Welche European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind verpflichtend?

27.07.2026 | S. Horsch / J. Morelli – Online Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

ESRS: Eine Person arbeitet an einem Laptop. Darüber sind digitale Symbole zu Nachhaltigkeit, Recycling, erneuerbaren Energien und Umweltschutz sowie eine stilisierte Weltkugel eingeblendet.
© Wanan – stock.adobe.com

Nachhaltige Unternehmensführung ist schon länger nicht nur Alleinstellungsmerkmal oder Wettbewerbsvorteil, sondern mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen einer bestimmten Größe Pflicht. Die dafür maßgeblichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden am 31. Juli 2023 eingeführt – und am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine grundlegend überarbeitete Fassung verabschiedet. Die neuen Standards sind kürzer, klarer und sollen den Verwaltungsaufwand deutlich verringern. Doch welche Unternehmen müssen künftig überhaupt noch nach den ESRS berichten? Ab wann gelten die neuen Standards? Und was ändert sich inhaltlich?

Inhaltsverzeichnis

  1. Ursache und Hintergrund für die ESRS
  2. Warum sind die ESRS wichtig?
  3. Die Überarbeitung 2026: Omnibus I und die neuen ESRS
  4. Inhalte der European Sustainability Reporting Standards
  5. Besteht eine Umsetzungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
  6. Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS und für welche Unternehmen?
  7. FAQ: häufige Fragen zu ESRS
    1. Was ist die xbrl-Taxonomie für die ESRS?
    2. Welche ESRS sind Pflicht?
  8. Fazit: Nutzen und Ziel der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Ursache und Hintergrund für die ESRS

Die Bedeutung der Nachhaltigkeit in der Unternehmenswelt hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen: Investoren, Kunden und die Gesellschaft verlangen zunehmend nach transparenter und aussagekräftiger Berichterstattung über die sozialen und ökologischen Betriebs- und Wirkungsweisen von Unternehmen. In diesem Zusammenhang spielen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eine entscheidende Rolle. Diese Standards sind darauf ausgerichtet, eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte zu ermöglichen und somit eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in Europa voranzutreiben.

Zugleich reagierte die EU auf die Kritik am hohen bürokratischen Aufwand der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Mit dem Vereinfachungspaket „Omnibus I“ wurden der Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinert und die ESRS umfassend verschlankt. Damit beabsichtigt die Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern – bei gleichzeitig hoher Qualität der offengelegten Informationen.

Warum sind die ESRS wichtig?

Transparenz und Vergleichbarkeit: Die ESRS fördern eine einheitliche Berichterstattung über Nachhaltigkeitskriterien.

Vertrauen und Glaubwürdigkeit: Unternehmen, die nach den ESRS berichten, demonstrieren ein hohes Maß an Transparenz und Verantwortung. Dies stärkt das Vertrauen von Investoren, Kunden und anderen Interessengruppen (Stakeholdern).

Risikomanagement: Durch die systematische Offenlegung von ESG-Risiken (Umweltrisiken, soziale Risiken, Governance-Risiken) können Unternehmen frühzeitig potenzielle Probleme erkennen und bewältigen, was langfristig zur Stabilität des Geschäftsbetriebs beiträgt.

Innovation und Wettbewerbsfähigkeit: Nachhaltigkeit ist ein Treiber für Innovation. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsleistung verbessern, können neue Märkte erschließen, ihre Markenreputation stärken und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Die ESRS decken umfassende ökologische, soziale und Governance-Themen ab. Sie befassen sich gezielt mit dem Klimawandel, der Biodiversität und den Menschenrechten und liefern Investoren und anderen Interessengruppen die Informationen, die sie benötigen, um Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen zu können.

Wie ist der aktuelle Stand der ESRS?

Die Überarbeitung 2026: Omnibus I und die neuen ESRS

Die überarbeiteten ESRS sind Teil des EU-Vereinfachungspakets „Omnibus I“. Den rechtlichen Rahmen bildet die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, im März 2026 in Kraft trat und bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen ist. Sie schränkt den Anwendungsbereich der CSRD erheblich ein:

Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Damit fallen rund 90 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus der Berichtspflicht heraus.

Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 zwei delegierte Rechtsakte verabschiedet: die überarbeiteten ESRS sowie einen freiwilligen Berichtsstandard (Voluntary Standard – VS) für kleinere Unternehmen. Die wichtigsten Eckpunkte der überarbeiteten ESRS:

  • Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent.
  • Die Berichtskosten pro Unternehmen sollen dadurch um mehr als 30 Prozent sinken.
  • Die Standards sind kürzer und klarer formuliert, bieten neue Flexibilitäten und straffen zentrale Prozesse – etwa die doppelte Wesentlichkeitsanalyse durch einen vereinfachten Top-down-Ansatz.
  • Über nicht wesentliche Themen darf künftig nicht mehr berichtet werden – das schärft den Fokus auf die tatsächlich entscheidungsrelevanten Informationen.

