ElektroG 2026: Schärfere Regeln für Elektrogeräte, Wirtschaft und Klimaschutz
23.01.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Das ElektroG wurde erneut novelliert – mit neuen Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die besonders Handel und Hersteller spüren werden. Welche Vorgaben jetzt für E‑Zigaretten, Tabakerhitzer, B2B‑Geräte und Online-Shops gelten, wo die Spielräume der Praxis liegen und warum die Neuregelungen rechtlich nicht unumstritten sind, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- ElektroG: Ziele und Systematik
- Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG (ElektroG4)
- ElektroG: Pflichten für B2B‑Geräte und unmittelbarer Handlungsbedarf
- Fazit: ElektroG zwischen Umweltziel und Belastung der Wirtschaft
ElektroG: Ziele und Systematik
Das Elektrogesetz (oft auch als Elektronikgerätegesetz bezeichnet) setzt in Deutschland die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU um und verfolgt das Ziel, Elektroaltgeräte getrennt zu erfassen, Schadstoffe aus dem Umlauf zu halten und Sekundärrohstoffe für eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft zu gewinnen. Im Fokus stehen sowohl der Umweltschutz als auch der Verbraucherschutz, etwa durch klare Rücknahme- und Informationspflichten gegenüber Endnutzern.
Für die Wirtschaft bedeutet das ElektroG einen verbindlichen Rechtsrahmen von der Produktgestaltung über die Registrierung auf dem „ear-Portal“ der Stiftung elektro-altgeräte register (mehr dazu lesen Sie in unserem Fachbeitrag zum ElektroG3) bis hin zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Umweltbundesamt (UBA) spielt eine zentrale Rolle bei Überwachung und Vollzug sowie durch seine Leitfäden und Vollzugshinweise zur praktischen Anwendung der Vorschriften.
Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG (ElektroG4)
Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ (ElektroG oder auch ElektroG4) verfolgt der Gesetzgeber nationale Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmengen und Sammelquoten von Elektronik-Altgeräten, ohne dass sich die zugrunde liegende WEEE-Richtlinie geändert hätte.
Zentrale Stellschrauben sind
- ausgeweitete Rücknahmepflichten sowie
- zusätzliche Kennzeichnungs- und Hinweisvorgaben sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatz.
Die relevanten Teile des ElektroG4 sind zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Weitere Pflichten – insbesondere zu Kennzeichnung und Rücknahmestellen – gelten ab dem 1. Juli 2026, ergänzt um Übergangsbestimmungen.
Betroffen sind Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten gleichermaßen, wobei sich die praktische Mehrbelastung insbesondere im Handel bemerkbar machen wird.
Neue Rücknahmepflichten für E‑Zigaretten und Tabakerhitzer
Ein Schwerpunkt der ElektroG-Änderung liegt auf der Rücknahme von E‑Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern, deren Stückzahlen in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen sind. Um diese spezifische Abfallfraktion aus dem Restmüll herauszuhalten und mögliche Gefährdungen durch Batterien zu reduzieren, werden sie ausdrücklich in den Anwendungsbereich des ElektroG einbezogen.
- Elektronische Zigaretten werden in § 3 Nr. 21a ElektroG in Anlehnung an Art. 16 Nr. 16 Richtlinie 2014/40/EU als Erzeugnisse definiert, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes über ein Mundstück dienen, einschließlich Kartuschen, Tanks und Gerätekörpern.
- Elektronische Tabakerhitzer gelten nach § 3 Nr. 21b ElektroG als elektronische Heizsysteme für „erhitzte Tabakerzeugnisse“ im Sinne von Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014/40/EU.
→ Ab 1. Juli 2026 sind alle Vertreiber, die diese Elektrogeräte im Sortiment führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben, nach dem neuen § 17 Abs. 1a ElektroG verpflichtet, entsprechende Altgeräte am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 0:1‑Rücknahmepflicht, also ohne Neukaufzwang).
Die Systematik legt nahe, dass die Rücknahmepflicht so auszulegen ist, dass auch Vertreiber, die nur eines der beiden Produktarten anbieten, Altgeräte beider Kategorien zurücknehmen müssen.
Diese Pflichten treffen nicht nur große Händler, sondern vor allem kleinere Vertreiber wie Kioske und kleinere Onlinehändler, die bisher nicht rücknahmepflichtig waren und nun Rücknahme, Lagerung, Abholung und Verwertung von Elektronik-Altgeräten neu organisieren müssen.
Für Onlinehändler als Fernabsatzvertreiber verlangt § 17 Abs. 2 ElektroG, Rücknahmestellen in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer einzurichten oder geeignete kostenfreie Rücksendemöglichkeiten zu schaffen – unter Beachtung der Gefahrgut- und Abfallvorschriften.
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Ausweitung der Informations- und Kennzeichnungspflichten
Neben erweiterten Rücknahmepflichten verschärft das ElektroG4 insbesondere die Hinweispflichten im Elektrogesetz, um Endnutzer stärker für die getrennte Erfassung von Elektrogeräten und die Risiken von Batterien zu sensibilisieren.
