Energy Sharing: Solarstrom gemeinschaftlich nutzen – was das neue Gesetz bedeutet
03.06.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Seit 1. Juni 2026 ist Energy Sharing in Deutschland gesetzlich möglich. Mit dem neuen § 42c EnWG können Betreiber von Solar- und Windkraftanlagen ihren Strom über das öffentliche Netz an Nachbarn, Mieter und lokale Betriebe weitergeben – bilanziell, flexibel und ohne großen Umweg.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Energy Sharing?
- Wie funktioniert Energy Sharing?
- Energy Sharing Deutschland: Wer darf mitmachen?
- Was ändert sich mit dem neuen Gesetz zum Energy Sharing?
- Herausforderungen und Ausblick
- FAQ – häufige Fragen zum Energy Sharing
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet die koordinierte, gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines definierten geografischen Raums – und das über das öffentliche Stromnetz. Anlagenbetreiber (zum Beispiel Haushalte mit Solaranlage oder Landwirte mit PV-Dachanlage) liefern ihren Überschussstrom bilanziell an Teilnehmer in der Nachbarschaft, statt ihn einfach ins Netz einzuspeisen.
Der Strom fließt nicht physisch von A nach B, sondern wird rechnerisch (bilanziell) zugeordnet: Erzeugung und Verbrauch werden im Viertelstundentakt miteinander abgeglichen.
→ Energy Sharing ist kein Vollversorgungsmodell. Es deckt nur jenen Teil des Strombedarfs ab, der lokal und zeitgleich erzeugt wird. Für den Restbedarf benötigen alle Teilnehmer weiterhin einen klassischen Liefervertrag mit einem Energieversorger.
Was ist Energy Sharing gemäß § 42c EnWG?
Der rechtliche Rahmen für Energy Sharing in Deutschland wurde durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geschaffen. Der neue § 42c EnWG, offiziell betitelt als „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, trat nach der Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2025 in Kraft. Verteilnetzbetreiber sind seither verpflichtet, Energy Sharing seit 1. Juni 2026 in ihrem Netzgebiet für berechtigte Akteure zu ermöglichen.
Das Gesetz basiert auf der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2019/944) sowie der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III, 2023/2413). Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber wird von Fachkreisen als „Etappensieg“ bezeichnet – ein vollständig ausgereiftes und gefördertes Modell nach österreichischem Vorbild ist es noch nicht.
Wie funktioniert Energy Sharing?
Das Modell folgt einem Zwei-Vertragsmodell:
- Liefervertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den abnehmenden Teilnehmern, in dem Preis und Liefermenge geregelt sind
- Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, der den Aufteilungsschlüssel und die Verteilung der Energiemengen festlegt
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der im selben 15-Minuten-Intervall erzeugten und verbrauchten Strommenge. Erzeuger können ihren Strom auch kostenlos abgeben – etwa innerhalb der Familie oder an gemeinnützige Einrichtungen.
Auch Batteriespeicher dürfen teilnehmen, sofern sie ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen zwischenspeichern und keinen Netzstrom aufnehmen.
Technisch notwendig ist für alle Teilnehmer ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) bzw. bei größeren Erzeugungsanlagen ein RLM-Zähler, der den Verbrauch und die Erzeugung viertelstundengenau erfasst. Die komplexe Marktkommunikation, Datenabgleiche und Abrechnungsprozesse übernimmt in der Regel ein spezialisierter Dienstleister.
Energy Sharing Deutschland: Wer darf mitmachen?
Teilnahmeberechtigt am Energy Sharing in Deutschland sind:
- Privatpersonen (natürliche Personen) als Anlagenbetreiber
- Bürgerenergiegemeinschaften, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen des Privatrechts
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Abnehmer
- Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen
Ausgeschlossen sind Großunternehmen sowie Energieversorger, bei denen der Betrieb der Anlage überwiegend einem gewerblichen Zweck dient.
Die Teilnehmer müssen sich im gleichen Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers befinden. Eine Ausweitung auf direkt angrenzende Netzgebiete ist als mögliche Weiterentwicklung im Gespräch und soll nach einer Evaluierungsphase geprüft werden. Eine verbindliche gesetzliche Regelung besteht hierzu bislang nicht.
Produktempfehlung
Photovoltaik wird komplexer – Ihre Planung nicht.
Das neue Handbuch „Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen“ liefert Planern, Betreibern und Beratern alle rechtlichen und technischen Grundlagen aus einer Hand: von der Anlagenauslegung über aktuelle Betreibermodelle bis zur fundierten Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Mit praxisnahen Checklisten, Berechnungshilfen und Mustervorlagen – laufend aktualisiert auf dem Stand der geltenden Rechtslage.
Jetzt bestellen und rechtssicher planen.