Der freiwillige Berichtsstandard (VS) basiert auf dem von der EFRAG entwickelten VSME-Standard. Er bietet Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen. Zudem erleichtert er es ihnen, auf Nachhaltigkeitsanfragen großer Finanzinstitute und Geschäftspartner zu reagieren. Zugleich legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest (sog. Value-Chain-Cap):

→ CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind.

Inhalte der European Sustainability Reporting Standards

Die ursprünglichen ESRS wurden am 31. Juli 2023 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) eingeführt. Hintergrund ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD – 2022/2464).

Die am 3. Juli 2026 verabschiedeten überarbeiteten Standards ersetzen die Anhänge I und II dieser Verordnung. Alle unter die CSRD fallenden Unternehmen müssen die ESRS anwenden und dabei unter anderem folgende Kennzahlen und Hintergrundinformationen angeben:

  • Kurze Beschreibung des Unternehmensgegenstandes, Business-Models und Strategie
  • Zeitplan zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen
  • Überblick über die Verantwortung der Geschäftsführung in Bezug auf diese Nachhaltigkeitsthemen
  • Informationen über existierende Anreize zum nachhaltigen Wirtschaften
  • Kurze Beschreibung über die Qualitätsmanagementvorkehrungen zur nachhaltigen Zielerreichung
  • Mögliche Auswirkungen der Nachhaltigkeitsmaßnahmen und deren Wertschöpfungsketten
  • Aktionsplan im Falle von negativen Nebenwirkungen
  • Risikobewertung des individuellen nachhaltigen Handelns
  • Erklärung aller genannten Kennzahlen

Diese ESRS-Informationen sollen stets wie folgt gegliedert werden:

Gliederung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
  • ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
  • ESRS 2: Allgemeine Angaben
  • ESRS E1: Klimawandel
  • ESRS E2: Umweltverschmutzung
  • ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
  • ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • ESRS S1: Eigene Belegschaft
  • ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
  • ESRS G1: Unternehmensführung (Geschäftsgebaren)

(Quelle: Überarbeitete ESRS – delegierter Rechtsakt der EU-Kommission vom 3. Juli 2026)

Neben diesen Kennzahlen, die es den Aufsichts- und Kontrollinstanzen erleichtern sollen nachzuvollziehen, welche Maßnahmen zu welcher Zeit und mit welcher Wirkung geplant und durchgeführt wurden, muss die Berichterstattung von hoher Qualität sein. Folgende Punkte sollten Unternehmen dabei beachten:

Checkliste zur Anfertigung eines CSRD-Reports mitthilfe ESRS
 ❏ Prüfung, ob das Unternehmen nach den neuen Schwellenwerten (mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz) überhaupt noch CSRD-berichtspflichtig ist
 ❏ Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse – nach den überarbeiteten ESRS mit vereinfachtem Top-down-Ansatz
 ❏ Der Nachhaltigkeitsbericht enthält alle wesentlichen Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG)
 ❏ Ausblick, Rückblick sowie qualitative und quantitative Informationen, die für die Berichterstattung nach den ESRS notwendig sind
 ❏ Beachtung des Value-Chain-Cap: Von Wertschöpfungskettenpartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten dürfen nur noch Informationen im Umfang des freiwilligen Standards (VS) angefordert werden
 ❏ Die Datenerhebung muss stets im Einklang mit der EU-DSGVO stattfinden

→ Weitere Einzelheiten finden sich in der offiziellen Pressemitteilung der EU-Kommission zu den überarbeiteten Standards.

Besteht eine Umsetzungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Ja – für alle Unternehmen, die nach den neuen Schwellenwerten unter die CSRD fallen, ist die Berichterstattung nach den ESRS verpflichtend. Die ESRS sind dabei kein starres Regelwerk, sondern ein flexibles System: Unternehmen berichten auf Basis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nur über die Nachhaltigkeitsaspekte, die für ihr Geschäftsmodell und ihre Umwelt tatsächlich relevant sind. Dieser Ansatz ermöglicht eine maßgeschneiderte Berichterstattung, die den unterschiedlichen Bedürfnissen und Geschäftsmodellen gerecht wird – und wurde mit der Überarbeitung 2026 noch einmal deutlich vereinfacht.

→ Bei Unklarheiten zur Ein- und Durchführung von Nachhaltigkeitsreportings sollte auf die technische Beratung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zurückgegriffen werden, deren fachliche Empfehlungen die Grundlage der überarbeiteten Standards bilden.

Erleichterungen Ausnahmen für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie alle übrigen Unternehmen unterhalb der neuen Schwellenwerte (bis 1.000 Beschäftigte) sind von der CSRD-Berichtspflicht ausgenommen. Sie können freiwillig nach dem neuen Voluntary Standard (VS) berichten – etwa, um Anfragen von Banken, Investoren oder Großkunden effizient zu beantworten. Der Value-Chain-Cap schützt sie zusätzlich: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von ihnen keine Informationen verlangen, die über den freiwilligen Standard hinausgehen.

