EU-Batterieverordnung und Batt-EU-AnpG: neue Regeln für Batterien kompakt erklärt

23.10.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die EU Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt seit dem 18. Februar 2024 und ersetzt die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG. Sie schafft europaweit einheitliche Regeln für Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Batterien. In Deutschland wurde die Verordnung mit dem Batterierecht Durchführungsgesetz (BattDG) umgesetzt, das am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Es löst das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ab und schreibt Herstellern nun die Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem für alle Batteriekategorien vor. Was Hersteller, Händler und Verbraucher zu den neuen Pflichten wissen müssen, lesen Sie hier.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was besagt die EU Batterieverordnung?
  2. Was ändert sich mit der neuen EU Batterieverordnung ab 2024?
  3. Welche neuen EU-Vorschriften gelten für Batterien: Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen der EU Batterieverordnung
  4. Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz und EU Batterieverordnung: Umsetzung in Deutschland
  5. Fazit und Ausblick auf die Entwicklung der EU Batterieverordnung

Was besagt die EU Batterieverordnung?

Inhaltlich bedeutet die Batterieverordnung ((EU) 2023/1542, auch EU-BattVO) – sie löst die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/G ab – eine markante Neuordnung im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts und dies in zweierlei Hinsicht:

  • Während sich das produktbezogene Umweltrecht zuvor an Richtlinien orientierte und es damit zu teils weitreichenden Abweichungen in der jeweiligen Überführung in nationales Recht kam, wird es künftig zu einer stärkeren Harmonisierungswirkung aufgrund der gewählten Rechtsform als EU-weit einheitlich und unmittelbar anwendbare Verordnung kommen.
  • Zudem war das Batterierecht zuvor abfallrechtlich geprägt (also mit  Schwerpunkt auf der umweltgerechten Entsorgung und Rücknahme von Batterien) und wird durch die Batterieverordnung nun zu einer Lebenszyklusregulierung umgestaltet. So werden umfassende Nachhaltigkeits- (CO2-Fußabdruck, Mindestrezyklatanteile, Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen, Entnehm- und Austauschbarkeit), Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen neu eingeführt. Die schon unter der alten Batterierichtlinie geltenden Stoffbeschränkungen werden zwar dem Grunde nach fortgeführt und auf neue Batteriearten ausgeweitet. Jedoch wird das Verfahren zur Aufnahme neuer Stoffbeschränkungen erheblich modifiziert.

Die EU Batterieverordnung sieht folgende Stoffbeschränkungen vor:

Bezeichnung des Stoffes oder der Gruppe von Stoffen Beschränkungsbedingungen
Quecksilber
CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen
Batterien, auch wenn sie in Geräte, in leichte Verkehrsmittel oder in Fahrzeuge eingebaut sind, dürfen nicht mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) enthalten
Cadmium
CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen
Gerätebatterien, auch wenn sie in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder Fahrzeuge eingebaut sind, dürfen nicht mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium (ausgedrückt als metallisches Cadmium) enthalten
Blei
CAS-Nr. 7439-92-1 EG-Nr. 231- 100-4 und seine Verbindungen

1. Ab 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung dürfen Gerätebatterien, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent Blei (ausgedrückt als metallisches Blei) enthalten.
2. Die in Nr. 1 genannte Beschränkung gilt bis 60 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung nicht für tragbare Zink-Luft- Knopfzellen.
Zudem gelten die stofflichen Anforderungen nach REACH und ELV im Automobilbereich.

Diese Grenzwerte gelten für Batterien, die seit dem 18. August 2025 in Verkehr gebracht werden.

Was ändert sich mit der neuen EU Batterieverordnung ab 2024?

1. Erweiterter Anwendungsbereich

Für welche Batterien gilt das Batteriegesetz? Die neue Verordnung gilt für alle Batterietypen, unabhängig von Größe, Gewicht oder Verwendungszweck. Zu den erfassten Kategorien gehören:

  • Gerätebatterien: z. B. Batterien in Smartphones oder Fernbedienungen.
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel: z. B. für E-Bikes und E-Scooter.
  • Elektrofahrzeugbatterien: Batterien für Autos mit elektrischem Antrieb.
  • Industriebatterien: z. B. für Maschinen oder erneuerbare Energieanlagen.
  • Starterbatterien: z. B. für Verbrennungsmotoren.