Sowohl Hersteller als auch Vertreiber müssen Informationen künftig sichtbarer, leichter auffindbar und teils inhaltlich erweitert bereitstellen.
- Nach § 18 Abs. 3 ElektroG müssen Vertreiber Endnutzer über die Pflicht zur getrennten Entsorgung, die Rückgabemöglichkeiten und künftig ausdrücklich auch über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien informieren.
- Diese Informationen müssen im Fernabsatz nicht nur „sichtbar“, sondern „sichtbar und leicht auffindbar“ sein, etwa über Suchfunktion oder direkt auf Produktseiten beziehungsweise im Bestellprozess, was insbesondere die Gestaltung von Online-Shops und mobilen Oberflächen beeinflusst.
Mit dem neuen § 18a ElektroG werden detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen eingeführt, die ab dem 1. Juli 2026 gelten:
Im stationären Handel ist etwa das neue Symbol nach Anlage 3a ElektroG mindestens im Format DIN A4, farbig und gut sichtbar im Eingangsbereich anzubringen, ergänzt um Hinweise, wie die Rücknahme konkret erfolgt (zum Beispiel Verkaufspersonal, Rückgabeboxen).
Zusätzlich müssen Vertreiber im Verkaufsbereich mit dem bekannten Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach Anlage 3 ElektroG darauf hinweisen, dass Elektroaltgeräte nicht in den unsortierten Siedlungsabfall gehören.
Die Gesetzesbegründung fordert ursprünglich eine Platzierung unmittelbar neben der Preisauszeichnung, der Bundestag hat jedoch in einer Entschließung klargestellt, dass Vertreiber bei der Umsetzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen können und das Symbol nicht zwingend direkt am Preisschild stehen muss.
ElektroG: Pflichten für B2B‑Geräte und unmittelbarer Handlungsbedarf
Auch im professionellen Bereich werden Informationspflichten zum Elektrogesetz erweitert:
Hersteller von B2B‑Elektrogeräten müssen die in § 19a Abs. 1 ElektroG genannten Informationselemente künftig jedem einzelnen Gerät schriftlich beifügen, etwa über Bedienungsanleitungen oder Beiblätter. Eine bloße digitale Bereitstellung über Link oder QR‑Code genügt nicht mehr.
Parallel dazu konkretisiert das ElektroG4, dass diese Informationen zusätzlich digital gut sicht- und auffindbar bereitgestellt werden müssen, sodass sie bei der Bestellung ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden können – entweder auf den Produktseiten oder vor beziehungsweise während der Bestellung. Dies zwingt Unternehmen dazu, ihre B2B‑Onlineangebote ebenso konsequent an die neuen Vorgaben anzupassen wie ihre physische Dokumentation.
Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten sollten sich daher umgehend mit den bereits seit 1. Januar 2026 geltenden Änderungen sowie den zum 1. Juli 2026 in Kraft tretenden Pflichten befassen:
Neben der
- Anpassung von Online-Shops,
- Produktkennzeichnungen und
- Hinweisen
- Schulungen von Mitarbeitenden,
- der Aufbau oder die Erweiterung von Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen sowie
- die Zusammenarbeit mit Entsorgungs- und Logistikpartnern
zentrale To-dos.
Fazit: ElektroG zwischen Umweltziel und Belastung der Wirtschaft
Aus Sicht von Umwelt- und Klimaschutz ist die weitere Verschärfung des Elektrogesetzes konsequent, weil höhere Sammelquoten bei Elektronik-Altgeräten einen wichtigen Beitrag zur Ressourcenschonung und zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen leisten. Mehr Informationen, klar sichtbare Symbole und verbesserte Rückgabestrukturen können langfristig dazu beitragen, dass weniger Elektrogeräte im Restmüll oder in illegalen Entsorgungswegen landen.
Gleichzeitig bedeutet das ElektroG4 für große Teile der Wirtschaft – und hier vor allem den Handel – einen erheblichen zusätzlichen Umsetzungsaufwand, der von der Gestaltung von Verkaufsflächen und Online-Shops über logistische Fragen bis hin zur rechtssicheren Kommunikation reicht. Kritisch wird bewertet, dass die Ausweitung von Kennzeichnungs- und Hinweispflichten allein die niedrigen Sammelquoten voraussichtlich nicht signifikant erhöhen wird und damit Zweifel an Verhältnismäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit einzelner Neuregelungen im Raum stehen.
Unternehmen, die Elektrogeräte in Verkehr bringen, sollten das ElektroG längst nicht mehr nur als reines Elektronikgerätegesetz verstehen, sondern als integralen Bestandteil ihrer Nachhaltigkeits- und Compliance-Strategie. Wer Rücknahme, Informationspflichten und Kooperation mit Entsorgern frühzeitig professionell aufsetzt, reduziert nicht nur Rechtsrisiken, sondern positioniert sich zugleich als verantwortungsbewusster Akteur im Sinne von Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz.
Quellen: Bundesgesetzblatt; „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“;