Auch für berichtspflichtige Unternehmen sehen die überarbeiteten ESRS Übergangserleichterungen vor. So hat die Kommission unter anderem die Übergangserleichterungen für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Effekte um ein weiteres Jahr verlängert und die Vorgaben zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen stärker an internationale Standards angeglichen.

Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS und für welche Unternehmen?

Die beiden delegierten Rechtsakte – zur Überarbeitung der ESRS und zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards – werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Erheben beide Organe keine Einwände, treten die Rechtsakte anschließend in Kraft; inhaltlichen Einfluss auf die Standards haben sie nicht mehr.

Für die praktische Anwendung gilt folgender Fahrplan:

  • Berichtspflichtig sind nach der Omnibus-I-Richtlinie nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro.
  • Geschäftsjahr 2026: Bereits berichtspflichtige Unternehmen haben ein Wahlrecht – sie können vollständig nach den bisherigen ESRS (2023), vollständig nach den überarbeiteten ESRS oder nach einem „Mixed Approach“ berichten, bei dem einzelne neue Erleichterungen vorzeitig genutzt werden.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2027 (Erstberichterstattung 2028) sind die überarbeiteten ESRS von allen berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend anzuwenden.
  • Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig nach dem Voluntary Standard (VS) berichten.

FAQ – häufige Fragen zu ESRS

Was ist die xbrl-Taxonomie für die ESRS?

Die XBRL-Taxonomie für die ESRS ist die von der EFRAG im Auftrag der EU-Kommission entwickelte „ESRS Set 1 XBRL Taxonomy“, veröffentlicht am 30. August 2024. Sie ist die digitale Übersetzung der ESRS gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2023/2772: Für jeden ESRS-Datenpunkt und jede dimensionale Untergliederung stellt sie ein maschinenlesbares XBRL-Element („Tag“) bereit, mit dem Nachhaltigkeitserklärungen im Inline-XBRL-Format (ESEF/XHTML) ausgezeichnet werden können. Daneben existiert eine separate XBRL-Taxonomie für die Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.

Stand Juli 2026: Die Taxonomie ist noch nicht rechtsverbindlich. Verpflichtend wird das Tagging erst, wenn ESMA die technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und die EU-Kommission sie per Änderung der ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 annimmt.

Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 hat die Tagging-Pflicht ausdrücklich ausgesetzt, bis diese Regeln vorliegen.

Da die ESRS im Juli 2026 in überarbeiteter, verschlankter Form angenommen wurden, wird die Taxonomie derzeit angepasst: Konsultation ab Mitte 2026, überarbeitete ESRS-XBRL-Taxonomie geplant für Dezember 2026 (PwC, XBRL International).

Welche ESRS sind verpflichtend?

Die Pflicht hängt von der Wesentlichkeit ab:

Immer verpflichtend

  • ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen): Legt die Grundregeln und Methodik fest (u. a. doppelte Wesentlichkeit), enthält selbst keine Berichtspunkte – ist aber stets anzuwenden.
  • ESRS 2 (Allgemeine Angaben): Der einzige Standard, dessen Angabepflichten für alle berichtspflichtigen Unternehmen unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse gelten (Governance, Strategie, Geschäftsmodell, Wesentlichkeitsprozess).

Verpflichtend nur bei Wesentlichkeit

Die zehn themenbezogenen Standards sind nur zu berichten, wenn das Thema in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wird:

  • Umwelt: E1 Klima, E2 Umweltverschmutzung, E3 Wasser/Meere, E4 Biodiversität, E5 Kreislaufwirtschaft
  • Soziales: S1 eigene Belegschaft, S2 Wertschöpfungskette, S3 betroffene Gemeinschaften, S4 Verbraucher
  • Governance: G1 Unternehmensführung

Sonderfall ESRS E1 (Klima): Wird Klima als nicht wesentlich eingestuft, muss dies ausführlich begründet werden – faktisch ist E1 damit für fast alle Unternehmen relevant.

Fazit: Nutzen und Ziel der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bleiben ein wegweisender Schritt hin zu einer nachhaltigeren Unternehmensberichterstattung in Europa. Mit der Überarbeitung 2026 hat die EU zugleich auf die Kritik am hohen Verwaltungsaufwand reagiert: Deutlich weniger Datenpunkte, klarere Vorgaben und der freiwillige Standard für kleinere Unternehmen sollen die Berichtskosten um mehr als 30 Prozent senken, ohne die Qualität der Offenlegung zu gefährden. Unternehmen, die sich an den ESRS orientieren, können ihre Risiken besser managen und zugleich ihre Chancen für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit maximieren. In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit zunehmend im Fokus steht, werden die ESRS auch künftig eine Schlüsselrolle in der Unternehmensberichterstattung spielen.

Quelle: The Commission adopts the European Sustainability Reporting Standards (europa.eu)Europäische Kommission – Pressemitteilung vom 3. Juli 2026 zu den überarbeiteten ESRS;