2. Pflichten für Wirtschaftsakteure

Die EU Batterieverordnung bringt strenge Kennzeichnungspflichten:

  • CE-Kennzeichnung: Nachweis der Einhaltung europäischer Sicherheits- und Umweltvorgaben.
  • Konformitätserklärung: Dokumentation der EU-Konformität durch Hersteller.
  • Modellkennung und Verantwortlichen-Kennzeichnung: Transparenz über Batteriemodell und Hersteller.

Händlerpflichten: Händler dürfen nur konforme Batterien vertreiben und müssen die Einhaltung prüfen.

Welche neuen EU-Vorschriften gelten für Batterien: Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen der EU Batterieverordnung

1. Beschränkung gefährlicher Stoffe

Die Verwendung von Substanzen wie Quecksilber und Cadmium wird streng reguliert, um Umweltschäden zu reduzieren (siehe oben).

2. CO₂-Fußabdruck und Mindestanteile an recycelten Materialien

Hersteller bestimmter Batterien müssen den CO₂-Fußabdruck über den Lebenszyklus hinweg offenlegen. Zudem schreibt die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) vor, dass bestimmte Batterien ab dem 18. August 2031 Mindestanteile an recycelten Materialien enthalten müssen:

  • Kobalt: mindestens 16 % recyceltes Material
  • Blei: mindestens 85 % recyceltes Material
  • Lithium: mindestens 6 % recyceltes Material
  • Nickel: mindestens 6 % recyceltes Material

3. Austauschbarkeit von Batterien

Ab 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien so gestaltet sein, dass Verbraucher sie leicht entnehmen und austauschen können. Dies soll Elektroschrott verringern und die Nutzungsdauer von Geräten verlängern.

Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz und EU Batterieverordnung: Umsetzung in Deutschland

Seit 6. Oktober 2025 wird die EU-Batterieverordnung in Deutschland durch das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542“ (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, Batt-EU-AnpG oder auch Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)) in deutsches Recht umgesetzt. 

Die wichtigsten Aspekte sind:

  • Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem gilt nun für alle Batteriekategorien. 
    → Die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen muss bis 15. Januar 2026 erfolgt sein.
  • Rücknahmepflicht: Verschiedene Batteriekategorien (Geräte-, Starter-, Industrie-, Elektrofahrzeugbatterien) haben unterschiedliche Rücknahmesysteme und Pflichten für Händler, Hersteller und Entsorger.
  • Herstellerregistrierung: Batterien dürfen nur vermarktet werden, wenn Hersteller korrekt bei der zuständigen Behörde registriert sind. Auch Fulfillment-Dienstleister sind betroffen.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Hersteller müssen sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen oder diese individuell wahrnehmen. Organisationen benötigen Zulassungen und müssen finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Sammelstrukturen nachweisen.
  • Sicherheitsleistung: Organisationen für Herstellerverantwortung müssen jährlich insolvenzgesicherte Sicherheiten für Rücknahme und Entsorgung leisten.
  • Ökologische Kriterien: Bei der Beitragsbemessung für Hersteller sollen Umweltaspekte wie Langlebigkeit, Rezyklatgehalt und CO2-Fußabdruck der Batterien berücksichtigt werden.
  • Konformität und Berichtspflichten: Umfassende Melde- und Dokumentationspflichten für Hersteller, Entsorger und Behörden sind vorgeschrieben; Berichte müssen mindestens jährlich erstellt und veröffentlicht werden.

EU Batterieverordnung: Fazit und Ausblick

Die EU Batterieverordnung ist ein wegweisender Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft. Sie verlangt von Unternehmen hohe Anpassungsbereitschaft, bietet jedoch auch klare Vorteile:

  • Umwelt: Reduktion von Abfällen und Schadstoffen.
  • Wirtschaft: Förderung von Innovationen und nachhaltigen Produktionsmethoden.
  • Verbraucher: Längere Gerätelebensdauer und bessere Informationen.

Mit gestaffelten Einführungsterminen bis 2036 bleibt Zeit für die Umsetzung. Besonders die Anforderungen zur einfachen Austauschbarkeit von Batterien ab 2027 werden die Produktgestaltung und das Verbraucherverhalten langfristig beeinflussen.

Quellen: www.batteriegesetz.de; „Praxisratgeber Maschinensicherheit“, „REACH-Handbuch“