung vorgesehen. Der vom Bundeskabinett beschlossene Änderungsentwurf soll genau das ändern und den Preiskorridor von 55 bis 65 Euro, der auch für das Jahr 2026 gilt, auch 2027 fortführen.

Müssen Unternehmen selbst Emissionszertifikate kaufen?

Nicht jedes Unternehmen, das fossile Brennstoffe nutzt, muss selbst auch Emissionszertifikate erwerben und abgeben. Stattdessen sind von der Verpflichtung die Verantwortlichen betroffen, die über das BEHG definiert werden. Aber: Auch Unternehmen, die stark von den Preisen für Brenn- und Kraftstoffe abhängig sind, können in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen sein.

Was passiert, wenn ein Unternehmen seine BEHG-Pflichten nicht erfüllt?

Im BEHG sind unter anderem auch Sanktionsvorschriften enthalten. Diese schaffen die Basis dafür, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe ausreichender Emissionszertifikate sowie bestimmte Verstöße gegen Berichts- und weitere gesetzliche Pflichten sanktioniert werden können.

Gibt es Ausnahmen oder Entlastungen, von denen Unternehmen profitieren können?

Das BEHG sieht verschiedene Optionen vor, auf deren Grundlage es möglich ist, besondere Belastungen zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Vermeidung von Carbon Leakage, zum Ausgleich von Doppelbelastungen sowie eine Härtefallregelung. Ob eine Entlastung möglich ist, ist dann wiederum von den individuellen Voraussetzungen, die an die jeweilige Regelung gekoppelt sind, abhängig.

Quellen: Gesetze im Internet; Wikipedia; DIHK; TÜV Süd; Bundestag; Bundesumweltministerium; Umweltbundesamt