Was ändert sich mit dem neuen Gesetz zum Energy Sharing?
Mit § 2c EnWG entsteht erstmals ein klarer gesetzlicher Rahmen, der lokales Stromteilen über das öffentliche Netz erlaubt. Das war bisher nicht möglich. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Neue Marktrolle: Anlagenbetreiber können erstmals ohne klassische Energieversorger-Lizenz Strom an Dritte weitergeben
- Keine vollständige Versorgungspflicht: Reststrom muss nicht mitgeliefert werden – das unterscheidet Energy Sharing von klassischer Direktlieferung
- Teilweise Stromsteuerbefreiung: Anlagen bis 2 MW, deren Strom innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets des Verteilnetzbetreibers verbraucht wird, sind von der Stromsteuer (2,05ct/kWh) befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Als Näherungswert für die räumliche Nähe werden in der Fachdiskussion häufig 4,5 km genannt. Dieser Wert ist jedoch nicht gesetzlich fixiert.
- Erleichterungen für Kleinanlagen: Haushaltsanlagen bis 30 kW und Mehrparteienhäuser bis 100 kW sind von bestimmten Lieferantenpflichten gemäß §§ 5 und 40 bis 42 EnWG ausgenommen
- Netzentgelte bleiben bestehen: Anders als in Österreich fallen in Deutschland volle Netzentgelte und Umlagen an. Eine staatliche Förderung oder Rabattierung ist mit Stand Juni 2026 nicht vorgesehen.
Herausforderungen und Ausblick
So bedeutsam der rechtliche Rahmen ist – die praktische Umsetzung bleibt vorerst anspruchsvoll. Die notwendigen IT-Systeme für die Viertelstunden-Bilanzierung, die Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Dienstleistern sowie die Zählertechnik sind vielerorts noch nicht vollständig aufgebaut. Experten gehen davon aus, dass Energy Sharing in der Breite erst ab Ende 2027 realistisch nutzbar sein wird.
Dennoch können Bürgerinnen und Bürger, Landwirte und Kommunen lokal erzeugten Ökostrom gemeinschaftlich verwalten, teilen und wirtschaftlich sinnvoll einsetzen – auch jenseits der klassischen Einspeisevergütung, deren 20-Jahresfrist für viele Altanlagen bald ausläuft.
FAQ – häufige Fragen zum Energy Sharing
1. Ab wann ist Energy Sharing in Deutschland möglich?
Energy Sharing ist in Deutschland seit dem 1. Juni 2026 offiziell möglich. An diesem Datum sind Verteilnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Infrastruktur für das gemeinsame Stromteilen gemäß § 42c EnWG bereitzustellen.
2. Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und einer Mieterstromanlage?
Bei einer Mieterstromanlage wird der Strom physisch direkt im Gebäude geliefert – ohne öffentliches Netz. Beim Energy Sharing hingegen erfolgt die Lieferung bilanziell über das öffentliche Stromnetz. Energy Sharing ist dadurch räumlich flexibler und erlaubt die Einbindung von Teilnehmern außerhalb desselben Gebäudes oder Grundstücks.
3. Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?
Ja. Alle Teilnehmer – sowohl Erzeuger als auch Abnehmer – benötigen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) mit einer viertelstundengenauen Verbrauchserfassung. Für größere Erzeugungsanlagen (ab 100 kW) ist ein registrierender Leistungsmesszähler (RLM) erforderlich.
4. Muss ich als Anlagenbetreiber eine Energieversorger-Lizenz beantragen?
Nein. Das ist einer der zentralen Vorteile des neuen Modells. Privatpersonen und Bürgerenergiegemeinschaften können Strom über Energy Sharing weitergeben, ohne eine klassische Lieferlizenz als Energieversorgungsunternehmen zu besitzen – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt sind.
5. Fallen bei Energy Sharing Netzentgelte an?
Ja – und das ist ein wesentlicher Unterschied zum österreichischen Modell. In Deutschland fallen volle Netzentgelte sowie alle staatlich veranlassten Preisbestandteile (zum Beispieil Konzessionsabgabe) an. Eine Rabattierung oder Befreiung ist derzeit nicht vorgesehen. Lediglich die Stromsteuer entfällt für Anlagen bis 2 MW im Umkreis von 4,5 km zum Verbrauchsort.
6. Kann ich Energy Sharing auch mit einem Batteriespeicher kombinieren?
Ja, jedoch unter einer wichtigen Bedingung: Der Speicher darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen aufnehmen und keinen Netzstrom zwischenspeichern. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, gilt der Speicher als Teil der Erzeugungsanlage und kann am Energy Sharing teilnehmen.
Quellen: „Handbuch Instandhaltung und Wartung von Photovoltaik-Anlagen“; Bundestag; Gesetze im Internet;